Jagdschein, Jagdrecht

Nach bestandener Jägerprüfung kann bei der Unteren Jagdbehörde im Landratsamt der erste Jagdschein beantragt werden. Dazu werden ein Passbild, das Prüfungszeugnis im Original sowie eine Versicherungsbestätigung über ein oder drei Jahre benötigt. Die Versicherung muss die Jagdjahre (als Datum) angeben, für den der Versicherungsschutz besteht sowie die Bestätigung enthalten, dass die gesetzliche Mindestdeckungssumme eingehalten wird.

Bei der Verlängerung des Jagdscheines wird ebenso eine Versicherungsbestätigung über ein oder drei Jahre benötigt. Ein Dreijahres-Jagdschein kann nur ausgestellt werden, wenn eine Versicherungsbestätigung über die vollen drei Jahre vorgelegt wird.

Die Erteilung des Jagdscheins ist kostenpflichtig. Es fallen folgende Kosten an:

  • 90 € Gebühr und 60 € Jagdabgabe (3 Jahre)
  • 40 € Gebühr und 20 € Jagdabgabe (1 Jahr)

Entgegen den Äußerungen einer Jagdzeitschrift erfolgt die Verlängerung eines Jagdscheines bei der Vorlage der Versicherungsbestätigung sofort.

Name Telefon Zimmer
Elisabeth Haas
(08131) 74-316 E23

Bewerber für die Jäger- und Falknerprüfung haben sich mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich bei der Prüfungsbehörde (Amt für Landwirtschaft und Forsten, Landshut) mittels festgelegtem Formular anzumelden. Bei der Anmeldung nennt der Bewerber bis zu zwei Prüfungsstandorte, an denen die Ablegung der Prüfung erfolgen soll. Voraussetzung für die Zulassung sind: 

  1. der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr in Höhe von 280 € (normale Jägerprüfung) bzw. 190 € (eingeschränkte Jägerprüfung) oder 185 € (Falknerprüfung).
  2. die Vollendung des 15. Lebensjahres
  3. bei Minderjährigen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters sowie
  4. bei der Jägerprüfung
    1. der Nachweis über die Teilnahme an einer jagdlichen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung (JFPO) vom 22.01.2007 oder - bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Bayerns - über eine vergleichbare Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Prüfungsbehörde obliegt,
    2. der Nachweis über die Erfüllung der Anforderung in der Schießausbildung nach § 7 Abs. 3 JFPO,
    3. die schriftliche Erklärung über den Verzicht auf die Ausübung der Fallenjagd oder der Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang für die Fallenjagd (Art. 28 Abs. 1 SAtz 1 Halbsätze 1 und 2 BayJG)
  5. bei der eingeschränkten Jägerprüfung (für Bewerber um den Falknerjagdschein)
    1. der Nachweis über die Teilnahme an einer jagdlichen Ausbildung nach § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1, der sich auf die Vermittlung von Kenntnissen in den Sachgebieten Biologie der Wildarten, Rechtliche Vorschriften, Wildgehege, Jagdbetrieb und jagdliche Praxis, Jagdhundewesen und Naturschutz, Landbau, Forstwesen, Wild- und Jagdschadensverhütung beschränkt oder - bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Bayerns - über eine vergleichbare Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Prüfungsbehörde obliegt,
    2. die Abgabe der Erklärung, an der eingeschränkten Jägerprüfung teilnehmen zu wollen,
  6. bei der Falknerprüfung
    1. das Zeugnis oder eine amtlich beglaubigte Ablichtung über die bestandene Jägerprüfung oder die bestandene eingeschränkte Jägerprüfung
    2. der Nachweis über die Teilnahme an einer falknereilichen Ausbildung nach § 18 Abs. 1 JFPO oder - bei Prüfungsvorbereitungen außerhalb Bayerns - an einer vergleichbaren Ausbildung, wobei die Entscheidung über die Vergleichbarkeit der Prüfungsbehörde obliegt.

Mögliche Prüfungsstandorte sind:

  • die Ämter für Landwirtschaft und Forsten Amberg, Ansbach, Bamberg, Passau-Rotthalmünster, Rosenheim sowie Forstschule Lohr am Main und Zentrum für Wald-Forst-Holz Weihenstephan,
  • Haus der Jäger in Cham, Dillingen, Erlangen, Neuburg, Kreisgruppe Memmingen, Landesjagdschule Feldkirchen und Wunsiedel
  • Bayerische Waldbauernschule Goldberg, Haus der bayerischen Landwirtschaft Herrsching.

Die Jägerprüfung wird bayernweit mindestens viermal im Kalenderjahr durchgeführt. Der Termin für den schriftlichen Teil der Prüfung wird von der Prüfungsbehörde festgesetzt und bekannt gegeben.

 

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Elisabeth Haas
(08131) 74-316 E23

Seit dem Jagdjahr 2013/2014 gibt es neue Abschusspläne.

Die wichtigste Änderung ist, dass in der Streckenliste A alle jagdbaren Schalenwildarten und das Schwarzwild erfasst werden, Schwarzwild fällt aus der Streckenliste B heraus.

In der Streckenliste B für alle sonstigen Wildarten werden beim Fallwild seit dem Jagdjahr 2013/2014 immer absolute Zahlen erfasst, d.h. es wird alles Fallwild erfasst, das durch Verkehr getötet wurde, sowie alles Fallwild, das durch sonstige Ursachen getötet wurde.

Es wird also nicht mehr die Gesamtfallwildzahl und die hiervon durch Verkehrsunfall-Anzahl erfasst.

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Michael Schön
(08131 )74-2049

Mit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung am 26.06.2020 ist es gestattet Schalldämpfer mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung bei der Jagdausübung in allen Jagdrevieren einschließlich dem jagdlichen Übungsschießen im Landkreis Dachau zu verwenden.

Außerdem wird es den Jagdscheininhaber*innen mit Hauptwohnsitz im Stadtgebiet Dachau sowie dem Landkreis innerhalb ganz Bayerns gestattet, Schalldämpfer mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung bei der Jagdausübung einschließlich dem jagdlichen Übungsschießen zu verwenden.

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Elisabeth Haas
(08131) 74-316 E23

Für jedes im Landkreis Dachau erlegte und verwertbare Wildschwein wird ein Zuschuss in Höhe von 20 Euro gewährt. Der Zuschuss soll einen Anreiz zur Reduzierung des Schwarzwildes darstellen.

Anträge müssen jeweils im April für das vergangene Jagdjahr gestellt werden. Voraussetzung für die Auszahlung ist der Nachweis, dass das Wildschwein im Landkreis Dachau erlegt wurde und dessen Verwertbarkeit durch Vorlage der Ergebnisse der Trichinenuntersuchung sowie der Radium-Cäsium-Untersuchung.

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Michael Schön
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Die Aufgaben eines Jagdaufsehers umfassen insbesondere den Schutz des Wildes vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen und vor Beeinträchtigungen.

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Michael Schön
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FAQ's

Darf man Hunde außerhalb des Ortes freilaufen lassen?
Ja, wenn der Hund so abgerichtet ist, dass er keinem Wild hinterherjagt. Wenn der Hund Wild verfolgt, darf der Jäger den Hund schießen.

Ich habe einen Marder auf meinem Dachboden. Darf ich ihn schießen lassen?
In bebautem Gebiet darf nur mit Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes geschossen werden, besser ist das Einfangen mit einer Falle durch einen dazu befugten Jäger.

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Landratsamt Dachau, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Bürgermeister-Zauner-Ring 11
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