Vermarktungswege

Hausschlachtung (§ 2a der Tier-LMHV)
Bei der Hausschlachtung darf das gewonnen Fleisch nicht an Dritte abgegeben werden (nur Eigenverbrauch). Eine Lebendbeschau der Schlachttiere ist nur bei kranken Tieren nötig. Eine Fleischuntersuchung (durch den amtlichen Tierarzt) muss immer erfolgen. Informationen zur Fleischuntersuchung finden Sie unter Punkt Töten/Schlachten von Gehegewild - Fleischuntersuchung.

Inverkehrbringen
Entweder ist der Schlachtraum/Zerlegeraum im Herkunftsbetrieb entsprechend den EU-Vorgaben zugelassen, oder das Tier muss nach dem Töten und Entbluten in einen für diese Tierart zugelassenen Schlachtbetrieb transportiert werden.
Bei diesem Vermarktungsweg ist eine Schlachttieruntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt zwingend erforderlich. Eine sachkundige Person führt die Tötung mittels Kugelschuss und Entblutung im Herkunftsbetrieb durch. Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt Töten/Schlachten von Gehegewild.

Geeignete Einrichtungen müssen dafür vorhanden sein. Das Blut ist ggf. fachgerecht zu entsorgen (siehe Punkt Entsorgung).

Im Anschluss muss der Tierkörper hygienisch einwandfrei innerhalb von 2 Stunden (ansonsten Kühlung) zu einem für Gehegewild zugelassenen Schlachtbetrieb transportiert werden. Die Fleischuntersuchung (inkl. Nebenprodukte) muss vom amtlichen Tierarzt immer durchgeführt werden.

Dem Tierkörper muss während dem Transport zum Schlachthof/Metzger und für die Fleischuntersuchung sowohl die Tierhaltererklärung  beiliegen, als auch die Bescheinigung der Schlachttieruntersuchung des amtlichen Tierarztes.

Ein Gehegewildhalter ist auch ein Lebensmittelunternehmer und muss sich als solcher im Veterinäramt registrieren lassen (formlos z.B. per Email mit Angaben was wohin vermarktet wird, oder mit dem unten angefügten Formular: Meldung Lebensmittelunternehmer). Verkauft er mehr als 1/3 der verarbeiteten Fleischprodukte an Wiederverkäufer ist er sogar zulassungspflichtig.