§ 8a SGB VIII Kindeswohlgefährdung
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
Haben Sie Hinweise oder Informationen über Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder Lebensumstände, die das akute Wohl des Kindes oder Jugendlichen gefährden?
Dann wenden Sie sich bitte während der Geschäftszeiten (Montag bis Mittwoch 8.00 Uhr – 17.00 Uhr, Donnerstag, 08.00 Uhr – 18.00 Uhr, und Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) direkt an die Telefonnummer (08131)74-1200 oder melden dies per Fax
(08131) 7411-717. Wir möchten Sie darauf hinweisen von einer Meldung per Email abzusehen, da eine akute Meldung unmittelbar an den zuständigen Mitarbeiter weitergeleitet und bearbeitet werden muss.
Außerhalb der o.g. Dienstzeiten möchten wir Sie bitten, sich in diesen Fällen direkt an die Polizei unter der 110 zu wenden. Diese leiten alle weiteren erforderlichen Schritte in die Wege.