Töten/Schlachten von Gehegewild

Gehegewild darf nur durch Büchsenschuss ins Haupt getötet werden, nicht mittels Blattschuss. Lediglich zur Notschlachtung oder Nottötung bei festliegenden Tieren darf ausnahmsweise ein Bolzenschussgerät eingesetzt werden.

Beim Schlachten von Gehegewild mittels Kugelschuss und Blutentzug handelt es sich jedoch nicht um ein Erlegen im Rahmen der Jagdausübung im Sinne des Bundesjagdgesetzes.

Die Erlaubnis zum Töten mittels Kugelschuss muss einmalig als mobile Schlachtung bei uns beantragt werden. Zudem müssen Sie uns einen Nachweis über das Erlangen der erfordlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorlegen. Ein Jagdschein ist hierfür nicht ausreichend.

Sachkunde Schlachten

Jede Person, die im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, benötigt einen Sachkundenachweis über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 der VO (EG) Nr. 1099/2009). Der Besitz eines gültigen Jagdscheins allein genügt dafür nicht!

Ein Sachkundelehrgang für Farmwildhalter (z.B. Almesbach) ist hier nötig, um die theoretischen Kenntnisse vor uns zu belegen. Die praktischen Fähigkeiten müssen durch und im Beisein von Inhabern der Sachkunde Schlachten von Gehegewild, oder durch und im Beisein von Amtstierärzten abgenommen werden.

Die Sachkunde muss amtlich bestätigt werden, was mit dem Antrag auf Ausstellung des Sachkundenachweises bei uns erledigt werden kann.

Anzeige jeder Schlachtung

Das Veterinäramt muss im Voraus (spätestens 3 Tage) über Datum/Zeitpunkt jeder Schlachtung informiert werden. Für diese Anzeige können sie das Formblatt Anzeige Tötung Gehegewild verwenden.

Schlachttieruntersuchung (Lebendbeschau)

Zu schlachtende Tiere müssen einer Schlachttieruntersuchung (Lebendbeschau) durch den amtlichen Tierarzt unterzogen werden (max. 72 Stunden vor der Schlachtung). Der amtliche Tierarzt stellt eine Bescheinigung über das Ergebnis der Lebendbeschau aus, die dem Schlachtkörper für die amtliche Fleischuntersuchung im zugelassenen Schlachtbetrieb beiliegen muss.

Werden jährlich weniger als 50 Tiere geschlachtet und nur kleine Mengen Farmwildfleisch direkt an den Endverbraucher, oder örtliche Einzelhandelsunternehmen abgegeben, kann ein formloser Antrag auf Verlängerung der amtlichen Untersuchung von zu schlachtenden Gruppen von bis zu 28 Tagen gestellt werden.
Vor Abschuss muss eine kundige Person (Schütze, Halter, …) die Gesundheit des Schlachttieres bestätigen und in Anlage 7 dokumentieren.

Fleischuntersuchung

Im Gegensatz zu erlegtem Wild gibt es bei Farmwild keine Ausnahmen bezüglich der Pflicht zur Fleischuntersuchung durch amtliches Untersuchungspersonal. Dies gilt also auch bei Eigenverwertung des geschlachteten Tieres im eigenen Haushalt.

  • Dem amtlichen Untersuchungspersonal sind dabei folgende Unterlagen vorzulegen:
    Bescheinigung über die durchgeführte Schlachttieruntersuchung, sofern diese nicht durch dieselbe amtliche Person durchgeführt wurde.
  • Informationen zur Lebensmittelkette durch den Tierhalter = Standarderklärung.

Das Töten von Gehegewild zum Lebensmittelgewinn ist grundsätzlich als Schlachtung anzusehen.

Im Rahmen der Schlachtung sind folgende veterinärrechtlichen Vorgaben und Verordnungen einzuhalten:

  • Anzeige jeder Schlachtung
  • Schlachttieruntersuchung (Lebendschau)
  • Fleischuntersuchung
  • Tierschutz-Schlachtverordnung (VO (EG) Nr. 1099/2009)
  • Tierische-Lebensmittelhygieneverordnung (Tier-LMHV)
  • Spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (VO (EG) Nr. 853/2004)

Für den Erwerb und Besitz einer Waffe ist eine Erlaubnis gemäß dem Waffengesetz notwendig. Zudem muss aufgrund des Waffenrechts bei der zuständigen Behörde (Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Waffenrecht im Landratsamts Dachau) eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 Waffengesetz beantragt werden.  

Erledigen Sie dies für den geplanten Standort schon vor Errichtung des Geheges. Die Genehmigung wird für max. 5 Jahre erteilt. Danach muss eine Verlängerung beantragt werden.

Hausschlachtung (§ 2a der Tier-LMHV)
Bei der Hausschlachtung darf das gewonnen Fleisch nicht an Dritte abgegeben werden (nur Eigenverbrauch). Eine Lebendbeschau der Schlachttiere ist nur bei kranken Tieren nötig. Eine Fleischuntersuchung (durch den amtlichen Tierarzt) muss immer erfolgen. Informationen zur Fleischuntersuchung finden Sie unter Punkt Töten/Schlachten von Gehegewild - Fleischuntersuchung.

Inverkehrbringen
Entweder ist der Schlachtraum/Zerlegeraum im Herkunftsbetrieb entsprechend den EU-Vorgaben zugelassen, oder das Tier muss nach dem Töten und Entbluten in einen für diese Tierart zugelassenen Schlachtbetrieb transportiert werden.
Bei diesem Vermarktungsweg ist eine Schlachttieruntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt zwingend erforderlich. Eine sachkundige Person führt die Tötung mittels Kugelschuss und Entblutung im Herkunftsbetrieb durch. Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt Töten/Schlachten von Gehegewild.

Geeignete Einrichtungen müssen dafür vorhanden sein. Das Blut ist ggf. fachgerecht zu entsorgen (siehe Punkt Entsorgung).

Im Anschluss muss der Tierkörper hygienisch einwandfrei innerhalb von 2 Stunden (ansonsten Kühlung) zu einem für Gehegewild zugelassenen Schlachtbetrieb transportiert werden. Die Fleischuntersuchung (inkl. Nebenprodukte) muss vom amtlichen Tierarzt immer durchgeführt werden.

Dem Tierkörper muss während dem Transport zum Schlachthof/Metzger und für die Fleischuntersuchung sowohl die Tierhaltererklärung  beiliegen, als auch die Bescheinigung der Schlachttieruntersuchung des amtlichen Tierarztes.

Ein Gehegewildhalter ist auch ein Lebensmittelunternehmer und muss sich als solcher im Veterinäramt registrieren lassen (formlos z.B. per Email mit Angaben was wohin vermarktet wird, oder mit dem unten angefügten Formular: Meldung Lebensmittelunternehmer). Verkauft er mehr als 1/3 der verarbeiteten Fleischprodukte an Wiederverkäufer ist er sogar zulassungspflichtig.

Verendete Tiere (oder Teile von diesen) unterliegen der Beseitigungspflicht und müssen an die Tierkörperbeseitigungsanstalt abgegeben werden. Die Abgabe ist durch Belege nachzuweisen. Bis zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigung sind die Tierkörper/Tierkörperteile so zu lagern, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird (verschlossen, auslaufsicher). Das Verfüttern beseitigungspflichtiger Tierkörper/Tierkörperteile an Haustiere oder Wild ist verboten! Das Blut ist aufzufangen und bei Nichtverwertung, ebenso wie weitere ggf. anfallende tierische Nebenprodukte, abhängig von der Art als Material der Kategorie 3 bzw. 2 zu entsorgen.

Wir sind für Sie da

Name Telefon Zimmer
Dr. Ursula Halla
Amtstierärztin
(08131) 74-1447 Kopernikusstraße 24

Hier finden Sie uns

Landratsamt Dachau, Veterinäramt (Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung)
Kopernikusstraße 24
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-1446
Telefax: (08131) 7411-707
Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
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