- Abwasserbeseitigung (auch Hauskläranlagen)
- Gewässerausbau (Kiesabbau im Grundwasser, Fisch- und Landschaftsteiche, Wasserbau)
- Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete
- Gewässerbenutzungen (Bauwasserhaltungen, Brauchwasserbrunnen, Wärmepumpen)
- Stau- und Triebwerksanlagen
- Anlagen- bzw. Ausnahmegenehmigungen
- Grundwasserschutz, Gewässeraufsicht
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; siehe auch: Fachinformationen des Bayer. Landesamtes für Umwelt, insbes. zur Heizöllagerung
- Gewässerunterhaltung, Wasser- und Bodenverbände
- Hochwasserschutz
- Abwasserabgabe
Formulare & Merkblätter
- Antrag auf beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 70 Abs. 2 BayWG für die Ableitung von in Kleinkläranlagen behandelten Hausabwasser
- Antrag auf Bauwasserhaltung nach Art. 70 BayWG
- Antrag auf beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Wärmepumpenanlage
Beseitigung von Niederschlagswasser
Öffentliche Bekanntmachungen
Erlaubnisfreies Versickern von Niederschlagswasser
Bei manchen Bauherrn und Planern bestehen Unklarheiten, wann die Versickerung von Niederschlagswasser einer Erlaubnis bedarf. Eine Vielzahl von Einleitungstatbeständen wurde durch die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung von der Erlaubnispflicht entbunden. Generell gilt, dass die Entwässerung von Flächen unter 1000 qm erlaubnisfrei ist. Erlaubnispflicht besteht aber nach wie vor, wenn z.B. in Wasserschutzgebieten oder Altlastenverdachtsflächen versickert wird oder das Niederschlagswasser in Gewerbegebieten anfällt oder von Dachflächen mit bestimmten Metalldeckungen stammt.
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(08131) 74-457 | (08131) 7411-457 | E11a | ralph.held@lra-dah.bayern.de |
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Ein Termin ist nicht in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung (Einsicht in Auslegungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen etc.) erforderlich. Hier wird eine Terminvereinbarung zur zügigen Behandlung des Anliegens aber dringend empfohlen.