Kampfhunde
Für die Kampfhundeverordnung sind die Gemeinden zuständig. Als Kampfhunde gelten folgende Hunde, sofern nicht im Einzelfall mit einem Sachverständigengutachten nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität aufweisen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Cane Corso
- Dog Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastin Espanol
- Mastino Napolitano
- Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
- Perro de Presa Mallorquin
- Rottweiler.
Folgende Kampfhunde der sog. Kategorie 1 dürfen in Bayern nur mit Genehmigung gehalten werden (hierfür gibt es keine Möglichkeit des Negativgutachtens, um von der Genehmigungspflicht befreit zu werden):
- Pit-Bull
- Bandog
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Tosa-Inu
Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Halter ein berechtigtes Interesse für die Haltung des Kampfhundes nachweist. Dieses berechtigte Interesse muss über eine reine Liebhaberei hinausgehen und wird von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt. Bilder dieser Kampfhunde siehe unten. Kreuzungen, die eine der genannten Hunderassen enthalten (selbst als Großelterntiere oder noch früher), fallen ebenso unter die Kampfhundeverordnung.