Voraussetzungen
Die Erteilung der Erlaubnis setzt voraus, dass die Antragstellerin/der Antragsteller
- das 25. Lebensjahr vollendet hat,
- mindestens die Volks- oder Hauptschule erfolgreich abgeschlossen hat,
- die erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung besitzt,
- sich einer Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt unterzogen hat.
Das Masernschutzgesetz gilt für alle nach 1970 geborenen Personen. Bitte überprüfen Sie bereits bei der Anmeldung zur Heilpraktiker-Prüfung ihren Masernimpfschutz, um diesen ggf. rechtzeitig nachzuholen. Für die spätere Anmeldung einer Heilpraktiker-Praxis beim Gesundheitsamtes ist ein Nachweis des Masernimpfschutzes zwingend notwendig ist. Bei Personen, die ein erhöhtes berufliches Risiko für einen Kontakt zu Masernviren (darunter fallen auch Heilpraktiker/innen) haben, sind zwei Masern-Impfungen notwendig.
Die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache ist erforderlich.