Entsorgung

Verendete Tiere (oder Teile von diesen) unterliegen der Beseitigungspflicht und müssen an die Tierkörperbeseitigungsanstalt abgegeben werden. Die Abgabe ist durch Belege nachzuweisen. Bis zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigung sind die Tierkörper/Tierkörperteile so zu lagern, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird (verschlossen, auslaufsicher). Das Verfüttern beseitigungspflichtiger Tierkörper/Tierkörperteile an Haustiere oder Wild ist verboten! Das Blut ist aufzufangen und bei Nichtverwertung, ebenso wie weitere ggf. anfallende tierische Nebenprodukte, abhängig von der Art als Material der Kategorie 3 bzw. 2 zu entsorgen.