Neuerteilung/Anerkennung nach vorheriger Entziehung/Versagung/Aberkennung (MPU)

Die persönliche Antragsstellung bei der Führerscheinstelle ist nur noch nach vorheriger Terminvereinbarung möglich! Eine Vorsprache beim Sachbearbeiter oder eine Akteneinsicht ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich!

Wenn Ihnen durch ein Gericht oder Behörde die Fahrerlaubnis entzogen wurde, können Sie 6 Monate vor Ablauf der festgesetzten Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Die Führerscheinstelle prüft, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich geeignet sind, wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Sie kann anordnen, dass Sie dazu entsprechende Gutachten, z. B. eines Facharztes oder einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorlegen müssen. Des Weiteren kann Sie ggf. durch Anordnung einer Fahrerlaubnisprüfung die Fahreignung feststellen.

Der Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist bei uns gestellt werden. Bitte stellen Sie den Antrag nicht später, da sonst eine fristgerechte Erteilung nicht möglich ist.

Der Antrag kann persönlich, per Post oder über unseren Briefkasten eingereicht werden. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen (siehe unten) vollständig mitschicken.

Benötigte Unterlagen

  • Das Antragsformular (siehe unten) gut leserlich ausfüllen, bei der Gemeinde abstempeln lassen und dort eine Führungszeugnis der Belegart „OB“ beantragen.
  • Passbild: Aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm, ohne Rand), nicht älter als 1 Jahr. Bitte analoge, keine digitalen Passbilder einreichen
  • Sehtest / -Untersuchung
    • für die Klassen A, A1, AM, B, BE, L und T eine Sehtestbescheinigung
    • für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E eine Bescheinigung oder Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Abs. 6 FeV i. V. m.. Anlage 6 Nr. 2.2
  • Zusätzliche Untersuchungen
    • für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Abs. 9 FeV i. V. m. Anlage 5
    • für die Klassen D, D1, DE. D1E ist ein sogenannter "Reaktionstest" erforderlich in Form eines Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF)
  • Bescheinigung über die Ablegung der Grundqualifikation (§ 4 BKrFQG i. V. m. § 1 u. 2 BKrFQV) oder der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG i. V. m. § 4 BKrFQV) bei einer gewerblichen Nutzung der Klassen C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D und DE
  • Erste Hilfe: Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses, falls bisher nur Sofortmaßnahmen vorliegen.
  • Gebühr: Bei Antragstellung zu bezahlen oder per Rechnung bei postalischer Antragsstellung.

Der Ablauf (in vereinfachter Form)

  1. Persönliche oder postalische Antragsstellung beim Landratsamt Dachau – Fahrerlaubnisbehörde – Rudolf-Diesel Straße 20, 85221 Dachau. Frühestens 6 Monate vor Ablauf der gesetzten Speerfrist! Für eine persönliche Antragsstellung ist ein Termin notwendig.
  2. Alle Notwendigen Antragsunterlagen bei der Antragsstellung dabei haben! Falls der Antrag per Post eingereicht wird, muss auf dem Dokument “Kontrollblatt” mit einem Unterschriftsfähigen Stift in dem vorgesehenen Feld unterschrieben werden.
  3. Die Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde (Fahreignungsbereich) prüfen, ob eine Fahreignungsbegutachtung erfolgen muss. In bestimmten Fällen muss dies durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) erfolgen. Die Prüfung kann einige Wochen bis Monate dauern! In bestimmten Fällen, sind mehrere Begutachtungen erforderlich.
  4. Falls eine Fahreignungsbegutachtung durchgeführt werden muss, werden Sie von den Mitarbeitern der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich dazu aufgefordert.
  5. Wenn Sie sich eine geeignete Stelle, nach der Aufforderung ausgesucht haben, bitten wir Sie uns darüber zu informieren, wo die Begutachtung statt finden soll. Füllen Sie hierfür bitte die Einverständniserklärung aus.
  6. Nach der Begutachtung müssen Sie uns das Gutachten vorlegen, damit wir darüber entscheiden können (Kein Termin erforderlich). Falls alle Eignungszweifel widerlegt sind und keine neuen Zweifel aufkommen, liegt einer Neuerteilung nichts im Wege.

