Grundstücksverkehr
Durch den Genehmigungsvorbehalt soll insgesamt die Agrarstruktur gefördert werden. Die Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken oder Teilflächen davon bedarf daher einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdStVG). Zu den genannten Grundstücken gehören auch Moor- und Ödlandflächen. Von der genehmigungspflichtigen Veräußerung werden nicht nur alle Kaufverträge, sondern u. a. auch Verträge über Erbauseinandersetzungen, Hofübergabe- und Tauschverträge sowie die Einräumung oder Veräußerung von Miteigentumsanteilen erfasst.
Von der Genehmigungspflicht sind nur solche Grundstücke ausgenommen, die weniger als ein Hektar groß und nicht mit Gebäuden einer Hofstelle besetzt sind. Bei der Bestimmung der Größe ist auch zu berücksichtigen, dass in die genehmigungsfreie Größe auch die Flächen mit einzubeziehen sind, die innerhalb von drei Jahren vor dem Abschluss des aktuellen Vertrages veräußert wurden.
In der Regel legt uns das beurkundende Notariat den Veräußerungsvertrag nach dessen Abschluss zur Genehmigung vor. Zuständig für die Bearbeitung dieser Verträge ist der oder die Verwaltungssachbearbeiter/in, die für die Gemeinde zuständig ist, in deren Bereich das zu veräußernde Grundstück liegt. Bei mehreren Grundstücken, die in verschiedenen Gemeinden liegen, wird dies im Einzelfall bestimmt.
Abweichend vom Baurecht sind wir auch für Grundstücksveräußerungen im Bereich der Stadt Dachau zuständig.
Zum Genehmigungsantrag wird (wie vorgeschrieben) regelmäßig die Geschäftsstelle des Kreisverbandes Dachau des Bayerischen Bauernverbandes gehört. Nach näherer Prüfung des Antrages (einschließlich der Stellungnahme des Kreisverbandes) erfolgt danach die abschließende Entscheidung. Sofern die Veräußerung genehmigungsfrei ist, wird von uns ein sogenanntes Negativzeugnis erteilt. Die entsprechende Entscheidung wird in der Regel dem Notar zugeleitet, bei einer Genehmigung mit Nebenbestimmungen oder bei einer Versagung den Beteiligten zugestellt.
Sofern die Veräußerung der Genehmigungspflicht unterliegt, kann diese erst im Grundbuch eingetragen werden, wenn entweder ein bestandskräftiger Genehmigungsbescheid oder ein Negativzeugnis vorliegt.
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