Allgemeines
Das deutsche Namensrecht ist durch das bürgerliche Recht umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Es enthält zahlreiche Namenserklärungs- und Namensbestimmungsmöglichkeiten (z. B. Ehenamensbestimmung), zieht damit aber auch Grenzen.
Darüber hinaus können Familiennamen und Vornamen nur in Ausnahmefällen geändert werden und dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet.
Für die öffentlich-rechtliche Änderung eines Familien- oder Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem diese Person angehört (Heimatrecht / Artikel 10 Abs. 1 EGBGB).
Im Geltungsbereich des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dürfen die zuständigen Behörden nur Vor- und Familiennamen von Deutschen oder Statusdeutschen ändern.
Wer Deutscher ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Republik Deutschland.
Statusdeutsche sind:
- Staatenlose
- Heimatlose Ausländer
- Ausländische Flüchtlinge oder
- Asylberechtigte
- Kontingentflüchtlinge
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Andernfalls haben sich ausländische Staatsangehörige ausschließlich an die Behörden ihres Heimatlandes zu wenden.
Namensänderungen von Deutschen durch ausländische Stellen sind im deutschen Rechtskreis unwirksam, sofern nicht die Voraussetzungen des internationalen Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderungen von Namen und Vornamen vorliegen.
Dieses Übereinkommen gilt gegenwärtig zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Türkei.
Die Änderung des Familien- und Vornamens bedarf eines schriftlich bei der sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellenden Antrags.
Örtlich zuständig ist die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines solchen der gegenwärtige oder letzte Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik hat.
Eine Änderung des Namens (Familienname bzw. Vorname) ist nur auf Antrag des berechtigten Namensträgers und nur in der beantragten Form möglich. Namensträger ist jede natürliche Person, unabhängig von ihrem Alter und Familienstand. Ein Antrag erfordert jedoch volle Geschäftsfähigkeit und kann daher für einen minderjährigen, sonst geschäftsbeschränkten oder geschäftsunfähigen Namensträger nur von einem gesetzlichen Vertreter eingebracht werden. Ein Vormund oder Pfleger benötigt dazu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Dies gilt auch für einen Elternteil, dem die gesetzliche Vertretung für sein volljähriges Kind übertragen worden ist.
Hat der beschränkt Geschäftsfähige das 16. Lebensjahr vollendet, so hört ihn das Vormundschaftsgericht zu dem Antrag. Die Anhörung wird von Amts wegen veranlasst.