Tierhaltung

Wann und wo muss ich meine gehaltenen Tiere anmelden?

Wenn Sie Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel, Bienen oder Fische (keine Aquarienhaltung), Kameliden und Gehegewild im Landkreis Dachau halten, dann müssen Sie diese beim Veterinäramt Dachau anmelden - unabhängig von der Anzahl der Tiere.

Das gilt auch für die Haltung zu Hobbyzwecken.

Tierarten, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden und eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz benötigen (z. B. Zucht, Pensionstierhaltung oder Zurschaustellung) müssen ebenfalls bei uns angemeldet werden.

Bitte verwenden Sie zur Anmeldung am Veterinäramt die unten aufgeführten Formulare.

Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.

Zusätzlich müssen Sie sich als Halter der vorgenannten Tierarten beim Amt für Landwirtschaft anmelden und sich eine Betriebsnummer zuteilen lassen, die Sie uns nach Erhalt bitte mitteilen. Sofern sich der Standort der Tierhaltung im Landkreis Dachau befindet, wenden Sie sich an das Amt für Landwirtschaft in Fürstenfeldbruck; Bienenhalter wenden sich an das für ihren Wohnort zuständige Amt für Landwirtschaft.

Bei Fischhaltungen ist folgendes zu beachten: Die Betriebsnummer ist bei Eigentümern und Pächtern eines Gewässers beim für den Wohnort zuständigen Amt für Landwirtschaft zu beantragen. Bei Vereinen richtet sich die Betriebsnummer nach dem Wohnsitz des 1. Vorsitzenden. Wechselt dieser, muss eine neue Nummer beantragt werden.

Ebenfalls verpflichtend ist die Anmeldung bei der Bayerischen Tierseuchenkasse, wenn Sie Rinder, Schweine, Pferde, Schafe, Truthühner und Hühner halten wollen. Bitte beachten Sie hierzu folgendes:

  1. Meldepflichtig sind Tiere, wenn sie am Stichtag 1. Januar in Bayern gehalten werden.
  2. Meldepflichtige Tierarten müssen ab dem 1. Tier gemeldet werden.
  3. Die Meldepflicht gilt für landwirtschaftlich genutzte Tiere und private Hobbyhaltungen.
  4. Bei der gesetzlichen Beitragspflicht handelt es sich um einen Jahresbeitrag, der aufgrund der Tierzahlenmeldung erhoben wird. Die Beitragspflicht besteht ab dem 1. Tier. Für jeden Tierbestand wird von der Tierseuchenkasse ein Mindestbeitrag festgesetzt. Dieser wird erhoben, sofern der zu erhebende Gesamtbeitrag unter dem Mindestbeitrag liegt.

Alle Informationen und Formulare sind auf der Homepage der Bayerischen Tierseuchenkasse eingestellt.

Sonstige Tierarten
Bitte melden Sie Ihren Hund bei der zuständigen Gemeinde an. Für die Haltung gefährlicher Tiere muss eine Genehmigung bei der zuständigen Gemeinde eingeholt werden. Wer Wirbeltiere besonders geschützter Arten hält muss diese bei der Unteren Naturschutzbehörde anzeigen.

Brauche ich eine Betriebsnummer?
Für die Haltung von Nutztieren (auch zu Hobbyzwecken) und die Anmeldung beim Veterinäramt wird eine Betriebsnummer benötigt. Sie müssen sich beim Amt für Landwirtschaft in Fürstenfeldbruck eine entsprechende Nummer für den Standort der Tierhaltung (außer bei Bienen und Fischen) im Landkreis Dachau zuteilen lassen.
Für Bienen- und Fischhaltungen richtet sich die Nummer nach Ihrem Wohnsitz. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das entsprechende Amt für Landwirtschaft, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist.

Ich möchte meine Tierhaltung beenden
Sollten Sie Ihre angemeldete Tierhaltung beenden, dann informieren Sie uns bitte per E-Mail oder telefonisch und melden Sie die Haltung beim Amt für Landwirtschaft und bei der Bayerischen Tierseuchenkasse ab. Zwischen den Ämtern erfolgt leider kein automatischer Datenaustausch.

Bei meiner angemeldeten Tierhaltung hat sich etwas geändert
Sollten sich im Rahmen Ihrer Tierhaltung Änderungen in Hinblick auf die Art der gehaltenen Tiere oder zum Standort der Tierhaltung ergeben, informieren Sie uns bitte indem Sie das Formular zur Anmeldung erneut ausfüllen. Denken Sie bitte auch an die erforderlichen Anpassungen beim Amt für Landwirtschaft und der Bayerischen Tierseuchenkasse.

Weitere Tierhaltungen

Wenn Sie Fische, Weichtiere oder Krebstiere züchten, halten oder hältern, haben Sie die Pflicht, Ihren Betrieb beim Veterinäramt registrieren zu lassen oder zuzulassen. Davon sind bis auf wenige Ausnahmen alle, auch die privaten Fischhalter betroffen. Nicht betroffen sind Haltungen für Fische nur zu Zierzwecken in Aquarien und wildlebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt oder gefangen werden.

Wer ist zulassungspflichtig?

