Legionellen
Informationen zu Trinkwasserinstallationen (Gebäudewasserversorgungsanlagen)
Die Verantwortung für die Trinkwasserqualität liegt ab dem Wasserzähler des Hausanschlusses beim Eigentümer bzw. Betreiber der Anlage.
Bei Vermietung gelten als Betreiber:
- Hausbesitzer
- Vermieter
- Eigentümergemeinschaft gegebenenfalls vertreten durch eine Hausverwaltung
Folgende Anforderungen sind beim Betreiben der Anlage zu beachten:
- gültigen Fassung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
- allgemein anerkannten Regeln der Technik
- technische Regelwerke (DIN EN, DIN, DVGW, UBA-Empfehlungen, VDI)
Sie sind Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage? Dann liegt der Schutz der Verbraucher bei einer Legionellenkontamination in Ihrer Verantwortung.
Verpflichtungen des Betreibers bei einer Grenzwertüberschreitung
Der Schutz der Verbraucher, vor einer Legionelleninfektion, muss gewährleistet werden.
Bei Grenzüberschreitung muss die Legionellenkonzentration auf ein zulässiges Maß reduziert werden. Dies muss durch einen labortechnischen Nachweis bestätigt werden.
- Die Legionellenkontamination ist dem Gesundheitsamt zu melden. Bitte nutzen Sie hierfür die Online-Meldung.
- Alle Verbraucher (Bewohner, Mieter) sind über den Legionellennachweis und die Verhaltensregeln schriftlich (z. B. durch Aushang) zu informieren (§§ 51, 52 und 68 TrinkwV). Die Klassifikation der Kontamination ist anzugeben (DVGW-Arbeitsblattes W 551).
- Die Handlungspflichten gemäß § 51 TrinkwV sind wahrzunehmen und alle erfordlichen Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher einzuleiten. Die Trinkwasserinstallation ist durch einen Fachbetrieb zu überprüfen: Ortsbesichtigung, Prüfung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Außerdem ist eine schriftliche Risikoabschätzung zu erstellen.
- Die Verbraucher sind über die Möglichkeiten zur Minimierung des Infektionsrisikos und des Selbstschutzes zu informieren. Bei Nachweis von mehr als 10.000 KBE Legionellen in 100 ml („extrem hohe Kontamination“) ist eine Nutzungseinschränkung erforderlich (z. B. Duschverbot). Von dieser Nutzungseinschränkung kann nur abgesehen werden, wenn die aerosolbildenden Warmwasserzapfstellen mit endständigen Sterilfiltern versehen werden.
- Weitergehende Untersuchungen des Trinkwassers nach DVGW-Arbeitsblatt W 551 sowie der DVGW-Information Wasser Nr. 90 sowie Sanierungsmaßnahmen sind einzuleiten.
Gesetzestexte und Empfehlungen der Fachstellen
Trinkwasserverordnung
Umweltbundesamt-Empfehlungen
- Legionellen: Aktuelle Fragen zum Vollzug der geänderten Trinkwasserverordung (TrinkwV): Externer Link
- Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung: Externer Link
- Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung: Externer Link
- Periodische Untersuchung auf Legionellen in zentralen Erwärmungsanlagen der Hausinstallation: Externer Link
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
Bundesamt für Justiz (IFSG)
Robert Koch-Institut (RKI)
Einschlägige Empfehlungen wie die VDI- Richtlinien 6023, das DVGW-Arbeitsblatt W 551 und die DVGW-Information Wasser Nr. 90 sind kostenpflichtig über den VDI (Verein Deutscher Ingenieure e.V.) oder den DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) zu erwerben.
Wir sind für Sie da
Herr Rainer Blank
Frau Janine Gräbner
Frau Kitti Milek
Frau Gerlinde Schneider
Hier finden Sie uns
Landratsamt Dachau, Infektionsschutz, Trinkwasserhygiene, Badeseen
Dr.-Hiller-Straße 36
85221 Dachau
Öffnungszeiten
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
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Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr