Vermarktung von erlegtem Wild

Bei der Tötung zum Verzehr von freilebendem Wild, oder Wild, welches in anerkannten „wie freilebend“-Gattern gehalten wird, spricht man von „erlegen“.

Farmwild aus normalen Gehegen wird „geschlachtet“. Weiteres hierzu können Sie auf unserer Seite Gehegewild nachlesen.

Im Folgenden werden die Anforderungen an die Vermarktung von Fleisch erlegten Wildes und dessen Erzeugnisse erläutert.

Unabhängig vom weiteren Vermarktungsweg gilt:

  1. Grundsätzlich hat der Jäger aufgrund seiner Ausbildung (Lehrgang „kundige Person“) die Berechtigung das Wild anzusprechen (Lebendtieruntersuchung) und nach dem Aufbrechen die Organe zu untersuchen (Fleischuntersuchung). Werden hierbei Verhaltensstörungen und/oder bedenkliche Merkmale festgestellt, so ist immer ein amtlicher Tierarzt hinzu zu ziehen.

  2. Bei Schwarzwild und anderen potentiellen Trägern von Trichinen (z.B. Dachs, Sumpfbiber) ist immer eine Untersuchung auf Trichinen erforderlich.
    Erfüllt der Jäger die Voraussetzungen zur Entnahme von Trichinenproben (Schulung „Entnahme von Trichinenproben“ und Beauftragung durch zuständige Behörde) muss er diese Probenahme im Wildursprungsschein vermerken und den Tierkörper mit einer Wildmarke kennzeichnen. Das Ergebnis der Trichinenuntersuchung oder der festgesetzte Zeitpunkt zur Freigabe des Tierkörpers muss auf jeden Fall abgewartet und im Wildursprungsschein vermerkt werden. Vorher ist jegliche Verwendung oder Abgabe des Fleisches untersagt.

Welche Möglichkeiten der Vermarktung habe ich als Jäger?

Bei Schwarzwild ist eine Untersuchung auf Trichinen immer notwendig. Nur bei Verhaltensstörungen/bedenklichen Merkmalen am Wild muss zwingend ein amtlicher Tierarzt hinzugezogen werden.

Es besteht für mich keine Pflicht zur Registrierung als Lebensmittelunternehmer.

Für einzelne Tierkörper ausschließlich in der Decke und in kleinen Mengen (maximal eine Tagesstrecke; Abgabe im Umkreis von 100 km zu meinem Wohnort oder dem Erlegeort des Wildes) sind folgende Vermarktungswege möglich:

Das von mir erlegte Wild kann ich direkt an lokale Einzelhändler abgeben (z.B. Gaststätten, registrierte Metzgereien oder registrierte Direktvermarkter). Eine Abgabe in der Decke an den Endverbraucher ist nicht zulässig.

Eine Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt ist dann nicht notwendig, wenn vor und nach dem Erlegen keine bedenklichen Merkmale am Tier festzustellen waren.

Die Trichinenuntersuchung muss immer vorgenommen werden.

Eine Registrierung als Lebensmittelunternehmer ist für mich nicht notwendig.

Es ist immer eine kostenpflichtige Fleischuntersuchung im Verarbeitungsbetrieb durch den amtlichen Tierarzt nötig, der auch zwingend die Trichinenprobe bei den untersuchungspflichtigen Tierarten übernimmt. Eine Entnahme der Trichinenprobe durch mich ist also nicht zulässig.

Die Abgabe erfolgt grundsätzlich unzerwirkt/in der Decke.

Ich bin verpflichtet zur Registrierung als Lebensmittelunternehmer (Tätigkeit als Einzelhändler).

Ohne Begutachtung durch eine kundige Person oder bei auffälligen Merkmalen am lebenden oder erlegten Tier, müssen die roten Organe und der Kopf (ohne Trophäen) mitgeliefert werden.

Ich als Jäger gebe in kleinen Mengen selbst erlegtes Wild aus der Decke geschlagen/abgeschwartet und ggf. zerwirkt an lokale Einzelhändler (z.B. Gaststätten, Metzgereien) oder direkt an den Endverbraucher ab.

Es besteht die Pflicht zur Registrierung als Lebensmittelunternehmer (Tätigkeit als Einzelhändler).

Die Räumlichkeiten zum Zerwirken müssen den Anforderungen an eine Wildkammer genügen (inklusive hygienischer Umgang mit Wild und erforderliche Eigenkontrollen. Hieraus entstehen für mich kostenpflichtige Kontrollen durch die zuständige Veterinärbehörde.

Eine Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt ist nicht zwingend erforderlich außer in den obengenannten Fällen.

Eine Entnahme der Trichinenprobe durch den geschulten Jäger ist zulässig.

Es besteht die Pflicht zur Registrierung als Einzelhandelsunternehmer unter Angabe der Betriebsstätte.

Dadurch entsteht einerseits die Berechtigung erlegtes Wild eines anderen Jägers annehmen zu dürfen, anderseits wiederum für mich kostenpflichtige Kontrollen durch die zuständige Veterinärbehörde.

Eine Fleischuntersuchung durch den amtlichen Tierarzt ist nicht zwingend erforderlich außer in den obengenannten Fällen.

Eine Entnahme der Trichinenprobe durch den geschulten Jäger ist zulässig.

Die Erzeugnisse dürfen ausschließlich an den Endverbraucher abgegeben werden. Eine Weitergabe an andere Einzelhändler (z.B. Gaststätten, Einzelhandel) ist generell nicht möglich, ansonsten besteht eine Zulassungspflicht für meine Wildkammer.

Zur Herstellung von Erzeugnissen aus frischem Fleisch ist eine umfassende Sachkunde erforderlich, die z.B. bei Metzgern als gegeben angesehen wird.

  • Um das Wild in den Räumlichkeiten eines Metzgers bearbeiten zu lassen muss ich mich als Einzelhandelsunternehmer registrieren lassen.

  • Eine räumliche oder zumindest zeitliche Trennung der Arbeitsabläufe für Wild (ohne Fleischuntersuchung) und Nutztiere (mit Schlachttier- und Fleischuntersuchung) im verarbeitenden Betrieb ist zwingend erforderlich.

  • Ich darf erlegtes Wild an einen registrierten Metzgereibetrieb zur Zerlegung und Verarbeitung abgeben. Die Metzgerei darf keine Zulassung der genutzten Räumlichkeiten für Wildverarbeitung besitzen, ansonsten gelten die Regelungen für die Abgabe an zugelassene Wildverarbeitungsbetriebe (siehe oben).

Ich produziere selbst in den Räumlichkeiten der Metzgerei

Die Erzeugnisse aus Wildfleisch dürfen von mir ausschließlich an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Abgabe an andere Einzelhändler ist nicht möglich.  Es ist eine umfassende Sachkunde erforderlich.

In jedem Bearbeitungsschritt bin ich der verantwortliche Lebensmittelunternehmer.

Bei Herstellung vorverpackter Lebensmittel (z.B. Dosenwurst) sind die Kennzeichnungsvorschriften zu beachten. Auf der Verpackung steht mein Name als verantwortlicher Lebensmittelunternehmer.

Ich gebe frisches Fleisch zur weiteren Verarbeitung an den Metzger ab

Ich darf vom Metzger keine Erzeugnisse aus seinem Wildfleisch zurückerhalten, um diese dann weiter zu vertreiben. Dafür müsste die Metzgerei wiederum für Wildverarbeitung zugelassen sein.

Die Wildfleischerzeugnisse, die ich von der Metzgerei zurückerhalte, dürfen also nur in meinem eigenen Haushalt verwendet werden.

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