Tierschutz

Der Tierschutz ist ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen, das mit Aufnahme des Tierschutzes ins Grundgesetz im Jahr 2002 in den Rang eines Staatsziels erhoben wurde. Das Tierschutzgesetz regelt den Umgang mit und die Haltung von Tieren. Wer sich entscheidet, ein Tier zu halten, muss auch dafür Verantwortung übernehmen. Das heißt, das Tier muss seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden.

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.

Welche Aufgaben hat das Veterinäramt in diesem Zusammenhang?

Das Veterinäramt kontrolliert regelmäßig Tierhaltungen, in denen Tiere zu Gewerbszwecken gehalten werden. Außerdem finden anlassbezogen (z.B. aufgrund einer Anzeige (siehe unten), auch Kontrollen bei privaten Tierhaltungen statt. Hierbei wird die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften (Tierschutzgesetz, Tierschutz-Hundeverordnung, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) überprüft.

Welche Aufgaben und Verpflichtungen haben Tierhalter in diesem Zusammenhang?

Der Tierhalter (egal ob gewerbsmäßig, oder privat) muss sich vor Anschaffung eines Tieres ausreichendes Kenntnisse aneignen, um die Wunschtierart ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und unterbringen zu können. Durch die Haltung, oder das Handling dürfen dem Tier keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden. (§2 TSchG)

Bei erlaubnispflichtiger Tierhaltung (siehe unten) wird der Erwerb dieser Kenntnisse in Form einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung kontrolliert.

Folgende Tierhaltungen bedürfen der Erlaubnis durch das Veterinäramt:

  • Züchten und Halten von Wirbeltieren zu Versuchszwecken
  • Halten von Tieren in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen
  • Halten von Tieren in zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen
  • Organisationen/Personen, die Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln
  • Ausbilden von Schutzhunden für Dritte oder das Unterhalten von Einrichtungen zu diesem Zweck
  • Abhalten von Tierbörsen zum Tausch oder Verkauf von Tieren
  • Gewerbemäßige Züchtung, Halten und Handeln mit Wirbeltieren (außer landwirtschaftliche Nutztiere)
  • Gewerbemäßige Unterhalten eines Reit- und Fahrbetriebs
  • Gewerbemäßige zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen von Tieren
  • Gewerbemäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
  • Gewerbemäßige Hundeausbilder

Voraussetzungen für den Erhalt einer § 11-Erlaubnis:

  1. Antragstellung beim Veterinäramt
  2. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit der Antrag stellenden Person durch Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beides zu beantragen bei der örtlichen Gemeinde oder Stadt)
  3. Nachweis der Sachkunde
  4. Ausreichende und geeignete Räumlichkeiten für die Tierhaltung

Für die Erlaubnis zum Halten bestimmter gefährlicher Tierarten (u. a. Kampfhunde) ist i. d. R. die jeweilige Gemeinde, in der das Tier gehalten wird, zuständig.

In den letzten Jahren hat das Angebot an Jungtieren, die unter schlimmen Bedingungen im Ausland erzeugt, illegal nach Deutschland verbracht und/oder in Deutschland über das Internet vermarktet werden, stark zugenommen. Oft sind diese Tiere mit Parasiten befallen oder chronisch erkrankt. Wenn die Welpen in einem Alter von unter vier Monaten aus EU-Staaten oder in einem Alter von unter sieben Monaten aus nicht EU-Staaten verbracht wurden, ist von einem illegalen Verbringen auszugehen. Bitte sehen Sie im Interesse der Tiere von dem Kauf eines solchen Welpen ab und informieren Sie sich rechtzeitig, wie Sie gute Züchter und gesunde Welpen erkennen.

Weitere Informationen:

Nach dem Grundsatz des Tierschutzgesetzes ist es verboten einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leid oder Schaden zuzufügen.

So ist es also untersagt einem Tier einen gesunden Körperteil ohne vernünftigen Grund vollständig oder teilweise zu entfernen oder ein Organ oder Gewebe zu zerstören.

Somit sind Kastrationen, das Kupieren von Ohren und Schwänze, das Entfernen von Krallen, das Abnehmen von Geweihen und vieles mehr grundsätzlich verboten. Nur wenn der Eingriff im Einzelfall und nach tierärztlichen Indikation geboten ist, darf die Amputation bzw. der Eingriff durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin vorgenommen werden.

