Tierhaltung
Wann und wo muss ich meine gehaltenen Tiere anmelden?
Wenn Sie Nutztiere, wie Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel, Bienen oder Fische (keine Aquarienhaltung), Kameliden und Gehegewild im Landkreis Dachau halten, dann müssen Sie diese bei uns anmelden; unabhängig von Anzahl und Haltung zu Hobbyzwecken.
Desweiteren müssen diese Tiere dem Amt für Landwirtschaft in Fürstenfeldbruck und ggf. in der Bayerischen Tierseuchenkasse gemeldet werden. Vom Amt für Landwirtschaft erhalten Sie eine Betriebsnummer, die Sie bitte an uns weiterleiten.
Tierarten die zu Gewerbszwecken gehalten werden und eine Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz benötigen (z.B. Zucht, Pension, Zurschaustellung) müssen angemeldet werden.
Bitte verwenden Sie zur Anmeldung unten aufgeführte Formulare.
Sonstige Tierarten
Bitte melden Sie Ihren Hund bei der zuständigen Gemeinde an.
Für die Haltung gefährlicher Tiere muss eine Genehmigung bei der zuständigen Gemeinde eingeholt werden.
Wer Wirbeltiere besonders geschützter Arten hält muss diese bei der Unteren Naturschutzbehörde anzeigen.
Brauche ich eine Betriebsnummer?
Für die Haltung von Nutztieren (auch zu Hobbyzwecken) und die Anmeldung beim Veterinäramt wird eine Betriebsnummer benötigt. Sie müssen sich beim Amt für Landwirtschaft in Fürstenfeldbruck eine entsprechende Nummer für den Standort der Tierhaltung (außer bei Bienen und Fischen) im Landkreis Dachau zuteilen lassen.
Für Bienen- und Fischhaltungen richtet sich die Nummer nach Ihrem Wohnsitz. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das entsprechende Amt für Landwirtschaft, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist.
Ich möchte meine Tierhaltung beenden
Sollten Sie Ihre angemeldete Tierhaltung beenden, dann informieren Sie uns bitte per E-Mail oder telefonisch und melden Sie die Haltung beim Amt für Landwirtschaft und bei der Bayerischen Tierseuchenkasse ab. Zwischen den Ämtern erfolgt leider kein automatischer Datenaustausch.
Bei meiner angemeldeten Tierhaltung hat sich etwas geändert
Sollten sich im Rahmen Ihrer Tierhaltung Änderungen in Hinblick auf die Art der gehaltenen Tiere oder zum Standort der Tierhaltung ergeben, informieren Sie uns bitte indem Sie das Formular zur Anmeldung erneut ausfüllen. Denken Sie bitte auch an die erforderlichen Anpassungen beim Amt für Landwirtschaft und der Bayerischen Tierseuchenkasse.
Wenn Sie Fische züchten, halten oder hältern, haben Sie die Pflicht, Ihren Betrieb beim Veterinäramt registrieren oder genehmigen zu lassen. Davon sind bis auf wenige Ausnahmen alle, auch die privaten Fischhalter betroffen, sofern Anschluss an ein öffentliches Gewässer besteht. Nicht betroffen sind Haltungen für Fische nur zu Zierzwecken in Aquarien und wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt oder gefangen werden.
Wer ist genehmigungspflichtig?
Unabhängig ob Fische im Haupt-, Neben- oder Zuerwerb oder zu Hobbyzwecken gehalten werden, brauchen Aquakulturbetriebe, die Satzfische produzieren oder Speisefische an Großhandel oder an Zwischenhandel abgeben eine Genehmigung.
Wer ist registrierungspflichtig?
Für folgende Betriebe besteht eine Registrierungspflicht beim Veterinäramt:
- Betriebe, die Fische halten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen, z. B. Zoologische Einrichtungen
- Haltung ausschließlich zum eigenen Verzehr
- Betriebe, die Fische aus eigener Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben
- Betreiber von Angelteichen (Teiche, in denen Fische ausschließlich für die Freizeitangelei besetzt werden)
Zusätzlich ist es für alle betroffenen Betriebe notwendig, über das für Ihren Wohnort zuständige Amt für Landwirtschaft eine Betriebsnummer zu beantragen.
Weitere Informationen
Anforderungen an die Haltung von Hühnern
Legehennen werden seit dem Ausstieg Deutschlands aus der Käfighaltung überwiegend in sog. alternativen Haltungssystemen (Boden- und Freilandhaltung) gehalten, wobei die Boden- bzw. Volierenhaltung anteilsmäßig überwiegt. Die alternativen Haltungsformen ermöglichen den Tieren bei sachgerechter Gestaltung das Ausüben wesentlicher Verhaltensbedürfnisse wie etwa Scharren, Picken und Staubbaden.
Jede Hühnerhaltung – egal wie viele Tiere und unabhängig davon ob es sich um eine Hobbyhaltung handelt – muss dem Veterinäramt gemeldet werden. Nutzen sie dazu bitte unten angefügtes Formular zur Anmeldung der Tierhaltung nach §26 Viehverkehrsverordnung.
Außerdem ist jede Hühnerhaltung dem Amt für Landwirtschaft zu melden. Dieses erteilt jedem Hühnerhalter eine Betriebsnummer.
Bitte beachten Sie, dass auch bei der Hobbyhaltung von Hühnern die Pflicht besteht ein Bestandsregister zu führen und eine gesetzlich festgelegte Impfpflicht gegen die Newcastle-Disease (ND) besteht.
Anforderungen an die Boden- und Freilandhaltung
Die rechtlichen Mindestanforderungen an die Legehennenhaltung ergeben sich aus der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (siehe Link unten) in Verbindung mit der EU-Vermarktungsnorm. Um Eier mit den Begriffen „Bodenhaltung“ oder „Freilandhaltung“ kennzeichnen zu dürfen, müssen über die Anforderungen im Tierschutzrecht hinaus weitere Kriterien erfüllt sein: zum Beispiel mindestens 4 qm Auslauffläche pro Tier bei Freilandhaltung und gegebenenfalls die Ausstattung der Freilaufflächen mit Unterschlupf- und Tränkeeinrichtungen. Für die Kennzeichnung der Eier muss jeder Betrieb nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz registriert werden (siehe Link unten). Die Überprüfung der Betriebe zur Registrierung führen in Bayern – in Amtshilfe für das Landesamt für Landwirtschaft – die Veterinärbehörden durch.
Mehr über die Vermarktung von Eiern erfahren Sie unter:
Die Haltung von Reptilien, setzt die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur artgerechten Unterbringung voraus. Dies unterscheidet sich nicht zu den Forderungen über die Halterpflichten laut § 2 des Tierschutzgesetzes bezüglich anderer Tierarten. JEDER Tierhalter /-betreuer ist verantwortlich für die tierschutzgerechte Unterbringung seiner Pfleglinge.
Gefahrtiere
Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art (Art. 37 LStVG) privat halten möchte, benötigt dafür die Erlaubnis der Gemeinde. Zum Beispiel gehören giftige Schlangen und Echsen, Krokodile, Riesenschlangen und mehrere Waranarten und ein paar Schildkrötenarten zu den Gefahrtieren in der Ordnung Reptilia.
Haltung geschützter Arten
Die Haltung von geschützten Arten muss bei der unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden. In der Ordnung Reptilia, sind dies beispielsweise alle Europäischen Landschildkröten. Weitere Informationen dazu unter:
Wir sind für Sie da
Name | Telefon | Zimmer | |
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Märkl,
Sabine
Verwaltung
|
(08131) 74-1446 | Kopernikusstraße 24 | veterinaeramt@lra-dah.bayern.de |
Zareba,
Monika
Verwaltung
|
(08131) 74-1952 | Kopernikusstraße 24 | veterinaeramt@lra-dah.bayern.de |
Dr.
Brühl,
Betina
Amtstierärztin
|
(08131) 74-1449 | Kopernikusstraße 24 | veterinaeramt@lra-dah.bayern.de |
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Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
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Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
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