Straßen im Landkreis

Kreisstraßen

Der Landkreis Dachau ist als Straßenbaulastträger für die insgesamt 155 Kilometer Kreisstraßen (DAH 1 – DAH 18) im Bereich Planung, Bau, Unterhalt und Verwaltung zuständig und als untere staatliche Straßenverkehrsbehörde im Bereich der verkehrsrechtlichen Regelungen.

Straßenklassen und Zuständigkeiten (Träger der Straßenbaulast)

Aus der jeweiligen Straßenklasse folgt, wer für Fragen im Zusammenhang mit dem Bau und Unterhalt der Straße zuständig ist.

Die Straßengesetze bestimmen für jede Straßenklasse einen Träger der Straßenbaulast. Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und Unterhalt der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Die Straßenbaubehörde ist die Behörde, die die hoheitlichen Aufgaben aus der Straßenbaulast wahrnimmt.

Sie erkennen Kreisstraßen (DAH), Staatsstraßen (St) und Bundesstraßen (B) übrigens ganz einfach an den weißen Stationszeichen, welche am Straßenrand stehen

Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.

Zuständig für Bundesautobahnen ist der Bund (Träger der Straßenbaulast). Der Bund wird vertreten durch die 2021 gegründete Autobahn GmbH des Bundes.

Zuständige Straßenbaubehörde für Bundesstraßen ist das jeweilige Staatliche Bauamt (Träger der Straßenbaulast). Für den Landkreis Dachau ist dies das Staatliche Bauamt Freising.

Bei Ortsdurchfahrten ist zu differenzieren:

  • Hat die Gemeinde mehr als 80.000 Einwohner, so ist sie Träger der Baulast im Bereich der Ortsdurchfahrt.
  • Gemeinden mit mehr als 50.000 aber weniger als 80.000 Einwohnern können die Baulast durch Erklärung erhalten.
  • In den meisten Fällen ist die Gemeinde nur für Gewege und Parkplätze zuständig. Für die Fahrbahnen und die Radwege ist das Staatliche Bauamt zuständig (Träger der Straßenbaulast).

Zuständig für Staatsstraßen ist der Freistaat Bayern (Träger der Straßenbaulast). Straßenbaubehörde ist das jeweilige Staatliche Bauamt. Für den Landkreis Dachau ist dies das Staatliche Bauamt Freising.

Eine Besonderheit gilt für Ortsdurchfahrten:

  • Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zug von Staatsstraßen.
  • Bei einer Einwohnerzahl bis zu 25.000 ist die Gemeinde nur für die Gehwege, Parkplätze und ggf. Radwege zuständig. Für die Fahrbahnen ist das Staatliche Bauamt zuständig (Träger der Straßenbaulast).

Gemeindestraßen sind Straßen, die entweder Gemeinden oder Gemeindeteile miteinander verbinden oder innerhalb eines Ortes liegen. Die Gemeinde ist für den Bau und die Instandhaltung dieser Straßen verantwortlich. Die Pflege der Gehwege kann per Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder deren Nutzer übertragen werden.

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