Unabhängig ob Aquakulturtiere im Haupt-, Neben- oder Zuerwerb oder zu Hobbyzwecken gehalten werden, brauchen Aquakulturbetriebe, die ein erhebliches Risiko in Bezug auf Fischseuchen darstellen, beispielsweise Betriebe die Satzfische produzieren oder Speisefische an Großhandel oder an Zwischenhandel abgeben, eine Zulassung.

Wer ist registrierungspflichtig?

Beispielsweise besteht für folgende Betriebe eine Registrierungspflicht beim Veterinäramt:

  • Haltung ausschließlich zum eigenen Verzehr
  • Betriebe, die Fische aus eigener Aquakultur direkt in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben
  • Betreiber von Angelteichen (Teiche, in denen Fische ausschließlich für die Freizeitangelei besetzt werden)

Zusätzlich ist es für alle betroffenen Betriebe in Dachau notwendig, eine Betriebsnummer beim Amt für Landwirtschaft in Fürstenfeldbruck, Tel.: (08141) 3223-0 zu beantragen.

Weitere Informationen

Anforderungen an die Haltung von Hühnern

Legehennen werden seit dem Ausstieg Deutschlands aus der Käfighaltung überwiegend in sog. alternativen Haltungssystemen (Boden- und Freilandhaltung) gehalten, wobei die Boden- bzw. Volierenhaltung anteilsmäßig überwiegt. Die alternativen Haltungsformen ermöglichen den Tieren bei sachgerechter Gestaltung das Ausüben wesentlicher Verhaltensbedürfnisse wie etwa Scharren, Picken und Staubbaden.

Jede Hühnerhaltung – egal wie viele Tiere und unabhängig davon ob es sich um eine Hobbyhaltung handelt – muss dem Veterinäramt gemeldet werden. Nutzen sie dazu bitte unten angefügtes Formular zur Anmeldung der Tierhaltung nach §26 Viehverkehrsverordnung.

Außerdem ist jede Hühnerhaltung dem Amt für Landwirtschaft zu melden. Dieses erteilt jedem Hühnerhalter eine Betriebsnummer.

Bitte beachten Sie, dass auch bei der Hobbyhaltung von Hühnern die Pflicht besteht ein Bestandsregister zu führen und eine gesetzlich festgelegte Impfpflicht gegen die Newcastle-Disease (ND) besteht.

Anforderungen an die Boden- und Freilandhaltung

Die rechtlichen Mindestanforderungen an die Legehennenhaltung ergeben sich aus der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (siehe Link unten) in Verbindung mit der EU-Vermarktungsnorm. Um Eier mit den Begriffen „Bodenhaltung“ oder „Freilandhaltung“ kennzeichnen zu dürfen, müssen über die Anforderungen im Tierschutzrecht hinaus weitere Kriterien erfüllt sein: zum Beispiel mindestens 4 qm Auslauffläche pro Tier bei Freilandhaltung und gegebenenfalls die Ausstattung der Freilaufflächen mit Unterschlupf- und Tränkeeinrichtungen. Für die Kennzeichnung der Eier muss jeder Betrieb nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz registriert werden (siehe Link unten). Die Überprüfung der Betriebe zur Registrierung führen in Bayern – in Amtshilfe für das Landesamt für Landwirtschaft – die Veterinärbehörden durch.

Mehr über die Vermarktung von Eiern erfahren Sie unter:

Die Haltung von Reptilien, setzt die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur artgerechten Unterbringung voraus. Dies unterscheidet sich nicht zu den Forderungen über die Halterpflichten laut § 2 des Tierschutzgesetzes bezüglich anderer Tierarten. JEDER Tierhalter /-betreuer ist verantwortlich für die tierschutzgerechte Unterbringung seiner Pfleglinge.

Gefahrtiere

Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art (Art. 37 LStVG) privat halten möchte, benötigt dafür die Erlaubnis der Gemeinde. Zum Beispiel gehören giftige Schlangen und Echsen, Krokodile, Riesenschlangen und mehrere Waranarten und ein paar Schildkrötenarten zu den Gefahrtieren in der Ordnung Reptilia.

Haltung geschützter Arten

Die Haltung von geschützten Arten muss bei der unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden. In der Ordnung Reptilia, sind dies beispielsweise alle Europäischen Landschildkröten. Weitere Informationen dazu unter:

Veranstaltung für Pferde

Veranstaltungen und Wettbewerbe mit Pferden sind dem Veterinäramt Dachau als zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung. Die Anzeige kann formlos eingereicht werden. Bitte geben Sie die Art der Veranstaltung an. Nutzen Sie gerne hierfür unser sicheres Kontaktformular.

Aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung muss außerdem mitgeteilt werden, ob es sich um eine überregionale Veranstaltung handelt, bei dem Pferde verschiedener Bestände teilnehmen, die nicht ausschließlich aus dem Landkreis Dachau stammen.



Pferdekennzeichnung

Neben der Kennzeichnungspflicht mittels Transponder von Equiden, die nach 2009 geboren wurden, gibt es je nach Landkreis unter Umständen die Pflicht zur Pferdekennzeichnung während des Ausritts. Welche Vorschriften und Verhaltensregeln für das Reiten im Landkreis Dachau gelten, erfahren Sie bei der Naturschutzbehörde in dem Merkblatt: Vorschriften und Verhaltensregeln für das Reiten.

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Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr