Ehrenamt als Jugendschöffin bzw. Jugendschöffe

Bewerbung für die Wahlperiode 2024 - 2028

Die Vorschlagslisten für die Jugendschöffen werden vom Jugendamt vorbereitet. Wenn Sie sich als Jugendschöffe bewerben möchten, füllen Sie bitte das Bewerbungsformular aus.

Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.

Sie können das Formular auch direkt bei uns abholen: Bürgermeister-Zauner-Ring 5, 85221 Dachau, 1. Stock.

Gerne senden wir Ihnen das Formular auch auf dem Postweg zu. Ein Anruf unter (08131) 74-1200 genügt!

Die Bewerbungsfrist endet am Donnerstag, den 30. März 2023 um 18.00 Uhr.

Ausgehend von den Bewerbungen hat der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Dachau über die Zusammensetzung der Vorschlagsliste für die Jugendschöffen aus dem Landkreis Dachau zu beraten und zu beschließen. Bis Juni 2023 wird das Jugendamt die Vorschlagsliste an das Amtsgericht Dachau übermitteln. Dort tritt ein Schöffenwahlausschuss zusammen, der die Haupt- und Hilfsschöffen für die kommende Schöffenperiode wählt. Die gewählten Schöffinnen und Schöffen werden im Herbst 2023 schriftlich über ihre Wahl informiert. Bewerber, die im Dezember 2023 noch keine Post erhalten haben, müssen davon ausgehen, dass sie nicht gewählt wurden.

Schöffen sind ehrenamtliche Laienrichter. Es handelt sich dabei um Frauen und Männer aus der Bevölkerung, die keine juristische Ausbildung haben bzw. haben müssen. Sie  unterstützen die Berufsrichterinnen und Berufsrichter bei bestimmten Gerichtsverhandlungen. Die Befugnisse und Kompetenzen eines Schöffen sind bis auf wenige Ausnahmen identisch mit denen eines Berufsrichters. Auch bei der Beurteilung der Tat und bei der Entscheidung über die Strafe gibt es hinsichtlich der Rechte und der Kompetenzen keine Unterschiede zwischen Berufs- und Laienrichtern.

Beim Schöffenamt handelt es sich um ein staatsbürgerliches Ehrenamt. Jeder deutsche Staatsbürger, der die Voraussetzungen dafür erfüllt, ist verpflichtet, dieses Amt auszuüben, es sei denn, ganz bestimmte, gesetzlich geregelte Ablehnungsgründe kommen hierfür in Betracht.

Jugendschöffen wirken an Gerichtsverhandlungen mit, bei denen Jugendliche angeklagt sind. Das Jugendstrafrecht geht davon aus, dass Jugendliche, die gegen das Gesetz verstoßen, anders zu beurteilen sind als Erwachsene. Bei Jugendlichen ist der Reifungsprozess der Persönlichkeit noch nicht abgeschlossen - daher fehlt ihnen häufig die notwendige Einsicht in die Konsequenzen ihrer Handlungen. Das Jugendstrafrecht folgt daher dem Grundgedanken „Erziehung statt Strafe“. Jugendrichter und Jugendschöffen sind daher nicht nur Richter sondern auch „Erzieher“, wenn es darum geht die Hintergründe einer Tat zu beurteilen und  zu entscheiden, wie der Entwicklungsverlauf des angeklagten jungen Menschen positiv beeinflusst werden kann. Neben Strafmaßnahmen kommen daher auch und in erster Linie Erziehungsmaßnahmen in Betracht.

Das Jugendstrafrecht ist auf Jugendliche anwendbar, die zur Tatzeit zwischen 14 und 18 Jahren alt waren. Auf sog. „Heranwachsende“, also junge Erwachsene, die zur Tatzeit bereits 18 aber noch nicht 21 Jahre alt waren, kann das Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn sie hinsichtlich ihrer persönlichen Reife noch nicht über die nötige Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit verfügen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Personen, die im Landkreis Dachau leben und zum Schöffen gewählt wurden, kommen bei Verhandlungen gegen Jugendliche und Heranwachsende vor dem Jugendschöffengericht am Amtsgericht Dachau bzw. bei der Jugendkammer des Landgerichtes München II zum Einsatz.

