Bei einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gelten gemäß der Allgemeinverfügung „Corona-Schutzmaßnahmen“ folgende Regelungen:
Maskenpflicht
Maskenpflicht (mindestens medizinische Maske) außerhalb der eigenen Wohnung
Die Maskenpflicht gilt nicht:
- bei Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen im Freien
- in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten
- für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr
- bei Vorlage eines ärztlichen Attests
- für Gehörlose, schwerhörige Menschen und deren Begleitpersonen
- bei sonstigen zwingenden Erfordernissen (z.B. notwendige (zahn-)medizinische Behandlung)
Betretungs- und Tätigkeitsverbot
Das Betreten oder tätig werden in den unten aufgelisteten Einrichtungen und Massenunterkünften ist verboten
Davon ausgenommen sind:
- Heilpädagogische Tagesstätten
- Mitarbeitende ausgewählter Einrichtungen ohne Kontakt zu vulnerablen Gruppen (siehe Ziffer 4.2 der AV)
Ende der Schutzmaßnahmen
- Die Schutzmaßnahmen enden frühestens mit Ablauf von Tag 5, sofern Sie 48 Stunden symptomfrei sind
- Sollten Sie weiterhin Symptome haben, verlängern sich die Schutzmaßnahmen bis Sie 48 Stunden symptomfrei sind – maximal jedoch 10 Tage
Weitere Informationen
- Die Schutzmaßnahmen enden nach Erfüllen der oben beschriebenen Kriterien automatisch (mindestens Tag 5 - 24:00 Uhr) ohne Anruf des Gesundheitsamts.
- Bei Krankheitssymptomen benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung (Krankschreibung) über den Zeitraum der Symptome von ihrem Hausarzt.
- Ein Genesenen-Zertifikat erhalten Sie NICHT vom Gesundheitsamt. Dieses können Sie durch Vorlage Ihres positiven PCR-Testergebnisses in der Apotheke oder beim Hausarzt bekommen.
- Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Gesundheitsamt (per Mail an ctt-ermittlung@lra-dah.bayern.de oder telefonisch unter (08131) 74-1500)
Einrichtungen und Massenunterkünfte, in denen das Betretungs- und Tätigkeitsverbot gilt
§ 23 Abs. 3 Satz 1 IFSG
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
§ 35 Abs. 1 Satz 1 IFSG
- vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
- teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
- ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten; Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zählen nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 vergleichbar sind.
§ 36 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 IFSG
- Obdachlosenunterkünfte,
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
- sonstige Massenunterkünfte,
- Justizvollzugsanstalten.