Gastschulen

Gastschulwesen nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) für öffentliche (staatliche und kommunale) Schulen

Sprengelpflicht

Schülerinnen und Schüler der Volksschulen erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt* haben (Art. 42 Abs. 1 BayEUG). Gleiches gilt für Förderschülerinnen und –schüler (vgl. Art. 42 Abs. 7 BayEUG); diese haben aus dem Landkreis Dachau dementsprechend grundsätzlich das Sonderpädagogische Förderzentrum Dachau zu besuchen.

Die Erfüllung der Berufsschulpflicht richtet sich für Schülerinnen und Schüler, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nach dem Beschäftigungsort, für die Übrigen nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts*. Ist der Beschäftigungsort oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zweifelhaft, so entscheidet die Regierung, welche Schule zu besuchen ist (Art. 42 Abs. 3 BayEUG).

Gastschulverhältnisse

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen** der Besuch einer anderen Volks- oder Förderschule gestattet werden. Die Entscheidung trifft die Gebietskörperschaft, in der die Schülerinnen und Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt* haben, im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Schulaufwandsträger nach Anhörung der betroffenen Schulen (Art. 43 Abs. 1 und 4 BayEUG).

Nach § 2 Absatz 1 Satz 5 der Schülerbeförderungsverordnung besteht bei derartigen Gastschulverhältnissen kein Anspruch auf Kostenfreiheit des Schulweges, d. h. die Beförderungskosten für den Weg zur bzw. von der Gastschule sind vollständig von den Erziehungsberechtigten selbst aufzubringen!

In den besonderen Fällen des Art. 43 Abs. 2 BayEUG (z. B. bei Besuch von Mittlere-Reife-Klassen oder aus schulorganisatorischen Gründen) kann die Zuweisung zu einer anderen (Förder-) Schule erfolgen.

Aus wichtigen Gründen*** kann der Besuch einer anderen Berufsschule genehmigt oder angeordnet werden. Für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses ist die abgebende Berufsschule (=Sprengelschule) zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule und den zuständigen Schulaufwandsträgern über die Begründung des Gastschulverhältnisses Einvernehmen besteht. In den übrigen Fällen entscheidet die für die abgebende Schule zuständige Regierung (Art. 43 Abs. 5 BayEUG).

Eine weitergehende Beratung (ggf. mit Ausgabe des Gastschulantrages) erhalten Sie bei den betroffenen Schulen. Darüber hinaus stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder persönlich für weitergehende Erläuterungen zur Verfügung, ob eine Gastschulgenehmigung in Ihrem Fall erteilt werden kann.


* Unter gewöhnlichen Aufenthalt versteht man den Ort, von dem aus regelmäßig die Schule besucht wird; dieser ist demnach nicht zwangsläufig identisch mit dem Wohnsitz nach dem Melderecht.

** Nur aufgrund eines begründeten Antrages der Erziehungsberechtigten kann eine Ausnahme von der Sprengelpflicht zugelassen und dem Schüler der Besuch einer in der Gastschulgenehmigung näher bezeichnenden (anderen) öffentlichen Schule gestattet werden. Voraussetzung ist, dass zwingende persönliche Gründe den Besuch dieser Schule erfordern. Dabei ist nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zwischen dem vom Gesetzgeber als vorrangig bewerteten Interesse am Besuch der Sprengelschule und dem erzieherischen Wohl des Kindes abzuwägen. Zwingende Gründe können sowohl in der Person des Kindes als auch in der Person der Eltern liegen. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn die Nachteile des Besuchs der Sprengelschule ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht. Zwingende persönliche Gründe liegen z. B. dann vor, wenn die Erziehungsberechtigten tatsächlich nicht in der Lage sind, ihr Kind während der unterrichtsfreien Zeit zu betreuen, in der Nähe der Gastschule aber eine solche Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Entsprechendes gilt, wenn das Kind eine Ganztagsschule besuchen kann.

*** Beispielsweise deutlich längerer, d. h. nachgewiesen über 12 Stunden je Schultag, Weg zur Sprengelgegenüber der Gastschule.


Blockbeschulung

Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die in Bayern in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, werden für die entstanden Kosten einer auswärtigen Unterbringung während des Berufsschulbesuchs entschädigt. Voraussetzung: Die tägliche Rückkehr zum gewöhnlichen Aufenthaltsort während des Berufsschulbesuchs ist nicht zumutbar.

Dies trifft zu, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel

  • die Abwesenheit vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts mehr als zwölf Stunden oder
  • die benötigte Zeit für das Zurücklegen des Weges zwischen dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und der Berufsschule und zurück mehr als drei Stunden beträgt.

Berufsschülerinnen und Berufsschüler die außerhalb Bayerns einen Ausbildungsplatz haben, bezahlen die anfallenden Unterbringungskosten selbst. Unter Umständen können Sie bei der zuständigen Stelle der Bezirksregierung Ihres Bundeslandes einen Zuschuss zu den angefallenen Kosten beantragen.

Die Unterbringung der Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit Ausbildungsvertrag erfolgt im Jugendgästehaus Dachau. Der Check-in ist bei einer Anreise am Sonntag nur von 19 bis 23 Uhr möglich. Sollten keine freien Plätze zur Verfügung stehen, werden Sie in örtlichen Pensionen bzw. Hotels untergebracht.

Die Anmeldung für die Unterbringung gilt nur für ein Schuljahr und nur für die Beschulung an allen von der Staatl. Berufsschule Dachau, Nikolaus-Lehner-Schule vorgegebenen Blockwochen. Um eine Unterbringung sicherstellen zu können, reichen Sie bitte den Antrag rechtzeitig bei der Staatl. Berufsschule Dachau, Nikolaus-Lehner-Schule ein, spätestens jedoch 2 Wochen vor Unterrichtsbeginn. Sie erhalten von der Staatliche Berufsschule Dachau, Nikolaus-Lehner-Schule und vom Jugendgästehaus Dachau keine Bestätigung für die Unterbringung. Wenn Sie die obigen Voraussetzungen erfüllen, werden Sie automatisch eingebucht. Eine Kündigung während einer gebuchten Blockphase ist nicht möglich. Eine Kündigung oder ein Wechsel des beantragten Anreisetages muss mind. 10 Werktage vor Blockbeginn erfolgen. Die Kündigung senden Sie bitte schriftlich an uns.

Umschüler mit einem Umschulungsvertrag für einen anerkannten Ausbildungsberuf haben das Recht, am Unterricht der Berufsschule teilzunehmen. Ein Anspruch auf auswärtige Unterbringung besteht jedoch nicht. Wenn dies der Fall ist, müssen Sie sich selbst um eine Unterbringung kümmern. Wegen einer eventuellen Kostenerstattung wenden Sie sich bitte an den Träger der Umschulungsmaßnahme (z. B. die Agentur für Arbeit).

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