Änderungen der Coronaregelungen aufgrund der Bundesnotbremse

26. April 2021: Das am 21. April 2021 im Deutschen Bundestag beschlossene und vergangenen Freitag im Bundesrat behandelte Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) machte eine Änderung der 12. BayIfSMV erforderlich.

Das Gesetz sieht durch Einfügung eines neuen § 28b IfSG (sog. Bundesnotbremse) bestimmte bundeseinheitliche Schutzmaßnahmen bei Überschreiten eines Schwellenwerts von 100 Neuinfektionen je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) in Landkreisen und kreisfreien Städten vor. Die Bundesnotbremse lässt den Ländern im Inzidenzbereich über 100 insoweit keinen Spielraum, als sie einen verbindlichen Mindeststandard von Schutzmaßnahmen und verbindliche Verfahrensregelungen festlegt.

Die Anpassungen in der 12. BayIfSMV sind - gerade auch mit Blick auf bisher geltenden Regelungen im Landkreis Dachau bei einer Inzidenz > 200 - überwiegend redaktioneller Natur. Soweit die 12. BayIfSMV bisher Regelungen beinhaltet, die über den vom Bund vorgegebenen Mindeststandard hinausgehen, werden diese beibehalten. Etwaige weitergehende inhaltliche Anpassungen an die Bundesnotbremse oder sonstige inhaltliche Änderungen der bayerischen Maßnahmen werden voraussichtlich in der morgigen Sitzung der Staatsregierung beraten.

Im Einzelnen ist die 12. BayIfSMV im Wesentlichen wie folgt geändert worden:

1. Änderungen beim Inzidenzschalter des § 3

Die Bundesnotbremse machte eine Änderung des Inzidenzschalters in § 3 erforderlich. § 3 sieht nunmehr Folgendes vor:

  • Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die vom Robert Koch-Institut (RKI) im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft.
  • Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an fünf aufeinander folgenden Tagen die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den für die Regelung maßgeblichen Schwellenwert, so treten dort die von der Regelung verfügten Maßnahmen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag außer Kraft.
  • Aufgrund der bundesrechtlichen Verfahrensvorgaben ist bzgl. des Schulunterrichts die Bestimmung der für den betreffenden Landkreis oder die kreisfreie Stadt maßgeblichen Inzidenzeinstufung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde jeweils am Freitag jeder Woche nicht mehr möglich. Vielmehr gelten nunmehr auch hier die verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 3. Weitere Änderungen im Bereich des § 18 sind nicht vorgenommen worden.
  • Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat unverzüglich amtlich bekanntzumachen, sobald ein relevanter Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über- oder an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.

2. Änderungen im Bereich der Kontaktbeschränkung (§ 4)

Nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG ist die bislang in Bayern im Inzidenzbereich über 100 mögliche „wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst,“ nicht mehr zulässig. Dies wurde in § 4 der 12. BayIfSMV entsprechend angepasst.

3. Änderung im Bereich der Öffentlichen Verkehrsmittel (§ 8)

Die FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste wird nunmehr auf den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung für den Zeitraum der Beförderung und des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung ausgeweitet. Für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.

4. Änderung im Bereich der Handels- und Dienstleistungsbetriebe (§ 12)

Im Bereich des § 12 sind folgende Änderungen durch die Bundesnotbremse bedingt:

  • Im Inzidenzbereich über 100 gilt für die nach § 12 der 12. BayIfSMV zulässigerweise geöffneten Ladengeschäfte mit Kundenverkehr die strengere Kundenzahlbegrenzung der Bundesnotbremse, d. h. 1 Kunde je 20 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 40 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche (§ 12 Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 Halbsatz 2).
  • Im Inzidenzbereich zwischen 100 und 150 (bisher 200) ist Click & Meet nach den Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der 12. BayIfSMV zulässig, wenn der Kunde zusätzlich ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweist (§ 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 3). Click & Collect ist weiterhin inzidenzunabhängig möglich.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen werden mit Ausnahme der Dienstleistungen der Friseure und Fußpfleger unter den Auflagen des § 12 Abs. 2 (u. a. FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske für das Personal) untersagt. Im Inzidenzbereich über 100 besteht auch für das Personal FFP2-Maskenpflicht im Rahmen der arbeitsschutz-rechtlichen Bestimmungen. Die Inanspruchnahme der Friseur- und Fußpflegedienstleistungen ist im Inzidenzbereich über 100 zudem nur zulässig, wenn der Kunde ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegt.
  • Die Zulässigkeit der Erbringung von medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Leistungen sowie von medizinisch notwendigen Behandlungen nach § 12 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. Aufgrund der Regelungen der Bundesnotbremse besteht im Inzidenzbereich über 100 nunmehr jedoch auch für das Personal FFP2-Masken-Pflicht im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit die Art der Leistung sie zulässt.

5. Änderung im Bereich der Gastronomie (§ 13)

Die Vorschrift des § 13 wird an die neue Bundesnotbremse angepasst. Die Abgabe (nicht die Lieferung) von mitnahmefähigen Speisen und Getränken wird im Inzidenzbereich über 100 im Zeitraum der Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt.

6. Keine Änderungen im Bereich der Ausgangssperre (§ 26)

Die Regelungen zur nächtlichen Ausgangssperre bestehen inhaltlich unverändert fort. Hier gelten weiterhin nur die bereits bekannten begründeten Ausnahmefälle, d. h. im Unterschied zur Bundesnotbremse stellt in Bayern Bewegung an der frischen Luft in der Zeit von 22 bis 24 Uhr keinen Ausnahmetatbestand von der Ausgangssperre dar.

Hinweis: Die Wahrnehmung eines Impftermins ist – analog zu den zulässigen Arztbesuchen – von der Ausgangssperre nicht mit umfasst. Es sollte jedoch ein entsprechender Nachweis (Termineinladung) mitgeführt werden.

7. Weitere Öffnungsschritte (§ 27)

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass § 27 zwar zunächst redaktionell unverändert beibehalten wurde, weil die Bundesregelung im Inzidenzbereich unter 100 keine Änderungen erforderlich macht. Vorbehaltlich weiterer politscher Entscheidungen kommen bei der derzeit landesweit bestehenden Infektionslage Öffnungsschritte nach dieser Regelung jedoch bis auf Weiteres nicht in Betracht. Das erforderliche Einvernehmen des StMGP wird deshalb bis auf Weiteres nicht erteilt werden können.