Gehegebuch

Jeder Gehegewildhalter ist verpflichtet, ein Gehegebuch zu führen. Es muss folgende Angaben enthalten:

Bestandsregister nach § 45 Viehverkehrsverordnung
Angabe der Gesamtzahl der Tiere jeweils zum 1. Januar eines Jahres und Angabe von Zu- und Abgängen (einschließlich Geburten und Verendungen/Schlachtungen) jeweils mit Zahl der Tiere, Name und Anschrift des abgebenden bzw. aufnehmenden Betriebes.

Aufzeichnungen nach § 4 (2) Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Angaben zu den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfung des Bestandes, sowie Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere mit Angabe der Todesursache und durchgeführte medizinische Behandlungen.

Aufzeichnungen über Arzneimittelanwendung nach § 1 und 2 der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung
Angaben zu Erwerb (z.B. Abgabe- und Anwendungs-Beleg des Tierarztes) und Anwendung apotheken- und verschreibungspflichtiger Arzneimittel:

  • Anzahl, Art und Identität der Tiere (ggf. Standort, wenn zur Identifizierung der Tiere erforderlich),
  • Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
  • Belegnummer des Anwendungs- und Abgabenachweises des Tierarztes
  • verabreichte Menge des Arzneimittels,
  • Datum der Anwendung,
  • Wartezeit in Tagen,
  • Name der Person, die das Arzneimittel angewendet hat.

Jede selbstständige Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch den Tierhalter ohne vorherige tierärztliche Behandlungsanweisung oder eine Anwendung, die von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abweicht, wird vom Gesetzgeber als Straftat gewertet!