Steuer, Versicherung, SEPA

Auf der Seite des Zolls erfahren Sie u. a.

  • welches Hauptzollamt Ihre Kfz-Steuer bearbeitet,
  • welche Kosten auf Sie zukommen und
  • alles zum Thema Steuervergünstigungen.

In bestimmten Fällen können Fahrzeuge beim Hauptzollamt Regensburg von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden (siehe auch "Grüne Kennzeichen") oder eine Vergünstigung erhalten. In welchen Fällen dies möglich ist, ist in § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) festgelegt.

Beabsichtigen Sie einen Antrag auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer zu stellen, so füllen Sie bitte den entsprechenden Antrag für das Hauptzollamt Regensburg aus und legen Sie diesen bei der Zulassung Ihres Fahrzeugs in der Zulassungsbehörde vor.

Wir werden den Antrag im Rahmen der Zulassung an das Hauptzollamt Regensburg weiterleiten. Das Hauptzollamt entscheidet dann, ob Ihr Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden kann. (*1)

Die Anträge für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Seiten der Generalzolldirektion. Der Antrag muss vor der Zulassung Ihres Fahrzeuges ausgefüllt bei uns abgegeben werden. (*2)

*1 Sollte Ihr Fahrzeug laut dem Hauptzollamt nicht steuerbefreit sein, müssen Sie erneut in der Zulassungsbehörde vorsprechen und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ändern. Etwaige Kosten sind von Ihnen zu tragen.

*2 Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Ihnen bei der Ausfüllung des Antrages nicht helfen können, da die Anträge direkt vom Hauptzollamt kommen und wir diese nur weiterleiten.

Die Versicherungsbestätigung zum Abruf (eVB) wird verwendet, wenn der Halter (oder ein von ihm Bevollmächtigter) persönlich in der Zulassungsbehörde erscheint (z. B. Neuzulassungen, Umschreibungen usw.).
Dafür stellt der Versicherer eine elektronische Versicherungsbestätigung in einer zentralen von der GDV DL betriebenen Datenbank bereit.
Der Kunde erhält vom Versicherer einen 7-stelligen alphanumerischen Code, die so genannte eVB-Nummer.

Ausgenommen davon sind nur Fahrzeuge, für die eine Internationale Zulassung (Ausfuhrkennzeichen) beantragt wird. Für diese Fahrzeuge wird bis auf weiteres eine Versicherungsbestätigung in Papierform benötigt.

Mit Hilfe der eVB-Nummer kann die Zulassungsbehörde prüfen, ob für den Halter eine entsprechende Versicherung hinterlegt wurde, diese gegebenenfalls aus der Datenbank online abrufen und die Daten elektronisch in das Fahrzeugregister übernehmen.
Die eVB wird von der Zulassungsbehörde abgerufen und für die Zulassung verwendet. Die elektronische Versicherungsbestätigung ist dann automatisch gegen eine nochmalige Verwendung gesperrt. Eine missbräuchliche nochmalige Verwendung wird dadurch verhindert.

Bei Unstimmigkeiten oder Zweifel über die Gültigkeit der eVB-Nummer hat sich der Halter immer zuerst an seinen Versicherer zu wenden. Als Ansprechpartner steht der Zentralruf der Autoversicherer unter (0180) 25026 zur Verfügung.

Wichtig:
Bei einem Wechsel der Versicherung übermitteln alle Versicherungsgesellschaften die Versicherungsbestätigung nur noch elektronisch an die Zulassungsbehörden. Die Vorlage einer eVB-Nr. bei der Zulassungsbehörde ist bei einem Versicherungswechsel nicht möglich.

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