Nein. Für das Amt als Jugendschöffe benötigen Sie keinerlei juristische Ausbildung oder Kenntnisse. Schöffen sollen gerade ein Gegengewicht zu den beruflich ausgebildeten Juristen bilden. In ihrer Funktion als Laienrichter repräsentieren Schöffen das Volk, in dessen Namen Urteile ergehen. Aus diesem Grund sollen Schöffen einen breiten Querschnitt der Bevölkerung abbilden.  

Zweifelsfrei müssen Schöffen, ebenso wie Berufsrichter, folgende praktische Fähigkeiten und Tugenden mitbringen:

  • Soziale Kompetenz
  • Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
  • Logisches Denkvermögen und Intuition
  • Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
  • Mut zum Richten über Menschen, Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen
  • Gerechtigkeitssinn
  • Standfestigkeit und Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit

Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Eine solche Erfahrung kann sich aus einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Bereich der Jugendarbeit oder Jugendhilfe ergeben, z. B. durch Tätigkeiten in Vereinen, Jugendfreizeiteinrichtungen oder Schulen. Auch private Erziehungs- und Betreuungstätigkeit kann für das Jugendschöffenamt befähigen. Keinesfalls sollen Angehörige bestimmter Berufsgruppen, also z. B. aus dem Sozial- und Erziehungsbereich bevorzugt werden. Vielmehr sollen Jugendschöffen möglichst aus allen Kreisen der Bevölkerung kommen.

Die Wahl zum Jugendschöffen erfolgt für eine Dauer von fünf Jahren. Die kommende Amtsperiode erstreckt sich auf den Zeitraum von 2024 bis 2028 - die Wahl dafür findet 2023 statt.

Die Zahl der gewählten Jugendschöffen ist dabei so bemessen, dass jeder Jugendschöffe nach Möglichkeit an nicht mehr als 12 Sitzungen pro Jahr teilnehmen muss. In aller Regel umfasst eine Sitzung nur einen Sitzungstag - bei umfangreicheren Strafsachen können jedoch mehrere Sitzungstage anberaumt werden. Neben Hauptschöffen werden auch Hilfsschöffen gewählt, die zum Einsatz kommen, wenn die Hauptschöffen an Verhandlungen, z. B. wegen Krankheit, nicht teilnehmen können

Das Amt als Jugendschöffe stellt eine äußerst verantwortungsvolle Aufgabe innerhalb der Strafrechtspflege dar. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, Jugendschöffen für die Sitzungstätigkeiten freizustellen. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn eine Freistellung unüberwindbare Schwierigkeiten darstellt, die schwere Folgen für den Betrieb nach sich zieht.

Das Amt als Jugendschöffe ist ein Ehrenamt, d. h. es wird kein Gehalt oder Entgelt bezahlt. Sofern mit der Heranziehung zum Schöffenamt Aufwendungen verbunden sind, so erhalten Jugendschöffen hierfür Entschädigung, z. B. Fahrtkosten, Verdienstausfall etc.

  • Personen, die nicht über die deutsche Staatsbürgerschaft verfügen
  • Personen, die in Folge einer gerichtlichen Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen - gleiches gilt, wenn gegen eine Person ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben könnte
  • Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (auch zur Bewährung) verurteilt worden sind

Folgende Personen / Zielgruppen sollen nicht als Schöffen berufen werden:

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Personen, die das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben oder es bis zu Beginn der Amtsperiode (01.01.2024) vollenden würden.
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht für das Amt geeignet sind.
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind (z.B. Überschuldung, Insolvenzverfahren etc.).
  • Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht im Landkreis Dachau wohnen.
  • Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können.
  • Angehörige bestimmter Berufsgruppen: Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare, Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer.
  • Schöffen, die in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung noch andauert - Schöffen, die also in der Amtsperiode 2014-2018 und 2019-2023 tätig waren, können für die Amtsperiode 2024-2028 nicht gewählt werden.

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Landratsamt Dachau, Amt für Jugend und Familie
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