Rückverfolgbarkeit von Lieferketten

Um einen wirksamen Gesundheitsschutz für Verbraucher:innen zu gewährleisten, ist eine schnelle Rückverfolgbarkeit und Auswertung von Lieferketten von entscheidender Bedeutung.

Ab dem 01.09.2022 sind Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer verpflichtet, Informationen zur Lieferkette (i. d. R. wohin wurde die Ware verkauft) an uns zu übermitteln. Dies muss spätestens 24 Stunden nach Erhalt der Aufforderung elektronisch erfolgen (§ 44 Abs. 3 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).

Die Daten zur Rückverfolgbarkeit von Lieferketten müssen in einer sortierbaren Liste übermittelt werden. Hierfür steht Ihnen eine Excel-Liste als Muster zur Verfügung.

Für welche Betriebe gilt diese Vorgabe?

Diese Regelung gilt für alle Lebens- und Futtermittelunternehmer.
Betriebe, die ihre Ware ausschließlich an den Endverbraucher abgeben, müssen keine Informationen über ihre Abnehmer erfassen.
Bei Unternehmen, die ihre konkret betroffenen Lebensmittel an höchstens fünf Unternehmen abgegeben haben (Klein- und Kleinstunternehmen) muss eine elektronische Übermittlung sichergestellt sein (z.B. Lieferliste als PDF-Datei oder Foto im JPEG-Format)

Welche Informationen werden benötigt?

  • Meldender Betrieb (Name, Anschrift)
  • Name des Produktes / Verkehrsbezeichnung
  • Los-/Chargennummer
  • Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum
  • Lieferdatum
  • Anzahl/Stück
  • Menge
  • Empfängerbetriebe (Name, Anschrift)

Formular

Wir sind für Sie da

Herr Martin Wildgruber

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Frau Andrea Wehner

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Landratsamt Dachau, Lebensmittelüberwachung

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