Spielhallen
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis des zuständigen Landratsamtes.
Dies gilt für Firmen und Einzelpersonen separat, d.h. wer als Einzelperson bereits eine Erlaubnis besitzt, benötigt eine weitere Erlaubnis, wenn er eine juristische Gesellschaft gründet und entsprechend tätig wird.
Antragsverfahren
Bitte fügen Sie nachfolgende Unterlagen bei:
- Führungszeugnis („zur Vorlage bei einer Behörde“) Beantragung bei der Wohnsitzgemeinde oder online (siehe Gewerberecht)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister („zur Vorlage bei einer Behörde“) Beantragung bei der Wohnsitzgemeinde oder online (siehe Gewerberecht)
- Pachtvertrag / Eigentumsnachweis
- Grundrisspläne der als Spielhalle genutzten Räume mit Aufstellungsplan der Spielgeräte
- Aufstellerlaubnis für die Geräte nach § 33 c Abs. 1 GewO (erhältlich bei der Wohn- bzw. Betriebssitzgemeinde)
- Bescheinigung über die Eignung des Aufstellortes nach § 33 c Abs. 3 GewO (erhältlich bei der Wohn- bzw. Betriebssitzgemeinde)
- Kopie des Baubescheids
Bei juristischen Personen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handelsregister
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowohl für die juristische Person als auch für die verantwortlichen Geschäftsführer
Der Antrag ist rechtzeitig (vor Beginn der Tätigkeit) beim Landratsamt Dachau einzureichen.
Gebühren
150,00 € je Spielgerät. Weitere Gebühren und Ausnahmeregelungen sind vorbehalten.
Gebührenrahmen gem. Tarif-Nr. 5 III.5/10: 150,00 € bis 2.000,00 €
Wir sind für Sie da
Frau Birgit Gerhard
Hier finden Sie uns
Landratsamt Dachau, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Bürgermeister-Zauner-Ring 11
85221 Dachau
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr