Artenschutz

Viele Tier- und Pflanzenarten sind stark gefährdet. Um einem weiteren Artenrückgang entgegenzuwirken, wurden international, auf europäischer, deutscher und bayerischer Ebene gefährdete Tier- und Pflanzenarten unter besonderen Schutz gestellt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG).

So ist es insbesondere verboten,

  • wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten.

Ferner verboten ist es, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten

  • in Besitz zu nehmen,
  • zu vermarkten,
  • ein- oder auszuführen.

Von diesen Verboten können im Einzelfall bei Vorliegen bestimmter Gründe Ausnahmegenehmigungen erteilt werden (§ 45 BNatSchG). Ebenso können weitere Verpflichtungen hinzukommen (z.B. Kennzeichnungspflicht, Meldepflicht, Haltungsanzeige).

Weitere Informationen und Merkblätter

Energiebewusste Bauweisen und Sanierungen, die aus Sicht des Klimaschutzes wichtig sind, können auf der anderen Seite allerdings zur Folge haben, dass verschiedene Gebäude bewohnende Tierarten, wie Fledermäuse, Schwalben und Mauersegler wichtige Wohnräume und Nischen verlieren, auf die sie angewiesen sind. Dies müsste nicht sein, denn zur Förderung dieser Arten gibt es heute Niststeine, die statt der Ziegel eingemauert und eingeputzt werden können. Zur Information der Bauherren wurde in einer gemeinschaftlichen Initiative das Merkblatt des Landesbundes für Vogelschutz, des Bund Naturschutzes und des Landratsamtes als untere Naturschutzbehörde herausgegeben, welches über die bestehenden Möglichkeiten zur Unterstützung dieser Arten im Zuge von Bauvorhaben informiert. Ein derartiger Niststein ist übrigens auch eine originelle Geschenkidee aus dem Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis für einen Häuslbauer ...

Voraussetzungen

Das Halten von Wirbeltieren besonders geschützter Arten ist dann erlaubt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (gem. § 7 Abs. 1 BArtSchV):

  • Die Exemplare dürfen keinem Besitzverbot unterliegen (§ 45 Abs. 1 BNatSchG).
  • Der Halter muss die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnis über die Haltung und Pflege der Tiere besitzen.
  • Der Halter muss über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

Anzeigepflicht

Jeder der Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, muss unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang von Tieren schriftlich anzeigen. Auch die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Zahl
  • Art
  • Alter
  • Geschlecht
  • Herkunft
  • Verbleib
  • Standort
  • Verwendungszweck
  • Kennzeichen der Tiere

Von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG können die Naturschutzbehörden im Einzelfall Ausnahmen erteilen, u.a.

  • zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden (z.B. durch den Biber),
  • zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
  • zum Zwecke der Forschung,
  • im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 45 Abs. 7 BNatSchG).

Voraussetzungen

Die gesetzlichen Grundlagen zur Kennzeichnung wurden in den §§ 12 ff der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) verankert. Nach diesen Vorschriften sind lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien in der vorgeschriebenen Weise zu kennzeichnen.

Durch die Kennzeichnung eines Tieres soll dieses einem artenschutzrechtlichen Dokument oder einer Meldebescheinigung zugeordnet werden können. Dadurch soll illegalen Handlungen (z.B. unberechtigte Naturentnahmen) vorgebeugt bzw. dies weiter erschwert werden.

Die Kennzeichnungsmethoden, evt. Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht, die Anforderungen an die zu verwendenden Kennzeichen sowie die Ausgabe derselben sind in diesen Vorschriften festgelegt.

Kennzeichnung

Zunächst ist zu prüfen, ob es sich überhaupt um kennzeichungspflichtige Exemplare handelt. Diese Tiere stehen in Anlage 6 zur BArtSchV (Spalte 1 und 2) aufgelistet nach wissenschaftlichen und deutschen Namen.

Die genauen Kennzeichnungsmethoden (geschlossener Ring, offener Ring, Ringgröße, Tansponder, sonstige Kennzeichen) sind dann in den weiteren Spalten dieses Anhangs für jedes Exemplar festgelegt.

Genehmigungspflicht

Die Errichtung, Erweiterung wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen sind der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus (§ 43 Abs. 3 BNatSchG) anzuzeigen. Sollte nach anderen Vorschriften eine Gestattung für die Errichtung, die Erweiterung oder den Betrieb des Tiergeheges erforderlich sein, trifft die für die anderweitige Gestattung zuständige Behörde die Entscheidung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere wild lebender Arten ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch Anlagen zur Haltung von Vögeln. Die Genehmigung wird auf Antrag durch die untere Naturschutzbehörde erteilt.

Voraussetzungen

Die untere Naturschutzbehörde kann Anordnungen treffen um sicherzustellen, dass

  • eine artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie fachgerechte Betreuung erfolgen,
  • durch die Anlage weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt noch der Zugang zur freien Natur in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
  • das Tiergehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können.

Für die Haltung von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten muss der Halter ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BArtSchV). Des Weiteren muss er über die erforderlichen Einrichtungen verfügen, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Anforderungen entspricht (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BArtSchV). Das Vorliegen der ausreichenden Kenntnisse und der tierschutzgerechten Einrichtungen ist der unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen nachzuweisen (§ 7 Abs.1 Satz 3 BArtSchV).

Im Landkreis Dachau werden insbesondere durch die im Kreisgebiet aktiven Naturschutzverbände und den Landschaftspflegeverband Dachau sowie durch den Landkreis Artenschutzmaßnahmen für eine Vielzahl gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten geleistet. Nachfolgend eine beispielhafte Auswahl dieser Arten mit weiterführenden Informationen hierzu. Artenschutzmaßnahmen können in der Regel über die einschlägigen Förderprogramme des Naturschutzes gefördert werden.

Weißstorch
Der Bund Naturschutz hat innerhalb des LSG Glonntal im Arnbacher Moos Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt ca. 6400 m² als Nahrungslebensraum für den Weißstorch erworben. Auf der Fläche wurde Oberboden abgeschoben und ein Feuchtbereich entwickelt. Die ökologische Aufwertung der Grundstücke dient neben dem Weißstorch auch anderen Vogelarten sowie dem Grasfrosch als Ablaichplatz. Der Erwerb der Fläche wurde vom Bayer. Naturschutzfond und dem Bezirk Oberbayern gefördert.

Amphibien
Im Landkreis werden vom Bund Naturschutz im Bereich stark befahrener Straßen an wichtigen Amphibien-Wanderwegen wie zwischen Stetten und Oberbachern, Ebersried und Weyern, Ramelsbach und Asbach Schutzzäune für Amphibien aufgebaut und betreut. Dadurch können jedes Jahr eine Vielzahl besonders geschützter Arten auf dem Weg zu und von ihren Laichplätzen vor dem Überfahren gerettet werden. Die Zahl der gesammelten Amphibien belegt die Bedeutung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit der Mitglieder der jeweiligen Ortsgruppen des Bund Naturschutzes. Die jährlichen Maßnahmen werden nach den Landschaftspflege- und Naturparkrichtlinien gefördert.

Schmetterlinge
Der Landschaftspflegeverband Dachau pflegt im Landkreis wertvolle Moosflächen und Streuwiesenreste, die u.a. besondere Bedeutung als Lebensraum für besonders geschützte und seltene Schmetterlingsarten wie Dunkler Wiesenknopfameisenbläuling, Baldrian Scheckenfalter, Blaukernauge, Brauner Feuerfalter, Goldene Acht, Mädesüß-Perlmuttfalter, Quendelbläuling, Randring-Perlmuttfalter, Rostbindiges Wiesenvögelein besitzen. Die nach den Landschaftspflege-und Naturparkrichtlinien geförderten Mahd- und Entbuschungsmaßnahmen kommen darüber hinaus einer Vielzahl weiterer gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zugute.

Libellen
Im östlichen Dachauer Moos besteht das wohl größte Vorkommen der Helmazur-Jungfer in Bayern und eines der bedeutendsten Deutschlands und Westeuropas. Lebensraum sind hier die Gräben im Dachauer Moos mit ihrer besonderen Wasserqualität und –temperatur. Es handelt sich um eine Tierart nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Richtlinie, deren großes Vorkommen im Dachauer Moos mit entscheidend für die Meldung der dortigen Gräben und Niedermoorstandorte als FFH-Gebietsvorschlag durch die Bayer. Staatsregierung nach Berlin und Brüssel war. Aufgrund des besonderen Verantwortung des Landkreises für diese Art und als Voraussetzung für die Umsetzung von gezielten Artenhilfsmaßnahmen hat der Landschaftspflegeverband eine Untersuchung über die Verbreitung dieser Art sowie die Lebensraumdefizite in Auftrag gegeben. Anhand dieser vom Bayer. Naturschutzfonds geförderten Untersuchung können Maßnahmen zur Bestandssicherung und Optimierung dieses Lebensraumes abgeleitet und ergriffen werden.

Fledermäuse
Fledermäuse gibt es seit über 50 Millionen Jahren. In Bayern sind 24 Arten heimisch, darunter der Abendsegler und die Zwergfledermaus, die auch im Landkreis vorkommen. In den letzten Jahrzehnten sind die Bestände sehr stark zurückgegangen. Einerseits durch Nahrungsmangel (z.B. Einsatz von Insektiziden), andererseits durch Verlust von Wohnquartiereen.

Durch gezielte Schutzmaßnahmen (Anbringen von Nistkästen an geeigneten Stellen, Verwendung spezieller Holzschutzmitteln bei Renovierungsarbeiten an Dachstühlen insbesondere bei Kirchen, Fördern von Jagdlebensräumen) wird versucht, die Populationen zu stabilisieren. Schutzmaßnahmen können grundsätzlich durch Landschaftspflegemittel finanziell unterstützt werden.

Eulen
Im Landkreis werden durch den Landesbund für Vogelschutz Nisthilfen für Schleier-Eulen betreut.

Orchideen
Der Landschaftspflegeverband pflegt zusammen mit dem Verein Arbeitskreis heimischer Orchideen im Bereich der Amperauen Orchideenstandorte. Darüber hinaus werden vom Landesbund für Vogelschutz und dem Landschaftspflegeverband verschiedenste Orchideenstandorte im Landkreis "betreut" und durch Mahd und Entbuschung gesichert. Dabei werden dort, wo die schützenswerten Pflanzengesellschaften gefährdet sind, auch gezielt Neophyten bekämpft. Die Maßnahmen werden nach den Landschaftspflege-Richtlinien gefördert.

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Ein Termin ist nicht in Angelegenheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung (Einsicht in Auslegungsunterlagen, Erhebung von Einwendungen etc.) erforderlich. Hier wird eine Terminvereinbarung zur zügigen Behandlung des Anliegens aber dringend empfohlen.