Man spricht von einer Notschlachtung, wenn ein ansonsten gesundes Tier im Herkunftsbetrieb geschlachtet werden muss, weil es einen Unfall erlitten hat, der seine Beförderung zum Schlachthaus aus Gründen des Tierschutzes verhindert.
Tiere, die klinische Anzeichen einer Erkrankung oder Abmagerung aufweisen, dürfen nicht geschlachtet, sondern müssen getötet werden. Hier kommt aus Gründen des Verbraucherschutzes keine Notschlachtung in Betracht.
Während der Notschlachtung muss ein amtlicher Tierarzt anwesend sein. Gemäß Allgemeinverfügung sind alle im Landkreis tätigen Tierärzte zum Zwecke der Schlachttieruntersuchungen von Notschlachtungen vom Amt ernannte amtliche Tierärzte.
Nach dem Entbluten dürfen, unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes, gegebenenfalls die Eingeweide entfernt werden. Eine weitere Zurichtung ist nicht erlaubt. Die entfernten Eingeweide, sowie alle erforderlichen Bescheinigungen müssen das notgeschlachtete Tier zum Schlachthof begleiten. Der zuständige amtliche Tierarzt, wird dort die Fleischuntersuchung, sowie die Plausibilitäts- und Dokumentenkontrolle durchführen. Der Lebensmittelunternehmer hat die Einhaltung der Beförderungsdauer sowie ggf. die Kühlung sicherzustellen.