Vorbescheidsverfahren

Ein Vorbescheid dient zur Abfrage bestimmter Rechtsfragen aus dem Bauantragsverfahren. Er ermöglicht damit eine Klärung dieser Rechtsfrage, ohne einen vollständigen Bauantrag einreichen zu müssen. Ein Vorbescheid ist auch sinnvoll, wenn noch kein konkreter Bauwunsch besteht, aber zum Beispiel für einen Grundstücksverkauf Baurecht nachgewiesen werden soll.

Antragsberechtigt für einen Vorbescheid ist jede natürliche oder juristische Person. Im Gegensatz zu einem Bauantrag ist keine Beauftragung eines Planverfassers erforderlich.

Eine digitale Antragstellung ist nur durch einen bevollmächtigten bauvorlageberechtigen Entwurfsverfasser möglich.

Im Vorbescheidsverfahren ist eine Beteiligung der Nachbarn für den Antragsteller freiwillig. Der Antragsteller kann durch Angabe im Antragsformular den Verzicht auf die Nachbarbeteiligung beantragen.

Soll eine Nachbarbeteiligung durchgeführt werden, ist Folgendes zu beachten:

Den Eigentümern der benachbarten Grundstücke sind die Skizzen sowie die Fragestellung aus dem Vorbescheidsantrag zur Zustimmung vorzulegen. Diese können dem Bauvorhaben durch Unterschrift zustimmen. Durch Zustimmung zum Bauvorhaben verzichtet der benachbarte Eigentümer auf seine Möglichkeit, einen Rechtsbehelf gegen die im Vorbescheid abgeklärte Fragestellung zu erheben.

Der Antragsteller trägt die Verantwortung, dass sämtliche benachbarten Eigentümer beteiligt wurden. Eine Prüfung der Vollständigkeit durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgt nicht.

Die Daten der benachbarten Eigentümer und ob dem Vorhaben zugestimmt wurde, sind im Onlineassistenten bzw. Bauantragsformular anzugeben. Eine Einreichung der Unterschriften mit dem Bauantrag ist nicht erforderlich. Mit Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde sind diese jedoch nachzuweisen.

Hat ein Nachbar dem Vorhaben nicht zugestimmt, wird ihm eine Ausfertigung des Vorbescheides zugestellt. Sollten dem Bauvorhaben mehr als 20 Personen nicht zugestimmt haben, kann die Zustellung der Ausfertigung des Vorbescheides durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt ersetzt werden.

Die Zustimmung zum Bauvorhaben kann durch den Nachbarn nur vor Eingang des Antrages gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde widerrufen werden.

Die Gemeinde, in deren Gemeindebereich das Bauvorhaben geplant ist, muss ihr Einverständnis zum Vorhaben erteilen. Die Gemeinde erhält nach Antragseingang unverzüglich die Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt und hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monate eine Stellungnahme abzugeben.

Die Entscheidung, ob das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird, trifft die Gemeinde in öffentlicher Sitzung.

Ob ein Antrag auf Vorbescheid in der nächsten Sitzung behandelt werden kann, ist abhängig davon, ob der Antrag vor Ladung zur Sitzung bei der Gemeinde eingeht. Bitte berücksichtigten Sie hier, dass die Erfassung und Weiterleitung eines Antrages bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann.

Um einen Antrag auf Vorbescheid zu stellen, sind die in unserer Übersicht „grundsätzlich notwendige Unterlagen bei Einreichen eines Bauantrags“ genannten Formulare und Unterlagen erforderlich.

Nach Abschluss des Vorbescheidsverfahrens erhält der Antragsteller die Entscheidung über seinen Antrag in Form eines förmlichen Bescheides zugestellt.
Bitte beachten Sie, dass die Antragsunterlagen nicht zurückgeschickt werden. Sollten Sie diese benötigen, fertigen Sie bitte vor Einreichung des Antrages Kopien an.

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