Für die Eintragung von Sondereigentum an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (z.B. Läden, Praxis- oder Büroräume etc.) in das Grundbuch ist dem Grundbuchamt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und ein Aufteilungsplan vorzulegen.
Für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die jeweils zuständige Baugenehmigungsbehörde zuständig.
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Wohnungs- oder Teileigentum nach § 7 Abs. 4 i.V. mit § 3 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) werden pro Grundstück ausgestellt. Hierzu sind alle Gebäude auf dem Grundstück vollständig zu erfassen.
Bei einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für ein Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht nach § 32 WEG wird im Grundbuch kein eigenes Blatt angelegt, sondern nur eine Belastung eingetragen. Hierzu wird nur die betroffene Einheit dargestellt.
Grundvoraussetzung ist, dass jede Sondereigentumseinheit von den anderen Einheiten und fremden Räumen baulich abgetrennt ist und einen eigenen abschließbaren Zugang vom Freien oder von einem Treppenhaus etc. hat. Die Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Heiz-/Tankraum müssen für alle Eigentümer uneingeschränkt erreichbar sein.
Neben dem Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung sind folgende Planunterlagen vorzulegen:
- amtlicher Lageplan im Maßstab 1 : 1000 (nicht älter als 6 Monate)
- Grundrisse aller Etagen (auch die der nicht ausgebauten Dachräume oder Spitzböden) im Maßstab 1 : 100 mit Maßketten
- alle Ansichten und Schnitte im Maßstab 1 : 100
Bitte bezeichnen Sie die einzureichenden Pläne eindeutig mit „Aufteilungsplan“ und legen Sie diese in mindestens 3facher Ausfertigung vor (jeweils 1 Exemplar für das Landratsamt, das Notariat und das Grundbuchamt). Es wird empfohlen, für den Eigenbedarf oder z.B. die Hausverwaltung weitere Fassungen vorzulegen.
Weitere Details können Sie den Hinweisen unseres Antragsformulars entnehmen.
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