Erlaubnispflichtige Tätigkeiten (§11 TSchG)
Folgende Tierhaltungen bedürfen der Erlaubnis durch das Veterinäramt:
- Züchten und Halten von Wirbeltieren zu Versuchszwecken
- Halten von Tieren in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen
- Halten von Tieren in zoologischen Gärten oder ähnlichen Einrichtungen
- Organisationen/Personen, die Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln
- Ausbilden von Schutzhunden für Dritte oder das Unterhalten von Einrichtungen zu diesem Zweck
- Abhalten von Tierbörsen zum Tausch oder Verkauf von Tieren
- Gewerbemäßige Züchtung, Halten und Handeln mit Wirbeltieren (außer landwirtschaftliche Nutztiere)
- Gewerbemäßige Unterhalten eines Reit- und Fahrbetriebs
- Gewerbemäßige zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen von Tieren
- Gewerbemäßige Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
- Gewerbemäßige Hundeausbilder
Voraussetzungen für den Erhalt einer § 11-Erlaubnis:
- Antragstellung beim Veterinäramt
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit der Antrag stellenden Person durch polizeiliches Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beides zu beantragen bei der örtlichen Gemeinde oder Stadt)
- Nachweis der Sachkunde
- Ausreichende und geeignete Räumlichkeiten für die Tierhaltung
Für die Erlaubnis zum Halten bestimmter gefährlicher Tierarten (u. a. Kampfhunde) ist i. d. R. die jeweilige Gemeinde, in der das Tier gehalten wird, zuständig.