Baukontrolle

Bei der Ausführung des Bauvorhabens bzw. mit dem Beginn der Bauarbeiten dazu sind folgende Anzeigen (vgl. auch die Auflagen in der Baugenehmigung) erforderlich:

  • Anzeige des Baubeginns
  • ggf. Nachweise/Bescheinigungen zur Standsicherheit und zum Brandschutz
  • Anzeige der Nutzungsaufnahme

Ferner muss vor Baubeginn die Grundfläche der baulichen Anlage, deren tatsächliche Höhenlage und deren Lage auf dem Grundstück festgestellt sein. Dies wird in der Regel durch die Vorlage einer Einmessbescheinigung nachgewiesen. Ob diese im konkreten Fall erforderlich ist, wird durch eine Auflage in der Baugenehmigung oder Aufforderung im Freistellungsschreiben festgelegt.

Mit Beginn der Bauarbeiten sind die Baugenehmigung (und evtl. Änderungsgenehmigungen - sog. Tekturen -), die genehmigten Baupläne und die weiteren bautechnischen Nachweise (z. B. Standsicherheits- und/oder Brandschutznachweise) unbedingt zu beachten. Etwaige Änderungswünsche während der Bauphase sollten unbedingt vor der Ausführung mit der Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden. Dies verhindert insbesondere ein nachträgliches bauaufsichtliches Einschreiten unsererseits (z. B. Baueinstellung, Bußgeldverfahren, Anwendung von Zwangsmitteln etc.).

Ein Vorhaben kann während der Bauphase ohne Vorankündigung überprüft werden. Dazu können die Grundstücke und Anlagen auch von Vertretern der Bauaufsichtsbehörde betreten werden. Während der Bauphase kann jederzeit der Einblick bzw. die Vorlage von Unterlagen (z. B. weitere Genehmigungen, Prüfbescheinigungen, Zulassungen von Bauprodukten usw.) verlangt werden.

Bis zum Beginn der Bauarbeiten muss der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Baubeginnsanzeige vorgelegt werden.

Mit der Anzeige des Baubeginns sind gegebenenfalls folgende Bescheinigungen vorzulegen:

  • Ggf. Einmessbescheinigung
  • Bestätigung über die Erstellung des Standsicherheitsnachweises
  • Bestätigung über die Erstellung des Brandschutznachweises

Eine Anzeige des Baubeginns ist durch den Onlineassistenten des Staatsministeriums für Bauen, Wohnen und Verkehr oder durch Vorlage des Formulars „Anzeige des Baubeginns“ im Original möglich.

Ab dem 01.07.2023 ist die Einreichung des Onlineantrages möglich.

Zwei Wochen vor Aufnahme der Nutzung einer Anlage muss der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Nutzungsanzeige vorgelegt werden.

Mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme sind gegebenenfalls folgende Bescheinigungen vorzulegen:

  • Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit
  • Bescheinigung des Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes
  • Bestätigung des Nachweiserstellers oder eines anderen Nachweisberechtigten über die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung

Eine Anzeige der Nutzungsaufnahme ist durch den Onlineassistenten des Staatsministeriums für Bauen, Wohnen und Verkehr oder durch Vorlage des Formular „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ im Original möglich.

Ab dem 01.07.2023 ist die Einreichung des Onlineantrages möglich.

Der Kriterienkatalog ist im Baugenehmigungsverfahren oder, wenn er ausnahmslos mit Nein beantwortet werden konnte, nach der Erteilung der Baugenehmigung vorzulegen.

Eine Vorlage des Kriterienkatalog ist durch den Onlineassistenten des Staatsministeriums für Bauen, Wohnen und Verkehr oder durch Vorlage des Formulars „Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs“ im Original möglich.

Bitte beachten Sie, dass der Onlineassistent nur mit Verknüpfung zu einem online eingereichten Bauantrag oder einer online eingereichten Baubeginnsanzeige genutzt werden kann. Die Verknüpfung erfolgt über die 20-stellige Vorgangsnummer des Hauptantrages.

Ab dem 01.07.2023 ist die Einreichung des Onlineantrages möglich.

Weitere Infos zum Onlineassistenten finden Sie auf der Seite des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

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