Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Manchmal kann es notwendig sein, wassergefährdende Stoffe zu lagern oder anderweitig damit umzugehen (z.B. Rohre, Biogasanlagen, Tankstellen). Dabei muss beachtet werden, dass bereits sehr geringe Mengen dieser Stoffe das Grundwasser oder andere Gewässer erheblich gefährden und verseuchen können. Wegen der Gefährlichkeit für die Umwelt wird der Umgang mit diesen wassergefährdenden Stoffen bundesweit in der sog. Anlagenverordnung (AwSV) geregelt.
Neben den grundsätzlichen technischen Anforderungen an die Anlage hat der Betreiber demnach folgende Pflichten zu beachten:
- Anzeigepflicht
- Pflicht zur Beauftragung eines Fachbetriebs
- Pflicht zur Beauftragung einer Prüfung durch einen anerkannten Sachverständigen.

Formulare
Weitere Informationen
- Landesamtes für Umwelt: Informationen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Bayerisches Landesamt für Umwelt: Liste Anerkannte Sachverständige in Bayern für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Bayerisches Landesamt für Umwelt:: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Einstufung, Gefährdungsklassen, Anlagenverordnung
- Bundesamt für Justiz: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV) Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 2)
- Umweltbundesamt: Wassergefährdende Stoffe
Heizöltanks
Im Landkreis Dachau hat das Heizen mit Öl noch immer einen großen Stellenwert, da oftmals erst in den kommenden Jahren nach und nach auf alternative Heizmethoden umgestellt werden kann.
Hausbesitzer dürfen Heizöltanks nicht ohne Weiteres aufstellen. Die Installation prüfpflichtiger Öltanks (z.B. oberirdische Tanks ab 1000 l Inhalt) müssen mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich beim Landratsamt Dachau angezeigt werden.
Die Anzeigepflicht gilt auch für die wesentliche Änderung oder Stilllegung der Anlage.
Prüfpflicht und Prüfungsintervalle
Anlagen zum Lagern von Heizöl unterliegen oftmals auch einer Prüfpflicht durch einen zugelassenen Sachverständigen. Die Prüfpflicht kann einmalig aber auch in wiederkehrenden Intervallen (2,5 oder 5 Jahre) notwendig sein. Dies ist vor allem davon abhängig, wo der Tank aufgestellt ist (ober- oder unterirdisch) bzw. ob der Aufstellort möglicherweise sogar in einem Wasserschutz oder vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt.
Eine Übersicht über die Prüfungsintervalle finden Sie auch in der Information Übersicht Prüfpflichten Heizöltanks nach AwSV. Die Ausführung der Arbeiten bei der Errichtung, Prüfung, Innenreinigung oder Stilllegung von Tankanlagen für Heizöl dürfen bei Tankanlagen zumeist nur von Fachfirmen durchgeführt werden (siehe hierzu § 45 AwSV). Ob die ausführende Firma ein entsprechender Fachbetrieb ist, wird durch Vorlage einer Zertifizierungsurkunde nachgewiesen.
Ob sich die Anlage in einem Überschwemmungs- oder Hochwassergebiet befindet, können Sie im Umweltatlas sehen.
Bitte geben Sie einfach rechts oben die Adresse ein. Wählen Sie Standortauskunft/ Wassergefahren aus. Die Auskunft können Sie als PDF herunterladen oder sich auf die eigene E-Mailadresse zusenden lassen.
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Ein Termin ist nicht in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung (Einsicht in Auslegungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen etc.) erforderlich. Hier wird eine Terminvereinbarung zur zügigen Behandlung des Anliegens aber dringend empfohlen.