Wasserrecht

  • Abwasserbeseitigung (auch Hauskläranlagen)
  • Gewässerausbau (Kiesabbau im Grundwasser, Fisch- und Landschaftsteiche, Wasserbau)
  • Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete
  • Gewässerbenutzungen (Bauwasserhaltungen, Brauchwasserbrunnen, Wärmepumpen)
  • Stau- und Triebwerksanlagen
  • Anlagen- bzw. Ausnahmegenehmigungen
  • Grundwasserschutz, Gewässeraufsicht
  • Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; siehe auch: Fachinformationen des Bayer. Landesamtes für Umwelt, insbes. zur Heizöllagerung
  • Gewässerunterhaltung, Wasser- und Bodenverbände
  • Hochwasserschutz
  • Abwasserabgabe

Bei manchen Bauherrn und Planern bestehen Unklarheiten, wann die Versickerung von Niederschlagswasser einer Erlaubnis bedarf. Eine Vielzahl von Einleitungstatbeständen wurde durch die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung von der Erlaubnispflicht entbunden. Generell gilt, dass die Entwässerung von Flächen unter 1000 qm erlaubnisfrei ist. Erlaubnispflicht besteht aber nach wie vor, wenn z.B. in Wasserschutzgebieten oder Altlastenverdachtsflächen versickert wird oder das Niederschlagswasser in Gewerbegebieten anfällt oder von Dachflächen mit bestimmten Metalldeckungen stammt.

Für Bauvorhaben, die in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten sowie in im Altlastenkataster eingetragenen Altlastenflächen liegen, ist die Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 BayWG nicht anwendbar.

In diesem Fall müssen Sie eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG beantragen.

  • Ein Aufstauen des Grundwassers von 10 cm ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht und zum Schutz von Anlagen Dritter zu vermeiden. Falls der Aufstau 10 cm überschreitet bedarf es einer gesonderten Genehmigung.
  • Vor Bauausführung ist die Lage vorhandener Ver- und Entsorgungseinrichtungen etc. (Strom, Wasser, Gas, Abwasser, Fernwärme, Post, Brandschutz usw.) und sonstiger Anlagen zu ermitteln.
  • Soweit erforderlich, ist die Benutzung von Grundstücken oder Anlagen Dritter für die Wasserhaltung privatrechtlich vor Beginn der Bauwasserhaltung zu regeln.
  • Falls in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, ist das Einvernehmen des Eigentümers sowie ggf. der Fischereiberechtigten am betroffenen Gewässerabschnitt vor Beginn der Maßnahme einzuholen.
  • Dem Antragsteller wird empfohlen, im eigenen Interesse mögliche Einwirkungen seiner Maßname auf Dritte bzw. auf Anlagen Dritter untersuchen zu lassen. Auf die Setzungsempfindlichkeit des Untergrundes ist zu achten.
  • Im Einzelfall sind weitere Unterlagen erforderlich. Diese sind mit dem jeweiligen Sachbearbeiter abzustimmen.

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