Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zwischen 2,5 Tonnen und 3,5 Tonnen
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zwischen 2,5 Tonnen und 3,5 Tonnen
Gemäß der Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.07.2020 zur Veränderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 wurde eine „kleine“ Gemeinschaftslizenz („kleine“ EU-Lizenz) für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht eingeführt.
Daher sind nun Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers*in mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden, die im grenzüberschreitenden Verkehr unterwegs sind und deren Gesamtmasse mehr als 2,5 Tonnen jedoch nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ausüben dazu verpflichtet eine „kleine“ EU-Lizenz ab 21.05.2022 zu beantragen.
Die „kleine“ EU-Lizenz wird für Beförderungen aus, in oder durch einen Staat der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Norwegen, Island und Liechtenstein) ausgestellt. Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (=geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichtes).
Im Falle einer Beförderung aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese „kleine“ EU-Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, sobald das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EG) 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 geschlossen worden ist. Die Lizenz ist persönlich nicht übertragbar. Voraussetzung für die Erteilung einer Lizenz ist, dass der Unternehmer (und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person) zuverlässig sind, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Sach- und Fachkundeprüfung bei der IHK gemäß BerufszugangsVO GüKG, durch eine abgeschlossene Ausbildung zum Speditionskaufmann oder einer zehnjährigen vor dem 20.08.2020, leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen nachgewiesen.
Als Nachweise für die Unternehmensführung kommen in Betracht (Aufzählung nicht abschließend):
- Gewerbeauskunft
- ggf. Handelsregisterauszug
- Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der IHK München
- Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen
- Steuerbescheinigungen
- Sozialversicherungsnachweise für Mitarbeiter als Fahrer
- Arbeitsverträge von Fahrern
Weitere Informationen zur Fachkundeprüfung erhalten Sie bei der IHK für München und Oberbayern (Telefon 089/5116-0). Die „kleine“ EU-Lizenz kann für 10 Jahre befristet erteilt werden