Pflegeerlaubnis

Wer Kinder mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson), bedarf einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII. Eine Pflegeerlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Betreuung im Haushalt der Eltern stattfindet.

Für die Beantragung einer Pflegegenehmigung wenden Sie sich bitte an die Fachberatung Kindertagespflege des Amtes für Kinder, Jugend und Familie. Die Erteilung der Erlaubnis muss vor Beginn der Betreuung liegen. Die Pflegeerlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern und ist auf längstens fünf Jahre befristet. Es dürfen insgesamt höchstens acht Pflegeverhältnisse eingegangen werden.

Wer ohne erforderliche Pflegegenehmigung ein Kind betreut, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro rechnen.