Aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie im Landkreis Dachau am 22.04.2021

22. April 2021: Der Inzidenzwert liegt im Landkreis Dachau drei Tage in Folge über 200, die verschärfte Notbremse greift ab Freitag, dem 23.04.2021.

Am heutigen Donnerstag (22.04.) liegt die sog. 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Dachau mit 243,4 den vierten Tag in Folge über dem Grenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen.
Daher gelten ab dem morgigen Freitag, 23. April 2021, weitergehende Einschränkungen; insbesondere ist die bisher mögliche Öffnung von Ladengeschäften im sogenannten „Click&Meet“ nicht mehr zulässig. Die Möglichkeiten zum sog. „Click&Collect“ bleiben jedoch weiterhin bestehen.

Die entsprechende Bekanntmachung der Inzidenzwertüberschreitung wurde im Amtsblatt Nr. 25 vom 21.04.2021 des Landkreises Dachau amtlich bekannt gemacht.

Auf folgende Regelungen der 12. BayIfSMV wird besonders hingewiesen:

Kontaktbeschränkung, § 4:

  • Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person gestattet.
  • Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
  • Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Sport, § 10:

  • Zulässig ist nur die Ausübung kontaktfreien Sports mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person.
  • Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt. - Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten sind nur unter freiem Himmel und nur für kontaktfreien Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig.

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte, § 12:

  • Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.
  • Ausgenommen sind, bei Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen (Mindestabstand, Kundenanzahl, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept) der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment hinausgehen, ist untersagt.
  • Abweichend von der Untersagung ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften („Click& Collect“) zulässig unter Einhaltung der Voraussetzungen (Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept).

Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen, § 20:

  • Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt.
  • Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt.
  • Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind unter Einhaltung der in § 20 Abs. 3 der 12. BayIfSMV genannten Schutz- und Hygienemaßnahmen zulässig.
  • Instrumental und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt.

Kulturstätten, § 23:

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstäten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.

Nächtliche Ausgangssperre, § 26:

Von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund

  • eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  • der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  • der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  • der Begleitung Sterbender,
  • von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  • von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.