Förderschule
Schülerinnen und Schüler besuchen grundsätzlich die Förderschule, in dessen Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zum Besuch einer anderen Förderschule als der zuständigen Sprengelschule kann bei Vorliegen zwingender persönlicher Gründe auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Gastschulgenehmigung erteilt werden. Der Antrag ist bei der Sprengelschule erhältlich.
Die Entscheidung trifft der Sachaufwandsträger der Sprengelschule im Einvernehmen aller Beteiligten.
Aus schulorganisatorischen Gründen kann die Regierung von Oberbayern die Zuweisung eines Schülers an eine bestimmte Schule anordnen.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Unter gewöhnlichen Aufenthalt versteht man den Ort, von dem aus regelmäßig die Schule besucht wird. Dieser ist demnach nicht zwangsläufig identisch mit dem Wohnsitz nach dem Melderecht.
Zwingend persönliche Gründe
Eine Ausnahme von der Sprengelpflicht kann nur genehmigt werden, wenn zwingend persönliche Gründe vorliegen und der Besuch der Sprengelschule für das Kind deutlich nachteiliger wäre. Solche Gründe können sowohl beim Kind als auch bei den Eltern liegen, z. B. wenn eine Betreuung nur in der Nähe der gewünschten Schule möglich ist.
Zuweisung
Eine solche Zuweisung erfolgt, wenn besondere schulorganisatorische Gründe dies notwendig machen, z. B. weil bestimmte Förderangebote, Klassen und Unterrichtsgruppen nur an einer bestimmten Förderschule verfügbar ist.
Kostenfreiheit des Schulweges
Bei einem Gastschulverhältnis werden die Beförderungskosten für den Schulweg in der Regel nicht übernommen. Das bedeutet, dass die Kosten zur gewünschten Schule von den Erziehungsberechtigten selbst getragen werden müssen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Kind aus organisatorischen Gründen einer bestimmten Schule zugewiesen wurde.
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Landratsamt Dachau, Schulwesen
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