Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme
Sie möchten eine Rehabilitationsmaßnahme beantragen?
Ein amtsärztliches Gutachten ist hierfür nicht mehr notwendig.
Wichtig: Bitte beachten Sie die Information zur Beihilfegewährung für Rehabilitationsmaßnahmen vom Landesamt für Finanzen sowie § 29 und § 30 BayBhV.