Verfahren zu Abgrabungsgenehmigungen
Für Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen (z. B. Kies- und Sandgruben) und für sonstige Abgrabungen (nicht aber für den Aushub von Baugruben im Rahmen von Bauvorhaben) ist - anstelle der früheren Baugenehmigung - eine Abgrabungsgenehmigung erforderlich. Sie stützt sich auf das Bayer. Abgrabungsgesetz, das 1999 in Kraft getreten ist. Die Schaffung einer eigenen Rechtsgrundlage war aufgrund EU-Rechts erforderlich.
Bitte klären Sie (zusammen mit oder durch Ihren Planer), ob für die von Ihnen geplante Abgrabung eine Genehmigung erforderlich ist. Eine Abgrabung mit einer Fläche von weniger als 500 m² und einer Höhe von weniger als 2 m ist z.B. genehmigungsfrei. Dabei sind beide Maße zusammen einzuhalten. Das Nichteinhalten eines Maßes führt bereits zur Genehmigungspflicht. Sollte Ihr Vorhaben aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder im Einzelfall durch eine Freistellung der Gemeinde (in einem entsprechenden Verfahren) keiner Genehmigung bedürfen, ist zu beachten, dass Sie die Verantwortung dafür tragen, dass bei verfahrensfreien Abgrabungen die gesetzlichen Anforderungen (z. B. am Einhalten von Sicherheitsbestimmungen) beachtet werden. Hierzu können Sie sich gerne von uns beraten lassen.
Das Verfahren zum Erteilen einer Abgrabungsgenehmigung ist dem zum Baugenehmigungsverfahren weitestgehend angeglichen. Das Bayerische Abgrabungsgesetz verweist hierzu auf die entsprechenden Verfahrensvorschriften der Bayerischen Bauordnung. Zum Verfahren (einschließlich der Beteiligung von Nachbarn) im Einzelnen verweisen wir auf unsere Informationen zum Baugenehmigungsverfahren.
Erfahrungsgemäß sind in Abgrabungsverfahren mehr Fachstellen zu beteiligen, als in den anderen Bauverfahren. Um das Verfahren zu beschleunigen, sind zusätzliche Fertigungen zu den Bauanträgen zweckmäßig. Wir empfehlen Ihnen, sich dazu mit Fr. Walter in Verbindung zu setzen.
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Walter,
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