Heilpraktiker

Nach § 1 des Heilpraktikergesetzes bedarf der Erlaubnis, wer "die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, ausüben will". Ausübung der Heilkunde ist dabei "jede berufs- oder erwerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird."

Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller

  • das 25. Lebensjahr vollendet hat,
  • mindestens die Volks- oder Hauptschule erfolgreich abgeschlossen hat,
  • die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzt,
  • sich einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt unterzogen hat.

Das Masernschutzgesetz gilt für alle nach 1970 geborenen Personen. Bitte überprüfen Sie bereits bei der Anmeldung zur Heilpraktiker-Prüfung ihren Masernimpfschutz, um diesen ggf. rechtzeitig nachzuholen. Für die spätere Anmeldung einer Heilpraktiker-Praxis beim Gesundheitsamtes ist ein Nachweis des Masernimpfschutzes zwingend notwendig ist.  Bei Personen, die ein erhöhtes berufliches Risiko  für einen Kontakt zu Masernviren (darunter fallen auch Heilpraktiker/innen) haben,  sind zwei Masern-Impfungen notwendig.

Die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache ist erforderlich.

Der Antrag ist bei dem für den Wohnort oder für den zukünftigen Betriebsort der Antragstellerin/des Antragstellers zuständigen Landratsamt zu stellen. Dabei sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie)
  • kurzgefasster (tabellarischer) Lebenslauf
  • ärztliches Attest (nicht älter als drei Monate), wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwächung der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt
  • amtliches Führungszeugnis - Belegart "0" (nicht älter als drei Monate, zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Nachweis über einen erfolgreichen Hautpschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen oder höherwertigen Schulabschluss
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. beglaubigte Kopie

Bei der Antragstellung muss weiterhin angegeben werden,

  • ob gegen die Antragstellerin/den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  • ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde die Antragstellerin/der Antragsteller zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt hat,
  • ob die Antragstellerin/der Antragsteller die allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf die heilkundliche Psychotherapie beschränkte Erlaubnis beantragt.

Die Überprüfungen werden in Bayern einheitlich durchgeführt, und zwar jeweils am dritten Mittwoch im März sowie am zweiten Mittwoch im Oktober. Für den Landkreis Dachau nimmt das Gesundheitsamt München-Land die Prüfungen ab. Die Einladungen zu den Prüfungen erfolgen durch das Gesundheitsamt München-Land. Dieses legt ca. 6 Wochen vor den Prüfungen fest, wo diese konkret stattfinden.

Anmelden können Sie sich für die die Märzprüfung ab 01.07. des Vorjahres und für die Oktoberprüfung ab jeweils dem 01.01.

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