Masernschutzgesetz

Mitarbeiter in Einrichtungen, die von der Regelung des §20 Abs. 8 IfSG betroffen sind, unterliegen seit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 01.03.2020 dem Nachweis einer Immunität gegen Masern. Hierbei sind Personen nachweispflichtig, welche nach dem 31.12.1970 geboren sind.

Der Nachweis ist für alle Personen, die am 01.03.2020 bereits beschäftigt waren, bis zum 31.07.2022 der Einrichtungsleitung gegenüber zu erbringen. Personen, die neu eingestellt werden, müssen vor Beginn der Tätigkeit einen Nachweis über einen bestehenden ausreichenden Impfschutz oder eine vorhandene Immunität gegen Masern nachweisen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG).

Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz finden Sie auf folgender Internetseite:

COVID-19

Zum 01.01.2023 sind die Regelungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) entfallen.

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