Eine Vorsprache ist nur mit einer Terminvereinbarung möglich!
Grundsätzlich sind gem. § 7 Abs. 2 GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) gefährliche Güter auf den Bundesautobahnen zu befördern. Fahrwege außerhalb der Autobahn, wie z .B. zum Be- und Entladeort, benötigen die Genehmigung durch das Landratsamt (§ 7 Abs. 3 GGVSE).
Allerdings fallen nicht alle gefährlichen Stoffe unter diese Bestimmung.
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Michael
Mrosek
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Landratsamt Dachau, Straßenverkehrsbehörde
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