Verfahren zu Abbrüchen
Hier gab es durch die Änderung der Bayer. Bauordnung 2008 erhebliche Änderungen. Wir bitten Sie deshalb, Folgendes zu beachten:
- Ist die abzubrechende bauliche Anlage nach dem bisherigen Baurecht verfahrensfrei errichtet, kann sie auch verfahrensfrei abgebrochen werden.
- Wird ein Gebäude nur teilweise abgebrochen, ist ein Baugenehmigungsverfahren notwendig. Hierzu verweisen wir auf unsere Hinweise zu diesem Verfahren.
- Freistehende Gebäude der Klassen 1 und 3 können verfahrensfrei vollständig abgebrochen werden. Eine Baugenehmigung oder eine Anzeige ist nicht erforderlich.
Ein Gebäude ist freistehend, wenn es weder an einem weiteren Gebäude auf dem eigenen noch an einem solchen am angrenzenden Nachbargrundstück angebaut ist. Die Klasse 3 liegt bei Gebäuden vor, dessen oberstes Geschoss, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, nicht mehr als 7,00 m über der Geländeoberfläche im Mittel liegt. Dabei ist die Oberkante des Fußbodens im obersten Geschoss maßgebend. Bei Gebäuden der Klasse 1 gilt ebenfalls die 7-m-Regel, sie dürfen aber nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten mit insgesamt nicht 400 m² aufweisen. Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sind allgemein zu Klasse 1 zuzuordnen.
- Der Abbruch von nicht freistehenden Gebäuden der Klasse 2 und von allen übrigen Gebäuden der Klassen 4 und 5 und sonstigen baulichen Anlagen von mehr als 10 m Höhe ist rechtzeitig der Gemeinde und uns anzuzeigen.
- Rechtzeitig bedeutet, dass die Anzeige mindestens einen Monat vor Beginn des Abbruches bei uns eingegangen sein muss. Auch für die dazu erforderlichen Unterlagen gilt die Bauvorlagenverordnung. Zudem sind die verbindlich eingeführten Vordrucke zu verwenden. Soweit verweisen wir erneut auf die Hinweise zum Baugenehmigungsverfahren.
Bei nicht freistehenden Gebäuden ist mit der Abbruchanzeige ein Nachweis eines Tragwerkplaners darüber vorzulegen, dass das angebaute Gebäude während des Abbruches und auch danach standsicher ist. Die Abbrucharbeiten können im Einzelfall auch durch den Tragwerkplaner überwacht werden.
Wir empfehlen auch, die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zu informieren.
- Sofern neben der Abbruchanzeige noch weitere Erlaubnisse (z. B. eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis oder eine Ausnahme von einer Veränderungssperre) notwendig sind, sind diese von Ihnen noch zu beantragen und abzuwarten.
- Der Beginn der Abbrucharbeiten von anzeigepflichtigen Vorhaben ist uns vorher anzuzeigen. Unabhängig davon, ob Sie einen verfahrensfreien oder einen anzeigepflichtigen Abbruch durchführen, ist zu beachten, dass Sie und der beauftragte Unternehmer für den fachgerechten und unfallfreien Abbruch verantwortlich sind. Dies schließt auch eine angemessene zivilrechtliche Sorgfalt mit ein.
- Bei Fragen zum Abbruch können Sie sich gerne an die zuständigen Sachbearbeiter wenden.
Wir sind für Sie da
Name | Telefon | Zimmer | |
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Lucia
Kreitmair
Verwaltung
Stellvertretende Sachgebietsleiterin
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(08131) 74-333 | 201 | bauamt@lra-dah.bayern.de |
Gerhard
Beck
Technik
Sachgebietsleiter
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(08131) 74-333 | 201 | bauamt@lra-dah.bayern.de |
Name | Telefon | Zimmer | |
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Frau
Wagner
Verwaltung
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(08131) 74-333 | 207 | bauamt@lra-dah.bayern.de |
Ursula
Hager
Technik
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(08131) 74-333 | 207 | bauamt@lra-dah.bayern.de |
Name | Telefon | Zimmer | |
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Susanne
Walter
Verwaltung
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(08131) 74-333 | 205 | bauamt@lra-dah.bayern.de |
Julia
Christof
Technik
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(08131) 74-333 | 205 | bauamt@lra-dah.bayern.de |
Name | Telefon | Zimmer | |
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Lea
Kahlert
Verwaltung
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(08131) 74-333 | 206 | bauamt@lra-dah.bayern.de |
Josef
Zaun
Technik
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(08131) 74-333 | 206 | bauamt@lra-dah.bayern.de |
Name | Telefon | Zimmer | |
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David
Dittmann
Verwaltung
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(08131) 74-333 | 208 | bauamt@lra-dah.bayern.de |
Axel
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Technik
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(08131) 74-333 | 208 | bauamt@lra-dah.bayern.de |
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Andre
Fiedler
Verwaltung
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