Freistellungsverfahren

Im Genehmigungsfreistellungsverfahren kann eine Gemeinde das Errichten eines Bauvorhabens im Einzelfall für genehmigungsfrei gestellt erklären.

Wann ist die Durchführung eines Freistellungsverfahrens möglich?

Dies ist von folgender Voraussetzung abhängig (vgl. Art. 58 Bayerische Bauordnung):

  1. Das zu errichtende Bauvorhaben darf kein Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Bayerische Bauordnung) sein.

  2. Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans.

  3. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht.

  4. Die Erschließung ist gesichert.

  5. Es handelt sich nicht um

    1. Eine dem Wohnen dienende Nutzungseinheit mit mehr als 5.000 m² Bruttogrundfläche oder

    2. Eine Anlage, welche öffentlich zugänglich und der gleichzeitigen Nutzung von mehr als 100 Personen dient.

  6. Die Gemeinde stimmt der Durchführung des Freistellungsverfahrens zu.

Form des Antrages auf Freistellung

Um einen Antrag auf Freistellung zu stellen sind die in unserer Übersicht „grundsätzlich notwendige Unterlagen bei Einreichen eines Bauantrags“ genannten Formulare und Unterlagen erforderlich.

Nachbarbeteiligung im Freistellungsverfahren

Spätestens mit der Anzeige im Freistellungsverfahren benachrichtigt der Bauherr die Eigentümer der benachbarten Grundstücke von dem Bauvorhaben. Den Eigentümern der benachbarten Grundstücke sind ein Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorzulegen. Diese können dem Bauvorhaben durch Unterschrift zustimmen.

Der Bauherr trägt die Verantwortung, dass sämtliche benachbarte Eigentümer beteiligt wurden. Eine Prüfung der Vollständigkeit erfolgt durch die untere Bauaufsichtsbehörde nicht.

Die beteiligten benachbarten Eigentümer und ob eine Zustimmung erfolgt ist, sind im Onlineassistenten bzw. Antragsformular anzugeben.
Eine Einreichung der Unterschriften mit dem Antrag auf Freistellung ist nicht erforderlich. Mit Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde sind diese jedoch nachzuweisen.

Beteiligung der Gemeinde im digitalen Genehmigungsfreistellungsverfahren

Die Gemeinde, in deren Gemeindebereich das Bauvorhaben geplant ist, erhält nach Antragseingang bei digitaler Antragstellung unverzüglich die Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Sie hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab Antragsstellung zu erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Weiterhin kann sie auch durch Mitteilung an den Bauherrn erklären, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie keine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beabsichtigt.

Papieranträge sind weiterhin bei der örtlich zuständigen Gemeinde einzureichen.

Wann darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden?

Mit der Bauausführung darf begonnen werden

  • einen Monat nach Antragstellung oder
  • nach Erhalt der Mitteilung der Gemeinde, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und keine Untersagung erfolgt.

Einmessbescheinigung / Anzeige des Baubeginns / Anzeige der Nutzungsaufnahme

Informationen hierzu finden Sie unter

Wann ist die Durchführung eines Freistellungsverfahrens möglich?

Die Entscheidung der Gemeinde, von einem Baugenehmigungsverfahren freizustellen, liegt in deren Ermessen. Ein Rechtsanspruch zugunsten eines Freistellungsverfahrens besteht nicht.

Sofern das Vorhaben von einem Genehmigungsverfahren freigestellt wird, gilt - ähnlich wie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren -, dass der Bauherr (zusammen mit dem Planer und den beauftragten Unternehmern) die Verantwortung dafür tragen, dass die sonstigen gesetzlichen Anforderungen (z. B. zum Einhalten der Abstandsflächen oder des Brandschutzes) eingehalten sind.

Eine Überprüfung des Vorhabens im Einzelfall ist nicht ausgeschlossen. Sollte die Überprüfung z. B. ergeben, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nicht eingehalten werden, müssen Sie damit rechnen, dass die Bauarbeiten eingestellt werden und von Ihnen nachträglich das Durchführen eines Baugenehmigungsverfahrens gefordert wird.

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