Erweitertes Führungszeugnis

  • Sie sind Vorstand oder Jugendwart eines Vereins?
  • Sie sind Trainer einer Jugend-Sportmannschaft?
  • Sie sind haupt- oder nebenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig?
  • Sie möchten als Tagespflegeperson arbeiten?

Dann werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem erweiterten Führungszeugnis konfrontiert:

  • Was ist ein erweitertes Führungszeugnis und woher bekomme ich das?
  • Wer benötigt ein erweitertes Führungszeugnis?
  • Was kostet das?
  • Welche Rolle spielt das Jugendamt hierbei?
Kinder gewinnen Fußballspiel

Ziel des erweitertenden Führungszeugnisses ist der Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe. Dies betrifft sowohl haupt- als auch ehrenamtlich tätige Personen, wie beispielsweise TrainerInnen und BeteuerInnen in Sportvereinen. Durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses kann einschlägig vorbestraften Personen die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen untersagt werden. Diese Regelung soll präventiv zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen beitragen.

Die Ausstellung bzw. Beantragung müssen Sie bei Ihrer Gemeinde vornehmen.

Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben im Landkreis Dachau

  • Der Träger/Verein, bei dem der Ehrenamtliche tätig werden möchte, händigt dem Ehrenamtlichen ein Schreiben aus. Dieses Schreiben enthält eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit sowie den Hinweis, dass ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss.
  • Mit diesem Formblatt beantragt der Ehrenamtliche bei seiner Wohnsitzgemeinde/Stadt ein erweitertes Führungszeugnis.
  • Das erweitertes Führungszeugnis wird dem Ehrenamtlichen persönlich zugestellt.
  • Der Ehrenamtliche legt das erweiterte Führungszeugnis dem Träger/Verein zur Einsichtnahme vor.
  • Die Eignungsprüfung wird vom Träger/Verein auf einem Dokumentationsblatt schriftlich festgehalten. Dieses verbleibt beim Träger/Verein. Ferner ist zur Übersicht eine Liste beim Verein zu führen, in der das Vorlagedatum, das Ausstellungsdatum sowie der Name des Ehrenamtlichen eingetragen sind. Diese Angaben unterliegen einem strengen Datenschutz und dürfen nur den dafür beauftragten Personen  zugänglich sein (i. d. R. dem/der Vorsitzenden). Der Vorstand ist sowohl für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen gem. § 72a SGB VIII als auch für die Führung der Liste verantwortlich. Ehrenamtliche, die ihre Tätigkeit beenden, sind maximal drei Monate später aus der Liste zu streichen. Es ist ratsam, eine Einverständniserklärung zur Datenspeicherung bis zur Beendigung der Tätigkeit bei dem Ehrenamtlichen einzuholen.

Das Amt für Jugend und Familie ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Regelungen des § 72a SGB VIII umzusetzen. Das Amt für Jugend und Familie sorgt dafür, dass die Vereine von allen in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen das erweiterte Führungszeugnis einholen, um einen eventuellen Tätigkeitsausschluss festzustellen. Dies geschieht in Form einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Jugendamt und Verein.

Nach Abschluss der vertraglichen Vereinbarung ist die Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses vom betreffenden Ehrenamtlichen beim Träger/Verein unverzüglich in die Wege zu leiten.

Zur Zielgruppe der Vereinbarung gehören alle Träger der freien Jugendhilfe sowie Vereine und Initiativen, die Jugendarbeit im Sinne von § 11 SBG VIII betreiben. Eine öffentliche Förderung z.B. über den Landkreis oder die Gemeinden ist hierbei ein hinreichendes, jedoch kein notwendiges Kriterium für die Einbeziehung in diese Regelung.

Auch Vereine, die keine Träger der freien Jugendhilfe sind und keine Finanzierung aus öffentlichen Mitteln erhalten, aber dennoch Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, werden dazu aufgefordert, mit dem Amt für Jugend und Familie eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Der Vereinsvorstand hat die Verantwortung, die Mitarbeiter auf ihre Eignung hin zu überprüfen, um Missbrauch vorzubeugen.

Die Einschätzung darüber, welche Personen innerhalb des Vereins der Überprüfung unterliegen, kann nur von den Verantwortlichen des Trägers/Vereins vorgenommen werden. Hierbei ist zu prüfen, ob eine Tätigkeit auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Minderjährigen die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis erforderlich macht. Sollten Sie als Verein bei dieser Einschätzung Hilfe benötigen, hilft Ihnen das Amt für Jugend und Familie gerne weiter.

Ehrenamtliche können das erweiterte Führungszeugnis kostenlos beantragen. Sie benötigen eine Bescheinigung über die ehrenamtliche Tätigkeit durch den Träger/Verein. Die Bescheinigung wird beim Einwohnermeldeamt (Wohnsitzgemeinde) bei der Beantragung vorgelegt.

Die Gültigkeit eines erweiterten Führungszeugnisses beträgt maximal 5 Jahre. Bei Vorlage darf es nicht älter als 3 Monate sein. Die Vorlagepflicht beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres.

Ehrenamtliche, die trotz Aufforderung keine Negativerklärung vorlegen, sind von Tätigkeiten in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen unverzüglich auszuschließen.

Das Amt für Jugend und Familie prüft nach dem Zufallsprinzip und stichpunktartig, ob die Inhalte der Vereinbarung eingehalten werden.

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Name Telefon Zimmer
Frau Schmid
(08131) 74-1282 Augsburger Str. 61

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Landratsamt Dachau, Amt für Kinder, Jugend und Familie
Bürgermeister-Zauner-Ring 5
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-1200
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Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr