Hallenfeste, Faschingsumzüge, Osterfeuer

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Kolleginnen und Kollegen im Bauamt.

Die Brauchtumsfeuer dürfen nicht zur illegalen Abfallbeseitigung missbraucht werden. Es darf ausschließlich trockenes, naturbelassenes Holz verwendet werden.

Insbesondere beim Verbrennen von Altöl, Altreifen und mit Kunststoff beschichtetem oder mit Holzschutzmittel behandeltem Holz werden Schadstoffe frei, die nicht nur Luft und Boden belasten, sondern auch für die Teilnehmer am Brauchtumsfeuer gesundheitsgefährdend sind.

Es muss ein Platz ausgewählt werden, der eine Brandgefahr ausschließt und keine wertvollen Naturflächen beeinträchtigt. Das für das Feuer verwendete Material sollte möglichst erst wenige Tage vorher aufgehäuft werden. Insbesondere bei der Lagerung von Schnittguthaufen über den Winter haben zahlreiche Kleintiere, wie z.B. der Igel, hier ihren Unterschlupf gefunden.
Bei kühler Witterung haben die Tiere ihr Winterquartier oft noch nicht verlassen und werden dann lebendig verbrannt. Zudem besteht bei länger liegenden Haufen die Gefahr, dass dort bereits Vögel wie der Zaunkönig ihr Brutquartier gefunden haben.
Wenn Reisighaufen doch schon länger liegen, sollten sie zumindest kurz vor dem Abbrennen des Feuers umgeschichtet werden.

Der Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften kann ein Bußgeld in empfindlicher Höhe nach sich ziehen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich Umweltrecht.