Denkmalschutz

Ziel des Denkmalschutzes ist es, die wenigen noch erhaltenen Zeugnisse der Vergangenheit und unserer Vorfahren zu erhalten und unseren Nachkommen ein Bild der geschichtlichen Entwicklung unserer Heimat zu vermitteln. Der Eigentümer eines Denkmals trägt somit Verantwortung auch für die Allgemeinheit. Der überwiegende Teil der Baudenkmäler ist in der Denkmalliste verzeichnet. Diese Liste kann beim Landratsamt Dachau und auch in allen Gemeindeverwaltungen eingesehen werden.

Der Landkreis Dachau gewährt für Sanierungsmaßnahmen an Baudenkmälern ab einer überörtlichen Bedeutung in der Regel einen Zuschuss in Höhe von derzeit 5 % des denkmalpflegerischen Mehraufwandes. Die Bewilligung der Mittel des Landkreises steht unter dem Vorbehalt, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Anträge für weitere Zuschussgeber, wie z.B. Bezirk von Oberbayern und Bayer. Landesamt für Denkmalpflege sind im Landratsamt erhältlich. Diese Anträge sind über das Landratsamt einzureichen und werden an die jeweiligen Bewilligungsstellen weitergeleitet.
Gerne informieren wir Sie über die jeweiligen Zuschussvoraussetzungen und weiteren Bezuschussungsmöglichkeiten.

Die Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen an Baudenkmälern können auch bei der Steuer geltend gemacht werden. Diesbezüglich empfehlen wir eine Abklärung mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt.

Wichtige Hinweise:

  • Bitte beachten Sie, dass für sämtliche Maßnahmen an Baudenkmälern eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bzw. eine Baugenehmigung notwendig ist, bevor mit deren Ausführung begonnen wird. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei uns zu informieren.
  • Sollten für die beabsichtigte Maßnahme Zuschüsse beantragt werden, darf mit etwaigen Renovierungs- und sonstigen Baumaßnahmen an Baudenkmälern erst begonnen werden, wenn über die Zuschussanträge entschieden wurde oder eine Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn vorliegt.

Denkmäler nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Das Landesamt für Denkmalpflege stellt fest, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Denkmaleigenschaft vorliegen und ob Verdachtsfälle neu in die Bayerische Denkmalliste aufgenommen werden. Wenn eine Denkmaleigenschaft nicht oder nicht mehr vorliegt, nimmt das Landesamt für Denkmalpflege die Streichung von der Denkmalliste vor.

Im Bayerischen Denkmalschutzgesetz werden folgende Arten von Denkmälern unterschieden:

  • Baudenkmäler
  • Ensembles
  • Bodendenkmäler
  • Bewegliche Denkmäler

Für den Vollzug denkmalschützerischer Vorschriften sind vorrangig die Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig (Landratsämter, kreisfreie Städte bzw. große Kreisstädte).

Im Landkreis Dachau ist (mit Ausnahme des Gebiets der Großen Kreisstadt Dachau) das Landratsamt Dachau die Untere Denkmalschutzbehörde; sie ist für die Genehmigung von Denkmalschutzangelegenheiten zuständig.
Für das Gebiet der Großen Kreisstadt Dachau wenden Sich bitte an die Untere Denkmalschutzbehörde im Rathaus:

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege unterstützt und berät als Fachbehörde bei Fragen der Denkmalpflege und zum sach- und fachgerechten Umgang mit Denkmälern. Es legt erforderliche Ausführungsdetails bei der praktischen Umsetzung von Maßnahmen fest.

Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener Zeit einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Hierzu zählen bei uns hauptsächlich Kirchen, Kapellen, die ehem. Klöster Indersdorf und Altomünster, Schlösser, Gasthäuser, Handwerkerhäuser, Pfarrhäuser, Schulhäuser, Mühlen, Bauernhäuser sowie landwirtschaftliche Stall- oder Stadelgebäude, aber auch Gedenksäulen, einzelne Kriegerdenkmäler und Marterl.

Ob ein Gebäude ein Baudenkmal ist, erfahren Sie über die Bayerische Denkmalliste. In Zweifelsfällen können Sie sich gerne an uns wenden.

An Baudenkmälern sind grundsätzlich alle baulichen und sonstigen Veränderungen erlaubnispflichtig, die den Innen- oder Außenzustand abändern. Das reicht von stellenweisen Reparaturen über einen Fensteraustausch, Dacheindeckung und Neuanstrich bis zur Gesamtinstandsetzung. Hier sind u. U. auch die räumlichen Strukturen und die verwendeten Baustoffe (z.B. Stuckdecken oder Fachwerk) geschützt bzw. können nur in Absprache mit dem Denkmalamt verändert werden. Im kirchlichen Bereich wird oft übersehen, dass auch Kirchen- und Friedhofsmauern, Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, „Auffrischungen“ der Raumschale oder ein „Herunterweißeln“ und Maßnahmen an der Oberfläche von Figuren und Altären unter Erlaubnispflicht stehen.

Erlaubnispflichtig können auch Maßnahmen in der Nähe von Baudenkmälern werden, wenn sie sich auf Bestand oder Erscheinungsbild auswirken können. Hierunter fallen in erster Linie optische Veränderungen in der Nähe (Neuanstrich, Abbruch oder Neubau von baulichen Anlagen), aber auch andere Auswirkungen wie z.B. physische Erschütterungen durch Kanalarbeiten o.ä.

Ist für die Maßnahmen eine Baugenehmigung erforderlich, muss keine denkmalrechtliche Erlaubnis beantragt werden (außer bei Bodendenkmälern). Die Belange des Baudenkmalschutzes werden im Rahmen der Baugenehmigung mit abgehandelt. Sie können sich bei Fragen gerne an uns wenden.

Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen gehören. Auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige Anlage ein Baudenkmal ist, aber das Orts-, Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltenswürdig ist.

Beispiele aus dem Landkreis sind das "Ensemble Kloster Indersdorf" und das "Ensemble Altomünster". In der Stadt Dachau stehen große Teile der Altstadt und des ehemaligen Konzentrationslagers unter Ensembleschutz.

Hier sind Maßnahmen an baulichen Anlagen, die zusätzlich keine Baudenkmäler sind, erlaubnispflichtig, wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken können. Dies sind in der Regel Maßnahmen an der äußeren Hülle (Fassade, Fenster, Dach).
Da sich in Ensembles jedoch eine Vielzahl an eigenständigen Baudenkmälern befindet, bestehen manchmal Abgrenzungsschwierigkeiten, ob lediglich der Außenzustand oder das Gebäude insgesamt (also innen und außen, einschließlich der Oberflächen, wie Wände, Putze, Decken, Böden, Fenster und Türen etc.) geschützt sind. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.

Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.

Wenn Sie ein Bodendenkmal gefunden haben, stoppen Sie bitte sofort alle Erdarbeiten im Fundbereich und informieren Sie uns sofort.
Informieren zusätzlich umgehend das Landesamt für Denkmalpflege unter der Telefonnummer 089 / 2114 – 228.

Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben will oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach anzunehmen ist, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, benötigt eine Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird in der Regel nicht durch eine Baugenehmigung ersetzt, sie ist immer zusätzlich hierzu einzuholen.

Einen ersten (jedoch unverbindlichen) Eindruck, ob im Bereich Ihres Vorhabens mit Bodendenkmälern zu rechnen ist, erhalten Sie über folgende Karten:

Beachten Sie bitte, dass Bodendenkmalbereiche oft weitaus umfangreichere Ausdehnungen aufweisen, als dies die dortigen Kartierungen vermuten lassen. Insoweit kommt es häufig vor, dass Sie eine bodendenkmalschutzrechtliche Erlaubnis (die sogenannte „Grabungserlaubnis“) mit archäologischen Auflagen auch dann beantragen und einhalten müssen, wenn Ihr Vorhaben außerhalb eines solch markierten / kartierten Bereiches liegt. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an uns oder an das Referat praktische Bodendenkmalpflege beim Landesamt für Denkmalpflege. Für das Gebiet der Großen Kreisstadt Dachau wenden Sich bitte an die Untere Denkmalschutzbehörde im Rathaus:

Einen ersten (jedoch unverbindlichen) Eindruck, ob im Bereich Ihres Vorhabens mit Bodendenkmälern zu rechnen ist, erhalten Sie über folgende Karten:

Beachten Sie bitte, dass Bodendenkmalbereiche oft weitaus umfangreichere Ausdehnungen aufweisen, als dies die dortigen Kartierungen vermuten lassen. Insoweit kommt es häufig vor, dass Sie eine bodendenkmalschutzrechtliche Erlaubnis (die sogenannte „Grabungserlaubnis“) mit archäologischen Auflagen auch dann beantragen und einhalten müssen, wenn Ihr Vorhaben außerhalb eines solch markierten / kartierten Bereiches liegt. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an uns oder an das Referat praktische Bodendenkmalpflege beim Landesamt für Denkmalpflege. Für das Gebiet der Großen Kreisstadt Dachau wenden Sich bitte an die Untere Denkmalschutzbehörde im Rathaus:

Bewegliche Denkmäler kommen gibt es eher selten vor. Hierzu können z.B. historische Lokomotiven o.ä zählen. Im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Dachau sind bislang keine eingetragenen beweglichen Denkmäler bekannt.

Änderungen an einem Baudenkmal, wie Instandsetzungen, Umbauten, ein Fassadenanstrich, der Einbau oder die Reparatur von Fenstern, eine neue Dacheindeckung, o.ä. bedürfen zunächst der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, soweit Sie nicht ohnehin eine Baugenehmigung benötigen.

Die Denkmalerlaubnis ist bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Die durchzuführenden Maßnahmen sind detailliert zu beschreiben und mit den Denkmalbehörden inhaltlich abzustimmen. Maßnahmen, die mit einer solchen Zustimmung bzw. Erlaubnis der Denkmalbehörden durchgeführt werden, sind bei rechtzeitiger Antragstellung grundsätzlich förderfähig. Ebenso kommen dann Steuererleichterungen in Frage. Auf Zuschüsse der Denkmalpflege besteht jedoch kein Anspruch.

Bitte treten Sie mit uns persönlich frühzeitig in Kontakt, um eine sogenannte „Förderschädlichkeit“ zu vermeiden. Wir beraten Sie gerne. Nachträgliche Steuervorteile und Zuschüsse sind regelmäßig nicht möglich.

Da die Denkmaleigenschaft kraft Gesetzes besteht, ist eine Antragstellung auf Streichung aus der Denkmalliste nicht möglich.

Wenn die Denkmaleigenschaft tatsächlich besteht, müssen sowohl Eigentümer oder Verfügungsberechtigter, als auch die Denkmalbehörden mit diesem Umstand umgehen. Dies bedeutet, dass der Schutz und der Erhalt des Denkmals eine Aufgabe ist, die sowohl die Allgemeinheit als auch den Eigentümer rechtlich bindet.

Anders verhält es sich, wenn die Voraussetzungen, die eine Eigenschaft als Baudenkmal begründen, ggf. längere Zeit schon nicht mehr vorliegen bzw. noch nie vorgelegen haben und dies in der Denkmalliste nicht bemerkt worden ist. In einem solchen Fall können durchaus Überprüfungen durch das Landesamt für Denkmalpflege stattfinden.

Die Erlaubnispflicht für Maßnahmen an Bau- oder Bodendenkmälern besteht aufgrund des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG). Die gesetzlichen Vorgaben sind sowohl von Ihnen als Eigentümer, als auch von den Denkmalbehörden einzuhalten. Ein Wahlrecht besteht nicht, auch nicht, wenn Sie auf Zuschüsse und sonstige Vergünstigungen verzichten. Beachten Sie bitte, dass Maßnahmen, die „auf eigene Faust“ und ohne Denkmalerlaubnis durchgeführt werden, mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden können!

Wir sind für Sie da

Name Telefon Zimmer
Giovanni Mastroianni
(08131) 74-444 107
Ingrid Schultes-Walter
(08131) 74-308 107

Hier finden Sie uns

Landratsamt Dachau, Bauleitplanung, Denkmalschutz, Wohnungsbau
Bürgermeister-Zauner-Ring 11
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-0
Telefax: (08131) 7411-749
Öffnungszeiten

Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

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