Waffenrecht

Der Erwerb und der Besitz sog. „scharfer" Waffen (Revolver, Pistolen und Langwaffen) bedürfen der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird in Form einer Waffenbesitzkarte vom Landratsamt erteilt. Für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (nur Sportschützen) benötigt man eine Bestätigung des vom Bundesverwaltungsamt anerkannten schießsporttreibenden Verbandes (Bedürfnisnachweis) und einen Sachkundenachweis. Der Erwerb von Waffen für Sportschützen ist pro Halbjahr auf zwei erlaubnispflichtige Waffen beschränkt (pro Person, nicht pro Waffenbesitzkarte).

Bei jeder Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe muss die sichere Aufbewahrung der Waffe nachgewiesen werden. (siehe untenstehendes Merkblatt)

Der Waffenbesitz für Personen vor Vollendung des 25. Lebensjahres (nur Sportschützen) ist nur mit einem psychologischen Gutachten möglich. Bis zum 21. Lebensjahr können grundsätzlich nur Kleinkaliberwaffen erworben werden.

Der Erwerb und der Verkauf einer Waffe müssen innerhalb von 14 Tagen beim zuständigen Landratsamt angezeigt werden.

Zum Führen von "scharfen" Waffen benötigt man einen Waffenschein, für den der Antragsteller aber wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet sein muss. Außerdem muss ein Nachweis über einen Haftpflichtversicherungsschutz in Höhe von 1 Million Euro vorgelegt werden.

Kleiner Waffenschein
Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb des eigenen Grundstücks benötigt man einen "Kleinen Waffenschein". Im Gegensatz zum "normalen" Waffenschein für "scharfe" Waffen wird der Kleine Waffenschein unbefristet und ohne ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Anlässe oder Gebiete erteilt (und ohne Nachweis einer Haftpflichtversicherung). Aber auch mit dem Kleinen Waffenschein dürfen erlaubnisfreie Schusswaffen nicht bei öffentlichen Veranstaltungen geführt werden.

Anscheinswaffen (Nachbildungen und unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen) dürfen künftig nicht mehr geführt werden, ihr Besitz ist aber weiterhin möglich. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gegenstände, die erkennbar zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind (z.B. offensichtliche Spielzeugwaffen).

Softairwaffen fallen nicht unter das Waffengesetz, wenn die Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule nicht überschritten wird.

Auf dem direkten Weg zum Schießstand und zurück müssen "scharfe" Waffen ungeladen in einem verschlossenen Behältnis und Waffen und Munition getrennt transportiert werden.

Der Umgang mit Waffen und Munition ist nur noch erwachsenen Personen erlaubt. Dies gilt auch für erlaubnisfreie Schusswaffen und den Transport dieser Waffen zur Schießstätte und zurück zum Wohnhaus. Das für den Wohnort zuständige Landratsamt kann für Kinder und Jugendliche Ausnahmen von den Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die Erziehungsberechtigten zustimmen sowie der betreuende Schützenverein die Notwendigkeit entsprechend begründet und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtspersonen besitzt.

Seit der Änderung des Waffengesetzes zum 01.04.2008 benötigen Erben einen Bedürfnisnachweis (z.B. Bescheinigung des Landesverbandes, Jagdschein), andernfalls müssen die ererbten Waffen an einen Berechtigten abgegeben oder durch einen autorisierten Waffenhändler mit einem in den Lauf eingebrachten Blockadesystem unbenutzbar gemacht werden. Ererbte Munition ist an einen Berechtigten abzugeben und dies dem zuständigen Landratsamt mitzuteilen.

Nicht mehr benötigte Waffen (erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Schusswaffen) und Munition können während der Dienstzeiten jederzeit zur Verschrottung kostenlos im Landratsamt Dachau abgegeben werden.

Die Schützenvereine sind verpflichtet, Austritte ihrer Mitglieder dem zuständigen Landratsamt zu melden.

Waffeninhaber, die ins Ausland verziehen, müssen künftig dem zuletzt für sie zuständigen Landratsamt ihre neue Auslandsadresse mitteilen.

Ein- und Ausfuhren von Waffen außerhalb Deutschlands bedürfen der Erlaubnis, unbeachtlich ob sie vorübergehend oder endgültig erfolgen soll. Die endgültige Ein- und Ausfuhr von Waffen innerhalb der EU ist ebenfalls erlaubnispflichtig, bei vorübergehender Aus- und Einfuhr innerhalb der EU sowie der Schweiz reicht der Europäische Feuerwaffenpass zusammen mit einer Einladung aus. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht ist die vorübergehende Mitnahme von bis zu drei Langwaffen bei Jägern, bis zu sechs Waffen bei Sportschützen und bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen bei Brauchtumsschützen.

Zum 01.01.2013 wurde das sog. Nationale Waffenregister zum Umsetzung der europäischen Waffenrichtlinie eingeführt. Damit werden alle Waffenbesitzer zentral in einer Datenbank gespeichert. Damit eine Suche nach Waffen möglich ist, müssen diese gemäß eines Kataloges des Bundesverwaltungsamtes eingegeben werden. In diesem Katalog sind keine "umgangssprachlichen" Waffenarten wie Kleinkalibergewehr, Selbstladebüchse oder Flobert enthalten. In der Vergangenheit unter diesem Begriff erfasste Waffen müssen nachbearbeitet werden.

Außerdem obliegt dem Sachgebiet die Kontrolle von Schützenvereinen und deren Schießständen sowie die Genehmigung von Sprengstofferlaubnissen für Wiederlader, Vorderladerschützen und Böllerschützen.

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