Es muss ein Platz ausgewählt werden, der eine Brandgefahr ausschließt und keine wertvollen Naturflächen beeinträchtigt. Das verwendbare Material für das Osterfeuer/Brauchtumsfeuer darf erst wenige Tage vorher aufgehäuft werden.
Insbesondere bei der Lagerung von Schnittguthaufen über den Winter haben zahlreiche Kleintiere, wie z.B. der Igel, hier ihren Unterschlupf gefunden. Bei kühler Witterung haben die Tiere ihr Winterquartier oft noch nicht verlassen und werden dann lebendig verbrannt. Zudem besteht bei länger liegenden Haufen die Gefahr, dass dort bereits Vögel wie z.B. der Zaunkönig ihr Brutquartier gefunden haben. Liegen Reisighaufen schon länger, sind sie vorher umzuschichten.
Was muss bei offenem Feuern beachtet werden?
- Für die Umgebung darf keine Brandgefahr entstehen.
- Offene Feuerstellen sind erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:
- mindestens 100 Meter von einem Wald
- mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen
- mindestens fünf Meter von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen
- mindestens fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen
Bei allen Feuerstellen sind dies die wichtigsten Bestimmungen
Verbrannt werden darf nur:
- Naturbelassenes Vollhol
- Unbehandelte Holzabfälle ( Verschnitt, Abschnitte)
- Unbehandelte Paletten oder Verpackungen aus Vollholz
- Baum und Strauchschnitt nur in geringen Mengen zum Anzünden
Nicht verbrannt werden darf:
- Zum Anzünden dürfen keine flüssigen Brennstoffe verwendet werden
- Abfälle jeglicher Art
- Holzabfälle aus Abbrüchen, Fenster-Türrahmen, Türstöcke, Balken, Holztore, Teile vom Dachstuhl
- behandeltes (gestrichenes, lackiertes, imprägniertes) Holz
- Gartenabfälle
Sicherheitsvorschriften
Das Feuer muss ständig beaufsichtigt werden. Beim Verlassen des Feuers müssen Feuer und Glut erloschen sein. Bei starkem Wind muss das Feuer gelöscht werden. Eine Zufahrt für die Feuerwehr und den Rettungsdienst ist freizuhalten.
Bei den Aufräumarbeiten ist folgendes zu beachten
Übrig gebliebenes Brennmaterial ist -wie alle angefallenen Abfälle, Brandrückstände, Asche - mitzunehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Asche und die Brandrückstände können erst eingefasst werden, wenn diese vollständig abgekühlt sind.
Zuwiderhandlungen gegen die genannten Verpflichtungen stellen i.d.R. Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße geahndet werden. Wer fremdes Eigentum (Vegetation, Wald) in Brand setzt oder in Brandgefahr bringt, begeht eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann.