Lebensmittelunternehmen

„Lebensmittelunternehmen“ sind alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen (Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Dabei ist es gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, oder nicht und ob sie öffentlich, oder privat sind.

Registrierungspflicht

Alle Lebensmittelunternehmer müssen ihren Betrieb bei der zuständigen Behörde registrieren, sowie Änderungen, oder Betriebsschließungen mitteilen (Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene). Registrierungspflichtig sind auch Unternehmen, die Lebensmittel unentgeltlich abgeben (z.B. Tafeln).

Lebensmittelunternehmer des Landkreises Dachau müssen ihren Betrieb mit folgendem Formular beim Veterinäramt Dachau registrieren.

Nicht registrierungspflichtig sind unter anderem:

  • Primärproduktion für den privaten häuslichen Bereich
  • Reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung wie Milch und Eier
  • Betriebe ohne „Kontinuität und Organisationsgrad“ (z.B. Vereinsfesten, in Zweifelsfällen ist dies von der zuständigen Behörde zu entscheiden!)
  • Zulassungspflichtige Betriebe (siehe folgende Information)

Zulassungspflicht

Bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs gewinnen, herstellen oder behandeln, sind zulassungspflichtig (nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004).

Zulassungsbehörde ist die Regierung von Oberbayern, die regelmäßige Überwachung zugelassener Betriebe wird von uns durchgeführt.

 Zulassungspflichtig sind unter anderem (KEINE abschließende Aufzählung!):

  • selbst schlachtende Metzgereien (ausgenommen ist die Schlachtung kleiner Mengen Geflügel oder Hasentiere im landwirtschaftlichen Betrieb unter 10.000 Stück/Jahr)
  • Lebensmittelbetriebe (wie z.B. Eierpackstellen oder Cateringbetriebe/Großküchen für Kitas/Schulen), die über ein Drittel der Lebensmittel tierischen Ursprungs an andere Betriebe des Einzelhandels abgeben

Weitere Informationen sowie die erforderlichen Antragsformulare sind auf der Homepage der Regierung von Oberbayern zu finden.

Da es sich in der Regel um komplexe Einzelfälle handelt, ist vor Aufnahme einer zulassungspflichten Tätigkeit abzuklären, ob eine Zulassung erforderlich ist oder nicht.

Um eine korrekte Überprüfung der Zulassungspflicht zu ermöglichen, schildern Sie uns bitte den Sachverhalt möglichst genau. Bitte nutzen Sie hierfür unser Kontaktformular (siehe unten).

Jeder Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, Eigenkontrollen in seinem Betrieb durchzuführen. Das heißt, er prüft ob Risiken von seinen Produkten für den Verbraucher ausgehen können und wenn ja, wie er sie beherrschen kann.

Die Erhitzung bzw. Haltbarmachung der Produkte steht hierbei im Zentrum.

Für die kritischen Punkte werden Sollwerte festgelegt, welche regelmäßig kontrolliert und dokumentiert werden. Sollte es zu Abweichungen kommen, müssen Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden.

Zu den Eigenkontrollen gehört ebenso die Aufzeichnung von Maßnahmen, welche zur Basishygiene oder allgemeinen Hygiene zählen, wie z.B. Kühltemperaturen, Reinigung und Desinfektion, Personalschulungen, Schädlingsbekämpfung, Wareneingangs- und Ausgangskontrollen und mikrobiologische Eigenkontrollen.

Detaillierte Informationen zu Eigenkontrollen und HACCP finden Sie in betriebsspezifischen Leitfäden der jeweiligen Verbände.

Falls Eier nicht ab Hof, nicht über das Haustürgeschäft oder nicht auf einem öffentlichen Markt direkt an den Endverbraucher abgegeben oder Eier nach Güte und Gewichtsklassen abgegeben werden, ist neben Ihrer Registrierung als Erzeugerbetrieb auch eine Registrierung als Packstelle erforderlich.

Vermarktungswege Registrierung des Stalles (Erzeugercode-Zuteilung) Verwendung des Erzeugercodes auf dem Ei Registrierung einer Packstelle **)
Ab Hof / Haustüre und weniger als 350 Legehennen nein *) nein *) nein *)
Ab Hof / Haustüre und mehr als 350 Legehennen ja nein *) nein *)
Öffentlicher Markt ja ja nein *)
Wiederverkäufer/ Handel ja ja ja

*) falls unsortiert und ohne Angabe von Gewichtsklassen oder Güteklasse.
**) Die Nutzung der Packstelle eines anderen Betriebes ist auch möglich.

  • Werden Eier an der Produktionsstätte nach Gewichtsklassen sortiert, ist eine Registrierung des Betriebes als Packstelle bei der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) erforderlich.
  • Eier, die an Wiederverkäufer, z.B. Lebensmitteleinzelhandel, Bäcker oder Metzger, abgegeben werden, müssen in einer Packstelle nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert und verpackt werden.
  • Erzeuger, die ihre Eier an der Produktionsstätte, auf einem öffentlichen Markt oder im Verkauf an der Tür direkt an den Endverbraucher abgeben, sind von der Sortierungspflicht befreit. Diese Eier dürfen nicht mit Güte- und Gewichtsklasse bezeichnet werden.
  • Der Verkauf von Eiern auf einem örtlichen, öffentlichen Markt erfordert immer den Aufdruck des Erzeugercodes, auch wenn keine Sortierung nach Güte- und Gewichtsklassen erfolgt.
  • Eier der Güteklasse A müssen immer mit dem Erzeugercode gekennzeichnet werden. Eier müssen nicht gestempelt werden, wenn der Erzeuger sie an der Produktionsstätte oder an der Tür direkt an den Endverbraucher abgibt. Dabei darf keine Sortierung nach Güte- und Gewichtsklasse erfolgen.

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