Baugenehmigungsverfahren

Es gilt eine überarbeitete Bayerische Bauordnung (BayBO).
Hier ein kurzer Überblick über die wesentlichen Änderungen:

  • Änderung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO n.F.)
  • Änderung der Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Herstellung von Rettungswegen (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayBO n.F.)
  • Änderung der Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zum Einbau von Aufzügen (Art. 37 Abs. 4 Satz 5 BayBO n.F.)
  • Neu: Genehmigungsfreistellungsverfahren für den „Dachgeschossausbau“ im Innenbereich (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BayBO n.F.)
  • Änderung der Anforderungen an den Nachweis über die Beteiligung der Nachbarn (Art. 66 Abs. 1 BayBO n.F.)
  • Neu: Genehmigungsfiktion (Art. 68 Abs. 2 BayBO n.F.)
  • Veränderung der Bußgeldtatbestände (Art. 79 Abs. 2 Nr.1, Nr. 2 BayBO n.F.)
  • Digitales Baugenehmigungsverfahren (Art. 80a BayBO n.F.)
    Hinweis: Mit Einführung der BayBO-Novelle gilt nicht automatisch ein digitales Verfahren

Bitte klären Sie vorab (zusammen mit oder durch Ihren Planer), ob Ihr Bauvorhaben einer Baugenehmigung bedarf.
Sollte Ihr Vorhaben aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder im Einzelfall durch eine Freistellung der Gemeinde (in einem entsprechenden Verfahren) keiner Genehmigung bedürfen, ist zu beachten, dass Sie die Verantwortung dafür tragen, dass die verfahrensfreien Vorhaben die gesetzlichen Anforderungen (z. B. zum Einhalten der Abstandsflächen oder des Brandschutzes) einhalten. Hierzu können Sie sich gerne von uns beraten lassen.

Wichtige Informationen zum Baugenehmigungsverfahren

  • Das Baurecht unterscheidet bei den Bauvorhaben zwischen Sonderbauten und den sonstigen Bauvorhaben. Nur bei den Sonderbauten, die gesetzlich bestimmt sind, wird eine umfangreiche Prüfung durchgeführt. Bei allen anderen Bauvorhaben erfolgt eine Überprüfung nur im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. In diesem Verfahren, das inzwischen die Regel ist, werden nur bestimmte Bereiche geprüft:
    • Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit,
    • Einhaltung der Abstandsflächen
    • Übereinstimmung mit sonstigen örtlichen Bauvorschriften (z. B. eine Stellplatzsatzung einer Gemeinde)
    • Prüfung, ob eine beantragte Abweichung vom Bauordnungsrecht (z. B. von Abstandsflächen oder von Brandschutzvorschriften) möglich ist,
    • Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen, wenn die Baugenehmigung eine andere Erlaubnis (z. B. eine nach dem Denkmalschutz- oder dem Naturschutzrecht) ersetzt.

Aber auch im vereinfachten Verfahren gilt, dass Sie die Verantwortung dafür tragen, dass die sonstigen gesetzlichen Anforderungen (z. B. zum Einhalten der Abstandsflächen oder des Brandschutzes) einhalten. Hierzu können Sie sich gerne von uns beraten lassen.

  • Der Bauantrag ist 3-fach bei der Gemeinde einzureichen, in deren Bereich das Baugrundstück liegt. Dabei ist zu beachten, dass er von den Unterlagen her den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung entspricht. Zu verschiedenen Unterlagen wurden bayernweit einheitliche Vordrucke eingeführt. Diese sind verbindlich zu verwenden.

  • Wir sind bemüht, einen Bauantrag zügig zu behandeln. Leider lassen sich Verzögerungen nicht immer vermeiden. So sind im Einzelfall weitere Fachbehörden (z. B. zum Immissions-, zum Natur- oder zum Denkmalschutz) zu beteiligen. Sie können Verfahren dadurch beschleunigen, indem Sie vollständige Unterlagen einreichen oder bei Nachforderungen die entsprechenden Unterlagen zeitnah nachreichen.

  • Bitte beteiligen Sie auch die Eigentümer benachbarter Grundstücke. Dies sind in der Regel die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, einschließlich die sog. Punktnachbarn. Im Einzelfall (z. B. bei einem Gewerbebau oder bei einem landwirtschaftlichen Vorhaben) kann sich der Kreis der zu beteiligenden Nachbarn erweitern.
    Eine frühzeitige Nachbarbeteiligung kann manches Missverständnis vermeiden. Die Nachbarn, die nicht von Ihnen beteiligt werden, werden von uns durch eine Ausfertigung von der Baugenehmigung kraft Gesetzes informiert. Die Kosten der Zustellung sind dann von Ihnen zu tragen. Sofern ein Nachbar nicht zustimmt, hat er auch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

  • Ihr Planvorlageberechtigter ist für die Brauchbarkeit und Vollständigkeit der Bauvorlagen verantwortlich. Wir weisen vorsorglich daraufhin, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Vorlage von unrichtigen Angaben, Plänen oder Unterlagen um einen nach der BayBO vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken (z.B. Baugenehmigung) oder zu verhindern nach Art. 79 Abs. 2 Nr. 1 BayBO den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt und mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 € belegt werden kann.

Wir sind für Sie da

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Kreitmair, Lucia
Verwaltung Stellvertretende Sachgebietsleiterin
(08131) 74-333 201
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Technik Sachgebietsleiter
(08131) 74-333 201
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Technik
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Kreitmair, Lucia
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