In letzter Zeit wird immer mehr Aufklärungsarbeit zu Qualzuchten geleistet, so sind Sie mit Sicherheit auch schon über dieses Wort in Ihrem Alltag gestolpert.

Nur was versteht man unter Qualzucht?

Von einer Qualzucht spricht man, wenn Tiere unter ihren angezüchteten Merkmalsausprägungen leiden und anfällig für gesundheitliche Probleme sind. Hierzu finden Sie die genaue Definition auch im §11b Tierschutzgesetz. 

Eine offizielle Liste mit Tierrassen, die als Qualzucht gelten, gibt es nicht.

Unter Qualzuchten fallen Tiere, denen erblich bedingt Körperteile oder Organe fehlen oder diese soweit umgestaltet sind, dass dieses Tier die Körperteile oder Organe nicht mehr artgemäß ohne Schmerzen, Leiden oder Schäden gebrauchen können.

Darunter fallen nicht nur die Brachycephalen (kurzköpfigen) Rassen mit ihren zu kurzen Schnauzen und die daher resultierenden verlegten Atemwege, sondern unteranderen auch die Scottish Fold Katzen mit ihren Klappohren.

Meist sind die offensichtlichen Veränderungen, nicht das einzige Problem dieser Tiere.

So erkrankt die Scottish Fold unteranderem an hochgradig schmerzhaften Gelenksveränderungen, welche durch den gleichen Knorpeldefekt hervorgerufen werden, der auch für die Klappohren verantwortlich ist.

Doch was können Sie tun um einem Tier diese Schmerzen und das Leid zu ersparen?

Bitte informieren Sie sich rechtzeitig und ausführlich bevor Sie sich ein Tier anschaffen. Hierfür wenden Sie sich gerne an Ihre/n Tierarzt/in des Vertrauens. Diese/r wird Sie sehr gerne beraten und Ihnen helfen das richtige Tier für Ihre Lebenssituation zu finden.

Weitere Informationen:

Zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres dürfen Unfruchtbarmachungen vorgenommen werden. Hierunter zählt die Kastration von Freigängerkatzen.

Vorteile der Kastration sind:

  • Katzennachwuchs wird verhindert
  • Reviere werden nicht mehr mit Urin markiert, dies gilt vor allem für den Aufenthaltsbereich der Katzen in Häusern
  • Kater streunen weniger, sind weniger in Kämpfe verwickelt, weniger verletzt und haben weniger Krankheiten
  • Es entstehen weniger schwere und gefährliche Erkrankungen, wie z.B. bösartige Tumore und
  • kastrierte Katzen verfügen über eine höhere Lebenserwartung

 Vorteile der Kennzeichnung und Registrierung sind:

  • nur so kann die Kastration nachvollzogen und überprüft werden
  • Fundtiere können ihrem Besitzer schneller zugeordnet werden

Weitere Informationen:

Für die Immobilisierung von warmblütigen Wirbeltieren sowie von Amphibien und Reptilien durch einen Nichttierarzt ist eine Ausnahmegenehmigung des Veterinäramtes (§ 5 Abs. 1 Satz 2 TierSchG) erforderlich.

Diese kann formlos bei uns beantragt werden. Bitte begründen Sie die Ruhigstellung und legen Sie die erworbene Sachkunde bei. Gerne können Sie hierzu unser sicheres Kontaktformular nutzen.

Bei Gebrauch von Narkosewaffen muss außerdem eine Schießerlaubnis beim Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite:

Wir sind für Sie da

Name Telefon Zimmer
Dr. Maximilian Muehlhaupt
Amtstierarzt
(08131) 74-1448 Kopernikusstraße 24
Sabine Märkl
Verwaltung
(08131) 74-1446 Kopernikusstraße 24
Monika Zareba
Verwaltung
(08131) 74-1952 Kopernikusstraße 24

Hier finden Sie uns

Landratsamt Dachau, Veterinäramt (Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung)
Kopernikusstraße 24
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-1446
Telefax: (08131) 7411-707
Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
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Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr