Gewerberecht (allgemein)

Grundsätzlich muss ein Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde angemeldet werden. Im Landratsamt Dachau werden keine Gewerbe-An-, Um- und Abmeldungen durchgeführt.

Für bestimmte Gewerbearten benötigt man darüber hinaus eine Erlaubnis, die vom Landratsamt Dachau erteilt wird. Dies gilt insbesondere für folgende Gewerbe:

Für einige Gewerbe benötigt man einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister und ein Führungszeugnis. Beides erhält man bei der Wohnsitzgemeinde, kann dies seit kurzem aber unter bestimmten Voraussetzungen selber online beantragen.

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass ab 22.05.2007 geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen haben, wenn der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf. Das bedeutet, dass Gewerbetreibende, die einer Erlaubnis bedürfen (siehe oben), ihr Internet-Impressum um die zuständige Aufsichtsbehörde (Genehmigungsbehörde) ergänzen müssen. Entscheidend hierfür ist allein die grundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeit, nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Erlaubnis, deshalb sind alle Internetauftritte von Gaststätten, Maklern, Bewachungsunternehmen etc. entsprechend zu ergänzen.

Weiterhin ist § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG zu beachten, der bei einer Eintragung ins Handels-, Vereins-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Versicherungsvermittlerregister zur Angabe von Registernummer und Registername im Internet-Impressum verpflichtet. Versicherungsvermittler und -berater, die zusätzlich Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 d GewO sind, müssen neben dem zuständigen Landratsamt auch die zuständige Industrie- und Handelskammer angeben.

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