Verfahren zu Abbrüchen
- Der Abbruch von Anlagen, welche verfahrensfrei errichtet werden können (genannt in Art. 57 Bayerische Bauordnung), ist immer verfahrensfrei.
- Wird ein Gebäude nur teilweise abgebrochen, ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens oder eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens erforderlich.
- Freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1
- Freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 3
- Nicht-freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1
- Gebäude der Gebäudeklasse 2
- Nicht-freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 3
- Gebäude der Gebäudeklasse 4
- Gebäude der Gebäudeklasse 5
- Sonstige bauliche Anlagen von mehr als 10 m Höhe
Bei allen nicht-freistehenden Gebäude ist mit der Abbruchanzeige ein Nachweis eines Tragwerkplaners vorzulegen, der bestätigt, dass das angebaute Gebäude während des Abbruches und auch danach standsicher ist.
Die Anzeige muss spätestens einen Monat vor Abbruch bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden muss.
Ein Gebäude ist freistehend, wenn es weder an einem weiteren Gebäude auf dem eigenen noch an einem solchen am angrenzenden Nachbargrundstück angebaut ist.
Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
Gebäudeklasse 1:
- freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und
- land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude.
Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2.
Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m.
Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2.
Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
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