Das Probezeit-System

Eine Vorsprache beim Sachbearbeiter oder eine Akteneinsicht ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich!

Die Probezeit gilt für alle Personen, die erstmals eine Fahrerlaubnis (ausgenommen der Klassen AM, L und T) erwerben.

Sie beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis. Während dieser Zeit gelten besondere Regelungen und verschärfte Maßnahmen bei Verkehrsverstößen.

Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger gilt zudem ein Alkohol- und Cannabisverbot nach § 24c StVG.

Probezeit-Verstöße

Verkehrsverstöße während der Probezeit werden in A-Verstöße (schwerwiegend) und B-Verstöße (weniger schwerwiegend) eingeteilt. Diese Einteilung ist bundesweit einheitlich geregelt.

A-Verstöße (schwerwiegende Verstöße)
Bereits ein A-Verstoß zieht probezeitrechtliche Maßnahmen nach sich.

Beispiele für A-Verstöße:

  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h oder mehr
  • Missachtung eines Rotlichts
  • Alkoholverstöße, auch unterhalb von 0,5 Promille (Verstoß gegen die 0,0-Regel)
  • Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt
  • Unterschreiten des vorgeschriebenen Sicherheitsabstands
  • Überholen trotz Überholverbots
  • Vorfahrtsmissachtung mit Gefährdung
  • Fahren ohne vorgeschriebene Begleitperson beim „Begleiteten Fahren ab 17“

B-Verstöße (weniger schwerwiegende Verstöße)
Ein einzelner B-Verstoß hat in der Regel keine unmittelbaren probezeitrechtlichen Folgen.
Zwei B-Verstöße werden jedoch wie ein A-Verstoß behandelt.

Beispiele für B-Verstöße:

  • Fahren mit abgefahrenen oder mangelhaften Reifen
  • Verspätete Hauptuntersuchung (TÜV)
  • Technische Mängel an der Fahrzeugbeleuchtung
  • Nicht ordnungsgemäße Ladungssicherung
  • Kinder nicht vorschriftsmäßig gesichert
  • Nichtmitführen vorgeschriebener Fahrzeugdokumente

Maßnahmen je nach Verstoß

Erste Maßnahmestufe
Ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße

  • Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger (ASF)
  • Verlängerung der Probezeit auf insgesamt vier Jahre

Zweite Maßnahmestufe
Erneuter A-Verstoß oder zwei weitere B-Verstöße nach dem Aufbauseminar

  • Schriftliche Verwarnung
  • Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung (freiwillig)

Dritte Maßnahmestufe
Weitere Verstöße nach der Verwarnung

  • Entziehung der Fahrerlaubnis

Im Einzelfall kann von den Maßnahmenstufen abgesehen werden und direkt eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden.

Nach einem Entzug, muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. In Einzelfällen, wird eine Sperrfrist von drei Monaten verhängt. Eine Neuerteilung mit Aushändigung der Fahrerlaubnis ist erst nach Ablauf dieser Sperrfrist möglich. Der Antrag selbst kann bereits zu Beginn der Sperrfrist gestellt werden. In bestimmten Einzelfällen ist zudem eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) notwendig.

Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)

Das Aufbauseminar wird von einer zugelassenen Fahrschule durchgeführt und ist verpflichtend, wenn entsprechende Verstöße vorliegen.

Ablauf des Aufbauseminars

  • Vier Gruppensitzungen (je ca. 135 Minuten)
  • Eine Beobachtungsfahrt
  • Keine Prüfung, jedoch verpflichtende Teilnahme

Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Teilnehmenden eine Bescheinigung, die fristgerecht bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen ist.

Wird das Aufbauseminar nicht innerhalb der gesetzten Frist absolviert, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen.

Weitere Informationen

Wir sind für Sie da

Auskunft Führerscheinstelle (Fahreignung)

Mittwoch: 13:30 - 15:30 Uhr und Freitag: 07:30 - 11:30 Uhr

Hier finden Sie uns

Landratsamt Dachau, Fahrerlaubnisbehörde

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