Fahreignungsbegutachtung

Informationen zur Begutachtung

Erfahrungsgemäß ist es sinnvoll, sich frühzeitig auf die Begutachtung vorzubereiten. Insbesondere sollte man sich mit den zurückliegenden Verkehrsdelikten bzw. sonstigen Vergehen nochmals eingehend auseinandersetzen und die Hintergründe ihres Zustandekommens bewusstmachen.

Bei verschiedenen Beratungsstellen haben Sie die Möglichkeit zur Teilnahme an Beratungsgesprächen und zur Vorbereitung auf die Begutachtung. In einem vertraulichen Gespräch können Sie mit einem Fachmann Ihre aktuelle Situation besprechen und Wege zur Wiederherstellung Ihrer Fahreignung entwickeln.

Voraussetzung für eine sinnvolle und zielführende Beratung/Vorbereitung ist allerdings, dass Sie sich in diesem absolut vertraulich behandelten Gespräch offen und umfassend zu Ihren Delikten/Problemen äußern – die Berater erhalten von uns keine Unterlagen! Akteneinsicht können Sie persönlich nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung erhalten.

Um die Sperrfrist optimal zu nutzen, empfiehlt es sich, die Beratung möglichst früh, idealerweise zu Beginn der Sperrzeit, in Anspruch zu nehmen.

Die Teilnahme ist freiwillig und hat keinen unmittelbaren Einfluss auf eine angeordnete Fahreignungsbegutachtung, kann jedoch eine wertvolle Unterstützung bieten.

Bei einer MPU infolge von Drogen-, Cannabis- oder Alkoholabhängigkeit kann in der Regel ein Abstinenznachweis von12 Monaten erforderlich sein.

Weitere Informationen zur MPU finden Sie auf der Webseite der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen oder in der Broschüre von der Bundesanstalt (siehe unten), welche Sie ausgedruckt auch bei uns vor Ort bekommen können.


Ein (medizinisch-psychologisches oder ärztliches) Gutachten kann in der Regel verlangt werden bei

  • Wiederholter Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Wiederholten Straftaten (auch außerhalb des Straßenverkehrs, insbesondere bei Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial)
  • Erstmaliger Trunkenheitsfahrt mit 1,1 ‰ bis 1,59 ‰ ohne Ausfallerscheinungen
  • Erstmaliger Trunkenheitsfahrt ab 1,6 ‰
  • Wiederholter Trunkenheitsfahrt (unabhängig von der Promillehöhe)
  • Körperlichen oder geistigen Erkrankungen oder Mängeln
  • Vorliegen eines früheren negativen Fahreignungsgutachtens
  • Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
  • Trunkenheitsfahrt mit Cannabis ab 3,5 ng/ml THC
  • Verschreibung von medizinisches Cannabis

Probezeit und Aufbauseminar

Die Fahrerlaubnis wird nur für die verbleibende Probezeit neu erteilt, wenn sie während dieser entzogen wurde. Wurde bisher kein Aufbauseminar absolviert, ist die Teilnahme – unabhängig von einer Fahreignungsbegutachtung – Voraussetzung für die Neuerteilung. Bei Alkohol-, Cannabis- oder Drogendelikten ist ein besonderes Aufbauseminar erforderlich.

Theorie- und Praxisprüfung

Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf die Prüfungen verzichten, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass die nach § 16 Abs. 1 FeV (Theorie) und § 17 Abs. 1 FeV (Praxis) erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten fehlen. Hierüber wird im Einzelfall entschieden.


Wir sind für Sie da

Auskunft Führerscheinstelle (Fahreignung)

Mittwoch: 13:30 - 15:30 Uhr und Freitag: 07:30 - 11:30 Uhr

Hier finden Sie uns

Landratsamt Dachau, Fahrerlaubnisbehörde

Öffnungszeiten

Vorsprache nur nach Terminvereinbarung
Online-Terminvereinbarung

Montag: 07:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
Dienstag: 07:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch: 07:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 07:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag: 07:30 - 11:30 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit / Auskunft
Montag: 07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag: 07:30 - 11:30 Uhr
Mittwoch: 07:30 - 11:30 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr