Belehrungen für den Umgang mit Lebensmitteln nach dem Infektionsschutzgesetz §§ 42 und 43

Stellen Sie gewerbsmäßig Lebensmittel her? Behandeln Sie Lebensmittel, oder bringen diese in den Verkehr?
Dann brauchen Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen für den Umgang mit Lebensmitteln nach §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes.

  • Die Belehrungen in deutscher Sprache finden für Einzelpersonen werktags von Montag bis Freitag jeweils um 7:45 Uhr statt und dauern ca. 1 Stunde.
  • Sollten Ihre Sprachkenntnisse für die Belehrung in deutscher Sprache nicht ausreichend sein, müssen Sie eine übersetzende Person mitbringen.
  • Für Belehrungen von Personengruppen können auch individuelle Termine vereinbart werden. Bitte melden Sie sich vorab telefonisch für eine Terminabstimmung an.

Belehrungen werden nur nach vorheriger Onlineanmeldung oder telefonischer Terminvereinbarung durchgeführt.

Bitte beachten Sie:

  • Bringen Sie Ihren eigenen Kugelschreiber mit.
  • Die Kosten von 28 Euro können vor Ort per Barzahlung, EC-Karte, Kreditkarte, Smartphone oder Smartwatch beglichen werden.
  • Bitte bringen Sie Ihr Ausweisdokument zur Belehrung mit.

Die Erstbelehrung erfolgt bei uns im Gesundheitsamt. Alle 2 Jahre muss diese Belehrung durch den Arbeitgeber wiederholt werden. Diese Wiederbelehrung durch den Arbeitgeber muss dokumentiert werden. Eine Bescheinigung für die Belehrung nach §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz wird nicht ungültig.

Hier finden Sie uns

Landratsamt Dachau, Infektionsschutz, Trinkwasserhygiene und Umweltmedizin
Dr.-Hiller-Straße 36
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-1413
Telefax: (08131) 7411-713
Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
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Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr